_ Jahrelang wurde darüber diskutiert, im letzten Jahr war es endlich soweit: Das Präventionsgesetz (PrävG) trat in seinen wesentlichen Teilen am 25. Juli 2015 in Kraft. Das Gesetz schafft unter anderem die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der bestehenden Gesundheitsuntersuchung, des Check-up 35. Er soll gemäß § 25 Abs. 1 SGB V künftig stärker auf die Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen ausgerichtet werden — und auch eine präventionsorientierte ärztliche Beratung beinhalten. Auf dieser Grundlage können Ärzte den Patienten individuelle Maßnahmen zur Primärprävention empfehlen. Außerdem sollen künftig die Altersgrenzen, die Häufigkeit des Anspruchs und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden flexibler gehandhabt und besser auf die verschiedenen Zielgruppen ausgerichtet werden.

MMW-KOMMENTAR

Vorsorgeleistungen in der hausärztlichen Praxis sind auch unter honorarpolitischen Gesichtspunkten zu beachten. Immerhin werden sie extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung zu einem festen Euro-Betrag vergütet. Üblicherweise ist in einer hausärztlichen Praxis davon auszugehen, dass zwischen 60 und 70% der Patienten ein „vorsorgerelevantes“ Alter haben und deshalb für eine Kombinationsuntersuchung aus Krebsvorsorge, Hautkrebsscreening und Check-up infrage kommen (Tab. 1 ). In einer Praxis mit 1.000 Behandlungsfällen im Quartal ergäbe sich bei einem Potenzial von 60% der Patienten und einer regelmäßigen Inanspruchnahme alle zwei Jahre ein sicheres Zusatzhonorar von 20.037 Euro pro Jahr!

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Table 1 Vorsorge-Kombination für Erwachsene

Übrigens sind neben diesen Leistungen auch die Beratung nach Nr. 03230 EBM und ggf. DMP-Untersuchungen berechnungsfähig, was nicht unwichtig ist, da es ja oft parallel einen kurativen Anlass gibt.