_ Im organisierten Not(fall)dienst kann der Erstkontakt in Abhängigkeit von Wochentag und Uhrzeit abgerechnet werden. Dafür stehen die Nrn. 01210 und 01212 EBM zur Verfügung (Tab. 1). Gibt es im gleichen Behandlungsfall einen weiteren Arzt-Patienten-Kontakt im Notfall oder im organisierten Notdienst, kommen die Nrn. 01214, 01216 oder 01218 zum Ansatz. Die Berechnung dieser fünf Nrn. erfordert grundsätzlich die Angabe der Uhrzeit. Neben den Notfallpauschalen ausgeschlossen sind lediglich Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen.

Tabelle 1 Klassifikation des leichten SHT („mild traumatic brain injury“, MTBI)

MMW-KOMMENTAR

Ist für die Notfallbehandlung ein Hausbesuch notwendig, kommt die Nr. 01418 zzgl. Kilometerpauschale zum Ansatz. Gerade bei solchen Notfalleinsätzen ist die Abrechnung der Nr. 01220 für künstliche Beatmung und/oder extrathorakale Herzmassage denkbar. Die mit 105,49 Euro bewertete Leistung muss nicht zwangsläufig mit einer Intubation verbunden sein. Hierfür gibt es ausdrücklich den Zuschlag nach Nr. 01221. Muss der Arzt etwa auf das Eintreffen des Krankentransportwagens warten, kann je vollendete 30 Minuten die Nr. 01440 berechnet werden. Wird dem Patienten eine Infusion verabreicht, die mindestens 10 Minuten läuft, kommt die Nr. 02100 zum Ansatz — dann allerdings ist die Verweilgebühr nicht mehr möglich. Weitere denkbare Leistungen beim Vorhandensein der entsprechenden Utensilien wären die Nr. 03330 für eine spirografische Untersuchung sowie Ziffern des Akutlabors, etwa die Nr. 32025 für die Glukosebestimmung.