Oft bekommen Ärztinnen und Ärzte den Frust von Patientinnen und Patienten zu spüren. Auch Gewalt gegen das behandelnde Personal ist nicht mehr tabu. Was muss man sich gefallen lassen - und wann darf man eine Behandlung ablehnen oder abbrechen?

Der Ausgangspunkt, um die Frage zu beantworten, wann man die Behandlung verweigern darf, ist der Behandlungsvertrag. Dieser existiert zwar in der Regel nicht in Schriftform, aber schon bei einem mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt, etwa im Rahmen einer telefonischen Beratung, kommt er automatisch zustande. Grundlage ist § 630 a Absatz (Abs.) 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Vertrag gilt bei gesetzlich Krankenversicherten (GKV) und Privatversicherten.

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Hier entsteht bereits die erste Form einer Ablehnungsmöglichkeit, wenn es etwa um neue Patientinnen oder Patienten geht und die Praxis die Kapazitätsgrenze überschritten hat, in deren Rahmen noch eine verantwortungsbewusste Behandlung gewährleistet werden kann.

Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Behandlungspflicht, ausgenommen in medizinischen Notfallsituationen. Dies wiederum ist im § 323 c des Strafgesetzbuches (Unterlassene Hilfeleistung) und im § 7 Abs. 2 Satz 2 der Musterberufsordnung geregelt. Damit sind nicht nur lebensbedrohliche Zustände gemeint, sondern auch Fälle, die einer sofortigen medizinischen Intervention bedürfen. Verpflichtend sind dann allerdings nur unaufschiebbare Maßnahmen, eine darüber hinausgehende weitere Behandlung kann abgelehnt werden.

Beleidigungen, Bedrohungen oder Renitenz als Kündigungsgrund

Was aber macht man mit Patientinnen oder Patienten, mit denen ein Behandlungsvertrag schon länger besteht? § 95 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet Vertragsärzt*innen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Nach § 15 Abs. 1 SGB V handelt es sich dabei um eine ärztliche Sachleistung der GKV. Vertragspartner sind aber immer Patient*in und Arzt/Ärztin und nicht etwa Patient*in und Krankenkasse. Vertragsärzt*innen können deshalb eine Behandlung immer ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) regelt konkret: "Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die (elektronische) Gesundheitskarte vorlegt." Ausgenommen ist auch hier der Notfall!

Ein bestehender Behandlungsvertrag kann ansonsten nach § 627 BGB (s. Kasten) jederzeit sofort und grundlos gekündigt werden, lediglich nicht im laufenden Quartal.

Eine Behandlungspflicht ergibt sich hingegen aus dem Vertragsarztrecht und führt dazu, dass man doch einen triftigen Grund zur Vertragskündigung haben muss. Dies kann der Fall sein, wenn ärztliche Anordnungen missachtet, Beleidigungen oder gar Bedrohungen ausgesprochen werden oder auch Behandlungsmethoden verlangt werden, die aus ärztlicher Sicht nicht indiziert und daher unwirtschaftlich sind. Auch wenn Patient*innen auf Sterbehilfe beharren oder einen Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs verlangen, obgleich andere Arztpraxen in näherer Umgebung vorhanden sind, ist dies ein Kündigungsgrund.

Wichtig und empfehlenswert ist in allen Fällen, dass man Patient*innen jede Vertragskündigung mit einer entsprechenden Begründung schriftlich übermittelt.