Im Jahr 2020 wurde das 30-jährige Jubiläum der deutschen Einheit begangen. Dies war ein Anlass, um über Entwicklungen in den verschiedensten Bereichen seit 1990 zu resümieren und diese zu bewerten – mitunter dabei auch Bezüge zur DDR-Vergangenheit kritisch und differenzierter herzustellen. In der Fachöffentlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe scheinen solche Debatten ebenso wie Forschungen nach einer Konjunktur in den Nachwendejahren und anfangs der 2000er Jahre (vgl. im Überblick Bütow et al. 2006; Bütow und Chassé 2009) gegenwärtig eher rar zu sein. Den aktuell letzten Höhepunkt zu kritischen Analysen der DDR-Jugendhilfe gab es mit dem „Runden Tisch Heimerziehung“; dieser kam allerdings auch nur durch massive Intervention von ostdeutschen Akteur*innen zustande (vgl. Bütow 2011). In der systematischen Aufarbeitung von DDR-Strukturen, insbesondere auch in der Jugendhilfe mangelt es bis heute an entsprechenden Studien.

Der vorliegende Beitrag widmet sich einer Problematik, die bislang im Windschatten der wenigen Forschungen und öffentlichen Auseinandersetzungen um DDR-Jugendhilfe stand, nämlich denjenigen Akteur*innen, die in Jugendhilfekommissionen ehrenamtlich tätig waren. Das System der Kinder- und Jugendhilfe war in der DDR überwiegend durch das Engagement von Menschen getragen, die diese Tätigkeit neben ihrer Berufstätigkeit ausübten.Footnote 1 Diese Tatsache wirft viele Fragen auf und zugleich die Schwierigkeit, dass diese Tätigkeiten schwerlich mit vergleichbaren Begriffen wie „Laienarbeit“ im Kontrast zur professionellen Arbeit oder „freiwilliges, bürgerschaftliches Engagement“ (vgl. z. B. Rauschenbach 1999; Becker-Lenz et al. 2013; Hilse-Carstensen et al. 2019) in Beziehung gebracht werden können. Diese Begriffe stammen jeweils aus spezifischen Fachdiskursen und rechtlichen Rahmungen, wie sie in der Bundesrepublik geführt wurden und werden. Ungeachtet der damit verbundenen ungeklärten Problematiken verwenden wir den Begriff des Ehrenamts in diesem Beitrag (vgl. BMFSJ 1994, S. 304). Zum Schluss werden wir dazu ein paar weiterführende Überlegungen anstellen, ohne jedoch bereits hier einen angemessenen Begriff entwickeln zu können.

Es stellt sich die Frage, ob und wie ein solches Konstrukt „Jugendhilfekommission“ bzw. Entscheidungen und Interventionen von Jugendhelfer*innen dazu beigetragen haben, Lebenswege von Kindern, Jugendlichen und Familien jenseits oder im Vorfeld von Heimerziehung zu beeinflussen und inwieweit hier politisch-ideologisch gefärbte und andere nichtfachliche Normative prägend waren. Aber waren das tatsächlich einflussreiche Positionen? Was hat Menschen motiviert, als Jugendhelfer*innen aktiv zu werden? Und welche gesetzlichen Rahmungen gab es für sie?

Diesen Fragen auch im Abstand von über 30 Jahren nachzugehen, ist vor dem Hintergrund der weithin kritischen Debatten aus der Sicht der ehemaligen Heimkinder immer noch heikel.Footnote 2 Dennoch haben wir uns an eine (Vor‑)Studie gewagt, um den Fokus von biographischen Hintergründen bei Jugendhelfer*innen näher zu umreißen. Durch viele Bemühungen und Querverbindungen konnten Kontakte zu ehemaligen Jugendhelfer*innen hergestellt und Interviews geführt werdenFootnote 3. Im vorliegenden Beitrag stellen wir dazu erste Befunde vor und Überlegungen für weitere Forschungen an. Zur Einordnung werden wir zunächst die Strukturen der Jugendhilfe in der DDR darstellen und mit einer vertiefenden Analyse des de facto legislativen Instruments von Jugendhelfer*innen („Leitfaden für Jugendhilfekommissionen“) einerseits den rechtlichen Handlungsrahmen, zum anderen Potenziale von Machtausübung herausarbeiten.

1 Entwicklung und Strukturen der Jugendhilfekommissionen in der DDR

1.1 Überblick

Erziehungsfragen galten in der DDR als gesamtgesellschaftlich zu verantwortende, zugleich als politisch aufgeladene und funktionalisierte Aufgaben. Anders als im Bereich von Schule oder Kindertageseinrichtungen, wo fast ausschließlich beruflich entsprechend pädagogisch Ausgebildete tätig waren, wurde die Jugendhilfe gemäß der Maxime der Organisierung einer „gesamtgesellschaftlichen Verantwortung von Erziehung“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 18) zur kollektiven Aufgabe erklärt. Dadurch wurde Jugendhilfe institutionell marginalisiert und von einem hohen Maß durch Ehrenamtlichkeit bestimmt (vgl. BMFSJ 1994, S. 304 f.).

Positiv formuliert, wurde unter der Chiffre „Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses“ eine Arbeitsweise der Jugendhilfeorgane verstanden, die sich auf ein „beeindruckendes System von gesellschaftlichen und staatlichen Aktivitäten [zur Förderung jugendlicher und kindgemäßer Betätigung] stützen“ konnte (Bütow und Maurer 2006, S. 62). Von hoher Bedeutung waren hier die sog. Jugendhilfekommissionen (JHK), die seit den 1960er Jahren als ein zentrales Gremium in der Arbeit mit „Problemfamilien“ auf kommunaler Ebene fungierten und in jeder Kommune mit mehr als 1000 Einwohner*innen eingerichtet werden sollten.

Diese Gremien/JHK setzten sich aus Ehrenamtlichen, sog. „Jugendhelfer*innen“, zusammen, die lediglich von einer hauptamtlichen Jugendfürsorger*in angeleitet und begleitet wurden. Die (ehrenamtlichen) Jugendhelfer*innen hatten weitreichende Rechte und Pflichten zur Kontrolle gegenüber Minderjährigen und Familien; die Berechtigung zur „Anregung“ von Maßnahmen; aber auch das Recht und die Pflicht, vor Ort mit Hausbesuchen Verhältnisse zu prüfen und die Kontrolle von Maßnahmen durchzuführen. Dabei stützten sie sich u. a. auch auf Schuldirektor*innen, Lehrer*innen, Kindergartenerzieherinnen, Krankenschwestern, Mitarbeiterinnen aus den Mütterberatungen, Abschnittsbevollmächtigte (ABV), Haus- bzw. Straßenvertrauensleute.

Neben den JHK gab es weitere Positionen und Gremien, die die „Mitarbeit der Werktätigen“ in der Jugendhilfe sicherstellen sollten und in § 5 der Jugendhilfeverordnung (JHVO) von 1966 festgehalten waren. So waren sowohl in den Jugendhilfeausschüssen als auch in den Vormundschaftsräten jeweils Ehrenamtliche als Mitglieder tätig. Bezogen auf Einzelfälle gab es weiterhin Ehrenamtliche, die als Vormünder oder Pfleger (§§ 88–107 FGB), als Erziehungshelfer (§ 24 JHVO), als Pflegeeltern (§ 25 JHVO) sowie durch „Kollektiv- und Einzelverpflichtungen“ in der „Unterstützung der Erziehung Minderjähriger“ tätig waren (Hoffmann 1981, S. 214).

Eine Folge davon war, dass die Jugendhilfe vor Ort (ausgenommen Heimerziehung) in der Mehrzahl von Ehrenamtlichen, wenn auch unter Anleitung von hauptamtlichen Jugendfürsorger*innen, geleistet wurde. Hoffmann (1981, S. 214) trifft folgende Angaben zur Anzahl der Jugendhelfer*innen: Im Jahr 1966 (Inkrafttreten der JHVO) waren 26.000 Jugendhelfer*innen tätig (Panzram, S. 261 zit. nach Hoffmann 1981, S. 214), 1973 mehr als 24.000 Jugendhelfer*innen, und im Jahr 1977 steigt die Zahl leicht auf 25.000 Jugendhelfer*innen in JHK und 4200 Jugendhelfer*innen in Gemeinden ohne Kommission. Im 9. Jugendbericht der Bundesregierung finden sich u. a. folgende Zahlen für das Jahr 1989: Insgesamt gab es 490 Jugendhilfeausschüsse, 216 Vormundschaftsräte und 4179 JHK. In Letzteren waren 26.582 ehrenamtliche Jugendhelfer*innen aktiv. Demgegenüber waren nur 1536 hauptamtlichen Jugendfürsorger*innen für die Jugendhilfe tätig; das Verhältnis von Haupt- und Ehrenamtlichen zu diesem Zeitpunkt lag bei 1:19 (vgl. BMFSJ 1994, S. 309).

Die Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit bzw. die erwarteten persönlichen Eigenschaften waren durch den § 5 Abs. 2 JHVO wie folgt definiert: „Als ehrenamtliche Mitarbeiter können Bürger tätig sein, die durch ihre gesellschaftliche Einstellung, ihre Arbeitsmoral und ihr persönliches Verhalten sowie durch ihre Lebenserfahrung gewährleisten, daß sie für die Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht und die sozialistische Erziehung der Minderjährigen eintreten“. Demnach war die „gesellschaftliche Einstellung“ – zumindest formal – das wichtigste Auswahlkriterium, da hierüber sichergestellt werden sollte, die „Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ und die „sozialistische Erziehung des Minderjährigen zu verwirklichen“. Kellotat (1973, S. 184 f. zit. nach Hoffmann 1981, S. 216 f.) benennt zusätzlich die folgenden notwendigen Anforderungen: „ausreichendes politisches Wissen, ein fester Klassenstandpunkt, ein guter Ruf in der Öffentlichkeit, die Fähigkeiten zum öffentlichen Auftreten, die Fähigkeit zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zu Eltern und Minderjährigen, die der Hilfe bedürfen“. Er unterscheidet drei Bereiche oder Funktionen ehrenamtlicher Tätigkeit: die „sozialpädagogische Arbeit“, die „pädagogische Entscheidungstätigkeit“ und die „Mitwirkung bei der sozialistischen Rechtsverwirklichung“. Mit Blick auf erstere – die „sozialpädagogische Arbeit“ – stellt er fest, dass diese „Einblick in die Schulpolitik von Partei und Regierung, ein Minimum von pädagogischen Kenntnissen im allgemeinen und der Familienerziehung im besonderen“ erfordere und „eigene positive Erfahrungen in der Familie“ hier günstig wirken können. Wissen über Politik steht hier vor dem Wissen über Pädagogik. Die „pädagogische Entscheidungstätigkeit“ braucht „ein gutes Urteilsvermögen und die Fähigkeit, unter Beachtung der gesellschaftlichen Interessen und der persönlichen Interessen der Bürger Entscheidungen zum Wohle der Minderjährigen zu treffen, deren Durchführung zu organisieren und zu kontrollieren“. Die „Mitwirkung bei der sozialistischen Rechtsverwirklichung“ erfordere wiederum „bestimmte Kenntnisse aus dem Bildungsrecht, dem Familienrecht u. ä.“.

1.2 Befunde zu Jugendhelfer*innen

Diese – sowohl in der JHVO als auch in der entsprechenden zeitgenössischen Fachliteratur – klar benannte politisch-ideologische Komponente wird in der (retrospektiven) Perspektive von Eberhard MannschatzFootnote 4 hingegen relativiert. Er beschreibt in einem Interview die ehrenamtlichen (Jugend‑)Helfer als „Bürger, die sich für diese Tätigkeit interessierten und bereit waren, sich dafür zu engagieren. Sie waren nicht von jemandem ‚delegiert‘ oder ‚abgeordnet‘. Sie erhielten keinerlei Vergütung. Sie übten diese Tätigkeit zum größten Teil über viele Jahre aus“ (Bütow und Maurer 2006, S. 62). Mit Blick auf die fehlende sozialpädagogische Fachlichkeit räumt er zwar ein, dass dieser Vorwurf „nicht zu bestreiten [ist] (und von uns auch selbstkritisch reflektiert [wurde]) – verweist aber auch zugleich auf die Bemühungen „über Erfahrungsaustausch, Weiterbildung und verbesserte Anleitung durch die hauptamtlichen Jugendfürsorger, dieses Manko wett zu machen. Außerdem konnten wir davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Jugendhelfer dieses Ehrenamt neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrer, Kindergärtnerinnen, Erzieher im außerunterrichtlichen Bereich, Gesundheits- und Sozialwesen ausübten, also zumindest benachbarte pädagogische Fachlichkeit einbrachten“ (Mannschatz in Bütow und Maurer 2006, S. 63). So kommt er zu der unkritischen Auffassung, dass „durch die Einbeziehung der Jugendhelfer in unsere Jugendhilfearbeit“ ein „hohes Maß an Lebenserfahrung, Bürgernähe und freiwillige Einsatzbereitschaft“ erreicht worden wäre, „gewissermaßen als nicht-professionelles Potenzial, das wir als den ‚goldenen Fonds‘ unserer Arbeit betrachteten und nutzten“ (Mannschatz in Bütow und Maurer 2006, S. 63).

In einer Regionalstudie von Anke Dreier-Horning und Karsten Laudien (2016) über die Jugendhilfe im Berliner Stadtbezirk Lichtenberg gibt es einige erste Hinweise zur Berufsstruktur von Mitarbeitenden der Jugendhilfeausschüsse und -kommissionen: In den Jahren 1986 bis 1988 hatten von den 117 in Lichtenberg ehrenamtlich tätigen Jugendhelfer*innen knapp 20 % Abschlüsse in pädagogischen bzw. gesundheitsbezogenen Bereichen. Die übrigen waren aus nichtpädagogischen Berufen und sollten die DDR-Durchschnittsbevölkerung in ihrer Berufsstruktur repräsentieren (Dreier-Horning und Laudien 2016, S. 38). Auch bei den insgesamt 965 tätigen Ehrenamtlichen der Jugendhilfe in Berlin zeigte sich ein solches Verhältnis. Insgesamt ist jedoch zu konstatieren, dass es wenige gesicherte Erkenntnisse dazu gibt, ebenso zu den Beweggründen und dem (möglichen) persönlichen Nutzen. So vermuten bspw. Thomas Rauschenbach und Michael Galuske (1994, S. 28) dazu, dass die Attraktivität der Tätigkeit möglicherweise in Zusammenhang mit der Option stand, hierüber vielfältige Gratifikationen und Vergünstigungen zu erhalten, etwa mit der Freistellung von der Berufstätigkeit (bis zu einem Drittel der Arbeitszeit) oder mit staatlichen Auszeichnungen und Prämien. Dazu könnte auch angenommen werden, dass die Jugendhelfer*innen von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit überzeugt waren.

1.2.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen – eine kritische Analyse

In der Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen der DDR-HeimerziehungFootnote 5 zeigt sich deutlich, dass in der DDR das öffentliche Leben weniger von Gesetzen (beschlossen durch die DDR-Volkskammer), als vielmehr durch Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien bestimmt wurde. Diese hatten zwar eine Rechtsverbindlichkeit, konnten jedoch inhaltlich unbegrenzt durch Verordnungen und Verfügungen von Ministerrat und Staatsrat – also ohne den Weg über das Parlament – erlassen werden (vgl. AGJ 2012, S. 12). Das bedeutet für den dem Ministerium für Volksbildung zugeordneten Bereich der Heimerziehung, dass die der Regierung nachgeordneten Organe auf Bezirks- und Kreisebenen – Referate für Jugendhilfe – diese Verfügungen und Verordnungen unmittelbar umzusetzen hatten, ohne dass es nach heutigem staatsrechtlichem Verständnis eine parlamentarische, übergeordnete und geschweige denn, demokratische Legitimation gab. Im Selbstverständnis der DDR sah sich diese als demokratisch verfasste, sozialistische Menschengemeinschaft, in der die Übereinstimmung von Interessen des Einzelnen mit der Gesellschaft postuliert wurde. Alleinig die Bezugnahme auf die 1968 verabschiedete, reformierte und durch einen offenbar eindeutigen Volksentscheid legitimierte Verfassung der DDR ist ein Hinweis darauf, dass es übergeordnetes Recht gibt – allerdings mit dem Hinweis der Verfasser*innen, dass es weiteren Arbeiten überlassen bleiben muss, „die Auswirkungen der sozialistischen Verfassung auf die perspektivische Gestaltung der Jugendhilfe und ihrer Organe darzustellen“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 6).

Des Öfteren verwies man auf längere Traditionen in der Jugendhilfe, insbesondere der Einbeziehung ehrenamtlicher Kräfte, und meinte dabei die Entwicklungen in der DDR auf dem Gebiet Jugendhilfe auf der Grundlage von zwei Verordnungen: In der „Verordnung über die Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 27. Juli 1951“ wurden das staatliche Erziehungsziel der Loyalität gegenüber der DDR und weitere Vorgaben verbindlich formuliert und zentralisiert. Zugleich regelte die „Verordnung über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe“ vom 28. Mai 1953, dass gesellschaftlicher Einfluss und Verantwortung aller für die Belange der Jugendhilfe organisiert wird (Freiburg 1972, S. 180). Diese Verordnung bildete die spätere Grundlage für entsprechende Ausschüsse und Kommissionen.

Nach der Verabschiedung des Bildungsgesetzes und des Familiengesetzbuches im Jahr 1965 wurde ein Jahr später auf deren Grundlagen die „Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe – Jugendhilfeverordnung“ erlassen. Diese legitimierte eine Jugendhilfe, die breitere Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereiche sowie neue administrative Gliederungen vom Ministerium bis hin zu den Referaten Jugendhilfe und Jugendhilfeausschüssen auf den Bezirks- und Kreisebenen vorsah und bis zum Ende der DDR Gültigkeit hatte, ebenso wie der 1968 veröffentliche „Leitfaden für Jugendhilfekommissionen“Footnote 6.

Als folgenreich erwies sich die Harmonisierung des Familienrechts mit der Heimverordnung 1966, wonach die Organe der Jugendhilfe nach § 51 FGB bei Vorliegen einer „massiven Entwicklungsgefährdung bei Kindern und Jugendlichen“ das elterliche Sorgerecht entziehen und Heimerziehung anordnen konnten. Dieses oblag den auch aus ehrenamtlichen Bürger*innen zusammengesetzten Jugendhilfeausschüssen auf Kreisebene, also vor Ort, indem sie beispielsweise über die JHK Informationen zu den Familien einholten (ebd.): „Den ehrenamtlichen Kräften der Jugendhilfekommissionen wurden weitreichende und gesetzlich nicht begrenzte Befugnisse eingeräumt, Informationen über das Privatleben der Familien zu erlangen – häufig auf die (politische – d. A.) Gesinnung der Eltern ausgerichtet“ (ebd.; Ministerium für Volksbildung 1968, S. 87 ff.; vgl. auch Freiburg 1972, S. 173 ff.). Die endgültige Entscheidung zur Heimeinweisung war die letztmögliche Intervention, wenn in Familien nach einer Reihe von „Erziehungsberatungen“ und fehlgeschlagener Interventionen keine Besserung erfolgte. Eine entsprechende Empfehlung wurde durch die JHK an die Abteilungen Jugendhilfe bzw. die Jugendhilfeausschüsse gegeben. Demnach verfügten Jugendhelfer*innen durchaus über eine bestimmte Machtposition.

Diese Machtposition der Jugendhelfer*innen galt im DDR-Jugendhilfesystem als legitimer, zentraler Bestandteil der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für Erziehungsproblematiken. Staatsrechtlich betrachtet, sind die JHK den Räten der Gemeinden und kreisangehörigen Städte als „staatliche Organe“ unterstellt; die fachliche Anleitung und Kontrolle oblag den Referaten Jugendhilfe auf Kreisebene. Diese „Anleitungs- und Aufsichtsfunkton der Referate Jugendhilfe“ beinhaltete, dass die JHK „hinsichtlich der Bearbeitung von Einzelfällen den Referaten Jugendhilfe gegenüber rechenschaftspflichtig [sind], und diese sind befugt, den Kommissionen Aufträge zu erteilen“ (vgl. Ministerium für Volksbildung, 1968, S. 29). Die Anleitungsfunktion zeigt sich des Weiteren darin, dass die Referate Jugendhilfe gemäß § 6 I JHVO sowohl für die fachliche Anleitung der Jugendhelfer*innen als auch für deren systematische Schulung in Grundfragen politischer und pädagogischer Angelegenheiten gemäß § 6 II JHVO verantwortlich waren (ebd.; vgl. auch Riege 2020).

Den Jugendhelfer*innen oblag demnach die alltägliche „Betreuung“ der Familien, die den Jugendfürsorger*innen „aufgefallen“ waren bzw. auf die sie aufmerksam gemacht wurden. Sie agierten im unmittelbaren Lebensumfeld auf kommunaler Ebene. Dabei kam ihnen die Aufgabe zu, die Lebensumstände dieser „auffälligen“ Familien zu überprüfen (z. B. durch Hausbesuche), diese z. T. im Vorfeld von bzw. zur Vermeidung von Heimerziehung zu begleiten, zu unterstützen bzw. zu kontrollieren. Sie waren befugt und aufgefordert, Kontakte zur Schule, zur Arbeitsstelle, zum Freundeskreis, zu Verwandten aufzunehmen und damit weit in die Intimität der Familien einzudringen. Zu betonen ist, dass auch mit der Anordnung von Heimerziehung die Zuständigkeit bzw. die Aufgabenwahrnehmung der JHK bezogen auf die betroffenen Familien nicht endete. Die Jugendhelfer*innen waren hier mit verschiedensten Kontrollaufgaben und der Vorbereitung von Entscheidungen (z. B. über Beurlaubung oder Beendigung) betraut. Damit hatten sie sehr viel Macht und Befugnisse gegenüber Familien.

All diese Befunde belegen, dass die JHK ein durchaus interessantes, aber wenig erforschtes Modell im Kontext der historischen Analyse der DDR-Jugendhilfe bleibt. Als relevant haben sich – wie weiter vorn beschrieben – gesetzliche Regelungen erwiesen, die bestimmte Strukturen, Prozesse und Zuständigkeiten legitimiertenFootnote 7. Im Folgenden interessieren die konkreten Erfahrungen von ehemaligen JHK-Mitgliedern, v. a. aber welche Motive zu dieser Tätigkeit bestanden und welche Spiel- und Interpretationsräume es in ihren biographischen Deutungen gab.

2 Handlungsspielräume aus der Sicht von Jugendhelfer*innen? Die Ebene der biographischen Erfahrungen

2.1 Kurzüberblick über unsere Studie

Nachfolgend werden ausgewählte Ergebnisse einer qualitativen (Vor‑)Studie dargestellt, welche das Erinnern und Erleben ehemaliger Jugendhelfer*innen zum Gegenstand hat. In dem Kontext entstanden 2018–2019 narrative Interviews mit sechs ehemaligen JHK-Mitgliedern sowie mit einer hauptamtlich tätigen Jugendfürsorgerin.Footnote 8 Grundlegendes Erkenntnisinteresse war es, sich empirisch der Arbeit von Laien in der DDR-Jugendhilfe zu nähern und zunächst das Selbstverständnis und die Motive ehemaliger Jugendhelfer*innen genauer zu erforschen.Footnote 9 Damit hebt sich die vorliegende Studie von anderen zum DDR-Jugendhilfesystem ab, die vorwiegend die Betroffenenperspektive, die Erziehungsvorstellungen und Methoden der sozialistischen Erziehung/Umerziehung sowie die Strukturen der Heimerziehung fokussieren (u. a. Arp 2017; Dreier-Horning 2015; Arp et al. 2012; AGJ 2012; Sachse 2013; Blask et al. 1997).

Die biographischen Interviews wurden transkribiert und in Anlehnung an Gabriele Rosenthal (2015) ausgewertet.Footnote 10 Exemplarisch für zentrale Strukturen in den Biographien sowie für bestimmte Machtpotenziale von JHK-Mitarbeiter*innen werden wir folgend Ricarda Korinth als „Eckfall“ portraitieren. Daran anschließend werden Bezüge zu anderen Biographien hergestellt.

2.2 Fallportrait Ricarda Korinth (*1948) „keiner hat uns kontrolliert“ (Z. 1394)Footnote 11

Ricarda Korinth wurde im Winter 2019 in ihrem Zuhause von Agnes Arp lebensgeschichtlich interviewt. Dieses Gespräch konnte über einen ehemaligen Jugendfürsorger, der im Rahmen seiner Arbeit zu DDR-Zeiten mit ihr regelmäßig zu tun hatte, vermittelt werden. Der selbstläufige Teil dauerte anderthalb Stunden, das gesamte Interview fünf Stunden. Auffällig waren ihr guter, detaillierter und oft chronologisch aufgebauter Redefluss. Auf Nachfragen ging sie ebenfalls ausführlich ein.

2.2.1 Biographische Themen und Muster in Bezug auf die Arbeit in der JHK

Ricarda Korinth gehört zu den JHK-Mitgliedern der Generation, die nach dem zweiten Weltkrieg 1948 geboren wurdenFootnote 12. Sie erlebte somit die wirtschaftlich wie politisch schwierigen Anfangsjahre der DDR, den Mauerbau, aber auch den Aufbau eines Sozial- und Fürsorgesystems, das zum einen bestrebt war, seine Überlegenheit zu Westdeutschland zu dokumentieren, aber sich zum anderen um soziale Probleme, die eigentlich im Sozialismus als überwunden postuliert wurden, zu kümmern hatte. Sie erlebte auch Zeiten des massiven politisch-ideologischen Zentralismus, der dann spätestens zu Beginn der 1980er Jahre seine Legitimität immer mehr einbüßte und in die gesellschaftspolitische Wende mündete. Diese bedeutete auch auf der Ebene des Gesundheits- und Sozialsystems – und erst recht auf der biographischen Ebene – dass massive Wandlungs- und Umbruchsprozesse bewältigt und legitimiert werden mussten.

Also ich bin die zweite Tochter meiner Eltern. Wir waren drei Geschwister. Ich komme aus X‑Stadt. Und ja, hab eigentlich eine schöne Kindheit gehabt, bis sich meine Eltern getrennt haben. Wir sind dann, also meine Mutter ist, hat sich einen anderen Mann gesucht. Und wir sind dann zu dritt, da war meine jüngste Schwester schon knapp drei Jahre, sind wir dann zu diesem Stiefvater gezogen. Im Nachgang, wenn ich das als erwachsene Frau schon betrachtet hab, haben wir davon eigentlich keinen Schaden genommen, weil drei Jahre noch mein Vater auf derselben Straße wohnte, oder unser Vater, und wir ihn besuchen durften. Aber je älter wir wurden, meine älteste Schwester ist fast zwei Jahre älter als ich, sie hat da auch mehr gespürt als ich, wie die Konflikte zwischen den Ehepartner, Ex-Ehepartnern waren. Und vor dem Mauerbau ist dann mein Vater, oder unser Vater, in die alten Bundesländer gezogen. Und wir haben dann eigentlich, wir drei, sie ist fünf Jahre jünger, fast zwei Jahre älter, ich das Sandwich-Kind wie wir in der Sozialarbeit sagen. Wir haben dann eigentlich ne ganz normale Kindheit erlebt. Vielleicht mit etwas mehr Luxus, weil n Auto, n Geschäft bei dem Mann (Z. 12–24).

Bereits in der Stegreiferzählung werden ihre biographischen Sinnstrukturen als Rahmen deutlich: Sie berichtet gleich am Anfang, dass sie „eigentlich eine schöne Kindheit gehabt“ habe, klammert dies aber bis zu dem Zeitpunkt ein, als ihre Eltern sich haben scheiden lassen und resümiert, dass die Kinder „davon eigentlich keinen Schaden genommen“ haben. Dies erweitert sie dann auch auf den Zeitpunkt, als die Familie zum Stiefvater zieht, wo sie dann insbesondere materielle Aspekte (Luxus, Auto) nennt. Gleichzeitig flechtet sie in ihre Anfangserzählung den Umzug des leiblichen Vaters nach Westdeutschland mit ein, zu dem sie immer einen engen Kontakt halten konnte.

Ricarda schließt sich in ihrer Jugend der DRK-Sanitätsgruppe des Betriebes an, in dem ihr leiblicher Vater damals gearbeitet hatte. Über diesen Weg entwickelt sich nach ihrer Selbstdeutung ihr Interesse an einem medizinischen Beruf und anderen Menschen zu helfen. Dieser Sinnzusammenhang über die enge Vater-Tochter-Beziehung ist durchaus plausibel und kohärent.

Bei Frau Korinth gibt es noch eine weitere Sinnkonstruktion hinsichtlich ihrer JHK-Tätigkeit, die gewissermaßen eine biographische Kohärenz herstellt: Anfangs im Interview lediglich durch eine kurze Verbesserung in der Rede von „Schwiegermutter/Pflegemutter“ angedeutet, wird an späterer Stelle deutlich, dass ihr Ehemann als vierjähriges Kind im Krieg seine Eltern verloren hat. Da seine Großmutter zu alt für seine Erziehung und umfassende Sorge war, wurde er zu Pflegeeltern gegeben. Ricarda lernt ihren späteren Ehemann als ehemaliges Pflegekind kennen und lieben, aber auch die „fremde Mutter“ schätzenFootnote 13. Sie kommt damit in Kontakt zu einem Erfahrungsbereich in der Gesellschaft, der auch in den 1960er Jahren noch weit verbreitet, aber dennoch gesellschaftlich tabuisiert war. Gleichzeitig wächst sie in einer Scheidungsfamilie auf und beschreibt ihre Kindheit als vordergründig schön. Ricarda ist dennoch im gesamten Interview bestrebt, ihre alte, neue und die eigene Familie als gut und stabil funktionierend darzustellen. Dies sei gleichsam die Grundvoraussetzung dafür, dass sie fremden Kindern und Familien helfen könne – so ihre Selbstdeutung der JHK-Arbeit. Sie braucht also das Narrativ vom stabilen, eigenen Rahmen, während die Realität doch problematischer scheint. Rekonstruktiv kann herausgearbeitet werden, dass Ricarda eine Helferinnen-Motivation entwickelt hat, um jene zu unterstützen, die als „gestrauchelt“ gelten. Damit weist sie viele Parallelen und Bezüge zu ihrer sozialen Herkunft – der Mittelschicht auf. Der besondere Ehrgeiz, den Ricarda Korinth dabei entwickelt, ist bei ihr mit dem Streben nach Anerkennung gekoppelt. Dies soll im Folgenden mit der dritten Sinnstruktur ihrer Tätigkeit in der JHK gezeigt werden.

2.2.2 Der Weg in die JHK

Eine dritte Sinnstruktur bildet sich ebenfalls bereits in der Stegreiferzählung heraus, nämlich die Suche nach Anerkennung und sozialem Aufstieg. Da die Noten in der Schule nur auf mittlerem Niveau waren, konnte Ricarda Korinth ihre beruflichen Interessen in der Medizin nicht in einem Studium umsetzen, sondern in einer Fachschulausbildung, die sie sehr erfolgreich abschließt. Ricarda Korinth kann in der örtlichen Gesundheitsfürsorge beginnen, macht nebenher noch einige Weiterbildungen und arbeitet bis 1974 verkürzt. So gelingt es ihr besser als zuvor, Berufstätigkeit und Sorge um das erste Kind zu vereinbaren. Sie scheint im Hinblick auf ihren Beruf „angekommen“ zu sein, gar ihre „Berufung“ (Z. 304) gefunden zu haben. Zudem kommt sie über die Gesundheitsfürsorge (Schwangerenberatung) in den Kontakt zur Jugendhilfe: Zum einen trifft sie in der Beratung auf Menschen, die soziale Probleme haben, zum anderen muss sie deshalb auch mit den entsprechenden Sozialbehörden zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit ist eng und wechselseitig. Bei einem dieser Arbeitskontakte wird sie direkt von dem Referatsleiter der Jugendhilfe angesprochen, hier ehrenamtlich mitzuwirken. Ihr Engagement reicht in der Folgezeit bis weit in den Freizeitbereich hinein. Der Lohn dafür ist nicht nur die Befriedigung, jungen Frauen bzw. Familien geholfen zu haben, diese zu stabilisieren und Kinder wieder ins häusliche Umfeld zurückzuführen (Z. 290–292), sondern auch eine gesellschaftliche Anerkennung: Sie wurde mit Stolz als „Aktivistin“ gekürt (Z. 294–299). Obwohl die Arbeit in der Mütterberatung als ihre eigentliche „Berufung“ aufscheint, so bildet doch ihr Engagement in der JHK (und damit für die Jugendhilfe) eine ideale Erweiterung ihrer beruflichen Kompetenzen und Handlungspraktiken und die tatsächliche Quelle ihrer gesellschaftlichen Anerkennung: Somit wird diese gewissermaßen zu einer Umweg-Anerkennung. Konkret erachtet sie ihr Engagement in der JHK als notwendig:

Und da kam dann die Jugendhilfekommission. Also ich sag mal, als niedrigste Schwelle der Hilfe und des Eingriffs, was ja die Jugendhilfe hatte zu tragen, indem sie diese junge Frau, wenn wir bei dem Beispiel bleiben, abends […] in die Jugendhilfekommission bestellt wurde (Z. 229–231).

Gestützt wird dieser Rahmen durch die geradezu familiären, häufigen gemeinsamen Aktivitäten der JHK als Kollektiv in der Freizeit, wie Wandertage, gemeinsame Feiern oder Weiterbildungen. So entwickelten sich enge soziale Bindungen und vielfältige gegenseitige Loyalität, welche wiederum wichtige Voraussetzungen für die Bestätigung der Notwendigkeit und Richtigkeit in der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen waren.

2.2.3 Normative in der JHK-Tätigkeit: Helfen als „Umerziehung“ in einer lückenlosen Kontrollkette

Auf eine spätere Nachfrage im Interview, was sich hinter ihrem Selbstverständnis als Jugendhelferin in der JHK verbirgt, antwortet Ricarda Korinth zunächst nicht darauf, sondern wehrt ihre politische Mitverantwortung ab, dass Kinder aus ihren Familien einfach von „roten Socken“ in der DDR „weggenommen“ wurden. Sie erläutert dann genauer:

Ich war keine rote Socke, wurde aber mit als rote Socke in den neunziger Jahren in dem Jugendamt mit beschimpft. … Die Kinder wurden weggenommen. … ich habe mir es nicht angenommen. Weil ich gesagt hab, erstens war’s für mich in der alten Jugendhilfe hauptamtlich, aber ich hatte das Wissen, wie wir uns bemüht haben, Kinder in den Familien zu erhalten, Eltern, ich benutz mal das Wort, umzuerziehen. Also auf’n richtigen Weg zu bringen. … Auch in der Mütterberatung ging das schon los. … Aber die Kommission hat die schwereren Fälle dann versucht, auf den richtigen Weg zu bringen. Und ich glaube, das war bei allen die Motivation, hier zu helfen. Und wer einmal meinetwegen weiter so reingerutscht ist durch die Adoptionsbewerbung, den hat das allen, Spaß ist vielleicht nicht das richtige Aus-, aber Freude bereitet, wenn man es geschafft hatte. Weil so ne Kommission begann ja, indem man berichtet hatte, was war im Fall ABC los. Und erst dann wurde, so halbstündig, man in drei Fälle eingeladen. Viel mehr war’s nicht. Na und die mussten dann auch berichten, beziehungsweise der Plan, der aufgestellt wurde, heute sagen wir Hilfeplan, damals eben das Protokoll, wurde kontrolliert, was geschafft wurde und was nicht. Und daraufhin wurde ja auch dann ne Entscheidung getroffen, meinetwegen das Kind geht wieder aus den Kinderheimen zurück zu den Eltern. Denn in Kinderheimen hab ich mit der X gemeinsam auch viele Kinder geschafft. Vor allen Dingen die null bis drei Jährigen, in so ne kleine Säuglingsheime. Und das hat einen schon mal wehgetan. De haben ja manchmal die Stunde, wo man nach X‑Ort, oder wo wir hingebracht haben, nur geweint ne. Weil wir sie ja wirklich, also ich hab das gemacht: der Mutter aus m Arm genommen haben und weggenommen und dann ins Auto und weggefahren. Also ich bin davon überzeugt, den meisten war das Bedürfnis zu helfen, ne (Z. 1521–1542).

Dezidiert beschreibt Ricarda Korinth hier, wie der Stufenplan von Kontrolle, „Umerziehung“ und Intervention organisiert und umgesetzt wurde, auch welche Bedeutung sie und die für ihre JHK zuständige Fürsorgerin bzw. die Entscheidungen der JHK darin hatten. Diese sind beileibe nicht lapidar, sondern maßgeblich, ob ein Kind in die Familie zurückkonnte oder ob es in ein Heim musste. Nicht genug: Sie hat auch Kinder ihren Müttern buchstäblich aus dem Armen genommen und dann zusammen mit der JHK-Vorsitzenden persönlich ins Heim gebracht. Damit war sie ganz eng in die Prozesse involviert. Dieses empfindet sie auch retrospektiv nicht als politisch und schon gar nicht als fachlich falsch. Vielmehr erscheint ihr dies auch aus heutiger Sicht notwendig und richtig. Auch an späterer Stelle im Interview kam sie nochmals auf den geschilderten Fall zurück, betont sie die „lebensrettende Notwendigkeit“ dieses Eingriffs, zugleich aber auch, dass sie als Ehrenamtliche „nie ne Entscheidung getroffen“ (Z. 1762) habe. Solcherart Eingriffen ist das „Helfen“ gegenüber Müttern und Familien übergeordnet, die sich nicht „umerziehen“ lassenFootnote 14. Ein Unrechtsbewusstsein oder eine kritische Reflexion gegenüber dem damaligen Tun findet sich nicht – im Gegenteil. Kontrolle wird als Hilfe verstanden, deren schmaler Grat und deren Gestaltung wurde und wird von Ricarda Korinth nicht gesehen oder nicht mitgeteilt. Gleichzeitig reflektiert sie aber, dass es offenbar keine Kontrollen ihrer Arbeit und daher eine Art Vakuum gab, wo sie „freischaffende Künstler“ (Z. 1393) waren, denn „keiner hat uns kontrolliert“ (Z. 1394).

Die dabei leitenden Normative beziehen sich sowohl auf DDR-typische Tugenden von Arbeit und gesellschaftlicher Integration bzw. Anpassung, als auch in starkem Maße auf medizinisch-hygienisch bestimmten Kriterien gegenüber Familien, insbesondere Müttern. So werden Mütter mit scheinbar wechselnden Partnerschaften als „Schmutz“ (Z. 1587) bezeichnet und zugleich für „solche Mütter“ generalisiert, dass hier Kindeswohlgefährdung potenziell gegeben sei. Dieses Normativ ist eng mit der streng „objektiven“ medizinischen Beurteilung von Kinderschutzfällen verknüpft. In Frau Korinths Selbstbild seien die Kompetenzen, solche Fälle zu erkennen, „idealerweise“ in Personalunion gegeben: Es handelt sich um medizinisch bestimmte Kriterien, die aus ihrer Sicht Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung objektiv voneinander unterscheiden lassen, wo dann auch mit Druck und Drohungen gearbeitet wurde. Im Interview schildert Ricarda Korinth anhand mehrerer Fälle, wie solche Interventionen genau aussahen – in ihren Augen auch heute noch richtig und notwendig sowie keinesfalls mit politischen Implikationen verknüpft.

2.2.4 Zusammenfassung und Bezüge zu anderen Interviews

Ihr Engagement in der JHK bindet Ricarda Korinth in ein Narrativ von Kontrolle als Hilfe oder Rettung gestrauchelter Mütter und ihrer Kinder ein. Diese ehrenamtliche Tätigkeit weist nicht nur viele Überschneidungen zu ihrer beruflichen Arbeit im Gesundheitsfürsorgebereich auf, vielmehr ermöglicht diese Struktur eine lückenlose Kontroll-Hilfe-Kette von der (zwangsweisen) Prävention bis hin zur Intervention, wenn Mütter und Kinder medizinisch und hygienisch bestimmten Kriterien nicht entsprachen und/oder – oftmals zusammen auftretend – nicht den Normativen von Vollzeitarbeit und Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen bzw. Kindergärten. Trotz der Marginalität von Kinder- und Jugendfürsorge in der DDR gelang es Ricarda Korinth, sich dort die soziale Anerkennung zu organisieren, die ihr in der beruflichen Tätigkeit versagt blieb. Dabei spaltet sie die politische Systemimmanenz ihrer ehrenamtlichen Arbeit ebenso ab, wie eine Mitverantwortung in Fällen, wo Familien womöglich Unrecht geschehen ist. Sie zieht nach wie vor ihre Identität aus der Erfahrung, das Notwendige dort gemacht zu haben, wo nur wenige in der DDR hingeschaut haben. Dies und die damit verbundene soziale Differenzkonstruktion zu „gestrauchelten Müttern und Familien“ ermöglicht es ihr, die eigenen familiären Erfahrungen und Hintergründe als stabil zu erleben. Gleichzeitig gelingt es ihr, über den in den Westen geflüchteten leiblichen Vater sich als politisch untragbar, nicht systemkonform und damit als nicht verantwortlich für vielfach verübtes Unrecht in der DDR-Jugendhilfe zu inszenierenFootnote 15. Ricarda Korinth verortet ihre Arbeit in der JHK als notwendige Hilfe ohne politische Implikationen bzw. eher unabhängig vom politischen System. Diese „unpolitische“ Verortung findet sich ebenso in weiteren Interviews wieder wie auch die Implikation, über das Helfen eine gewisse gesellschaftliche Anerkennung zu bekommen. Es stellt sich bei allen Interviews heraus, dass die JHK-Tätigkeit diese biographischen Funktionen erfüllte, wenngleich diese doch in der gesellschaftlichen Marginalität, gewissermaßen in der „Nische“ oder als „Handlungsräume“ (vgl. Lindenberger 2016) erlebt wurden. So konnte im Selbstverständnis die eigene Machtausübung im Vergleich zu den staatlichen Institutionen der Fürsorge relativiert werden.

Darüber hinaus kann die JHK-Arbeit bei fast allen Interviewten als ein Bezug zu den biographischen Erfahrungen in der Herkunftsfamilie rekonstruiert werden, seien es mittelbare oder unmittelbare Erfahrungen in einer Scheidungsfamilie oder in einer Pflegefamilie, die die Motivation zum „Helfen“ mitbedingen. Darin spielt die soziale Schichtzugehörigkeit eine große Rolle. Demnach steht das „Helfen“ mit der Legitimierung gegenüber dem sozial Abweichenden in einem engen biographischen Zusammenhang. Dies fungiert gleichzeitig als Aufrechterhaltung einer sozialen Differenz zwischen „Helfer*innen“ und Adressat*innen. Somit können – zumindest bei unserem Sample der Vorstudie – durchaus historische Parallelen zu bürgerlichen, ehrenamtlich tätigen Frauen im 19. bzw. 20. Jahrhundert gezogen werden (vgl. Eßer 2018).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit Blick auf die Motivation, sich in der JHK zu engagieren, die weiter vorn dargestellte Vermutung von M. Galuske und T. Rauschenbach nicht handlungsleitend gewesen zu sein scheint. Bei Ricarda Korinth – aber auch in den weiteren vorliegenden Interviews – spielt diese Option kaum eine Rolle. Dazu scheint es zweifelhaft, dass Gratifikationen lukrativ genug waren, um sich ehrenamtlich um „erziehungsschwierige“, „gestrauchelte“ Jugendliche zu kümmern. Ein möglicher Schlüssel könnte bei einigen in der Verbundenheit, dem Enthusiasmus und der politischen Loyalität gegenüber der Idee des DDR-Sozialismus liegen. Ein solch offen gelegtes Bekenntnis dürfte aber gegenwärtig einem Tabu unterliegen. Nach unseren ersten Erkenntnissen der Vorstudie könnten es v. a. Motive der Anerkennung sein, nämlich Jugendliche auf den „rechten Weg“ zu bringen und damit auch einen Beitrag für den Sozialismus zu leisten. Darin eingebettet konnten JHK-Mitglieder gegenüber „gestrauchelten“ Jugendlichen die gesetzlichen Deutungs‑, Kontroll- und Handlungslücken der Kinder- und Jugendhilfe nutzen, um Macht auszuüben und auch im Nachhinein als notwendig zu legitimieren (vgl. auch Riege 2020).

3 Weiterführende Überlegungen

Will man DDR-Jugendhilfe historisch analysieren und bewerten, begegnet man einerseits mehrfachen Dilemmata, die in ihren Widersprüchen sowohl tabuisiert als auch nivelliert werden. Andererseits sieht man sich mit unbestimmten Rechtsbegriffen und der Tatsache konfrontiert, dass Ehrenamtliche mit scheinbar staatsrechtlich verfassten Rechten agieren, die de facto Eingriffe vorbereiten, legitimieren, begleiten, beenden. Ehrenamtliche Tätigkeiten lassen sich hier nicht in einer zivilgesellschaftlichen Sphäre neben dem Staat oder gar als Korrektiv des Staates verorten. Ehrenamt in der DDR-Jugendhilfe braucht demnach andere Auslegungen. Vor dem Hintergrund tabuisierter gesellschaftlicher Problematiken und dem Selbstverständnis, die sozialen Grundlagen dafür beseitigt zu haben, kann Jugendhilfe als marginalisierte Zone in der DDR gelten (vgl. Bütow und Maurer 2006, S. 66), die von einem immensen Machtvakuum und vielfältigen Möglichkeiten des potenziellen Machtmissbrauchs gekennzeichnet war. Die Runden Tische zur Aufarbeitung der Heimerziehung haben dazu genügend Beispiele und deren strukturelle Verankerung in den Machtverhältnissen aufgearbeitet (vgl. z. B. AGJ 2012; Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer 2012). Mit dem Begriff der „Erziehungsdiktatur“ wird von unterschiedlichen Autor*innen zudem dargestellt, dass und wie stark der DDR-Staat den Anspruch hatte, seine Bürger*innen durch alle Lebensalter hinweg zu überzeugen oder mindestens zu loyalen sozialistischen Staatbürger*innen zu erziehen (vgl. Düring 2021). Die Analyse der Rahmenbedingungen zeigt deutlich, dass damit auch sämtliche Erziehungs- und Bildungsprozesse politisch-ideologisch durchdrungen waren. Friederike Wapler (2012, S. 25) verdeutlichte, wie stark beispielsweise auch das Familienrecht der DDR auf die Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten „die fest zu ihrem Staat stehen“, gerichtet war.

Unsere (Vor‑)Studie zum Wirken von JHK-Mitgliedern verweist darauf, dass die „Leitidee“ Erziehung und Umerziehung zu sozialistischen Persönlichkeiten nicht nur in den Institutionen (Schule, Pionierorganisation, Heimerziehung) umgesetzt wurde, sondern (u. a.) auch in der direkten Arbeit mit den Familien bzw. Müttern handlungsleitend war. Im Modus von Kontrolltätigkeiten – wie am Beispiel von Ricarda Korinth gezeigt – werden diese retrospektiv als Hilfe gerahmt, durch die alle Familienmitglieder erzogen werden sollten. In den Erzählungen der Biographinnen wird diese politische/politisch-ideologische Dimension rückblickend allerdings eher negiert, während die politische Funktion in der Programmatik der Jugendhilfe und ihrer Akteur*innen (!) während der DDR-Zeit klar benannt wurde. Beispielweise führt dazu ein Autorenkollektiv (unter der Leitung von Eberhard Mannschatz) im Buch „Heimerziehung“ aus, dass den Jugendhilfeorganen die Funktion zukomme, die „Politik von Partei und Regierung“ zu verwirklichen und „jedem Kind einen guten Start ins Leben zu sichern“; damit würde „die persönliche Begegnung mit dem Jugendfürsorger oder Jugendhelfer“ von den Bürgerinnen und Bürgern „zu Recht als Kontakt mit den Staatsfunktionären verstanden“ (Autorenkollektiv 1984, S. 21).

Wie sich diese Programmatik in der Wahrnehmung von Jugendhelfer*innen umsetzte, war und ist Anliegen der Vorstudie und soll auch weiterführend untersucht werden. Dafür scheint der Ansatz von Thomas Lindenberger (2016) vielversprechend, der in Anknüpfung an Max Weber zwischen Herrschaftsinstitutionen und Machträumen differenziert und in dem Zusammenhang auf die herrschaftssichernden Funktionen von Machträumen aufmerksam macht. Beispiele für solche Machträume sind u. a. die Vielzahl der ehrenamtlichen Gremien und Kollektive. Auch wenn im eigenen Verständnis als unpolitische Räume und Aktivitäten gedeutet, waren diese Machträume immer auch Möglichkeiten für den Partei-Staat, „vertreten durch lokale Amtsträgerinnen und Amtsträger“ solchen Bürger*innen zu begegnen, „denen die große Politik relativ fern und die Alltagsprobleme ihres Wohngebiets nah lagen, und die bereit waren, sich zu deren Lösung auf diese Interaktion einzulassen. Die herrschaftssichernde Funktion dieser räumlich begrenzten Interaktionen lag gerade in der relativen Banalität ihrer Gegenstände, in ihrem Abstand zu den ‚großen‘ Parolen von Klassenkampf, Sozialismus und Völkerfreundschaft, aber auch von Planerfüllung und sozialistischem Wettbewerb“ (Lindenberger 2016, S. 6).

Während Lindenberger für viele der in der DDR existierenden „Kollektive“ konstatiert, dass diese „eine Papierexistenz fristeten oder nur sporadisch aktiv waren“, so scheint dieses für die JHK nicht zutreffend zu sein. Dies belegen unsere Forschungsergebnisse aus der Vorstudie eindringlich. Für weiterreichende Erkenntnisse braucht es jedoch intensivere Forschungen.