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Potenziale zur Erhöhung des regionalen Markenkerns im Stromvertrieb am Beispiel der regionalen Grünstromkennzeichnung gemäß EEG 2017

Teil 1 (Grundlagen und Potenzialanalyse)

Potentials for Increasing the Regional Brand Core in Electricity Marketing Using the Example of the Regional Green Power Labeling According to EEG 2017

Part 1 (Basics and Analysis of Potentials)

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Zeitschrift für Energiewirtschaft Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Die regionale Grünstromkennzeichnung nach EEG 2017 stellt eine Erweiterung der Kennzeichnungsmöglichkeiten für Grünstrom dar. Dieser Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Implementierung von regionalen Grünstromprodukten unter Verwendung der regionalen Grünstromkennzeichnung gemäß EEG 2017 zur Stärkung des regionalen Markenkerns deutscher Stromvertriebe dienlich sein kann und welches die bestmögliche Alternative zur Erhöhung des regionalen Markenkerns für diese Stromvertriebe darstellt. Dazu werden zuerst die bereits existierenden Möglichkeiten zur Grünstromvermarktung mit regionalem Bezug im Detail diskutiert und dargelegt, welche weiteren Vermarktungsmodelle durch die regionale Grünstromkennzeichnung ermöglicht werden. Zum anderen werden die Kriterien identifiziert, mit denen die verschiedenen Grünstromvermarktungsmodelle mit Regionalbezug – mit Blick auf deren Potenzial zur Erhöhung des regionalen Markenkerns – miteinander verglichen werden sollten. Die Ergebnisse der Analyse zeigen, dass die regionale Grünstromkennzeichnung nach EEG 2017 dazu genutzt werden kann, die bereits vor der Einführung des EEG 2017 bestehenden Optionen zur Vermarktung von regional erzeugtem Strom systematisch aufzuwerten.

Abstract

The regional green power labeling according to the EEG 2017 represents an extension of the possibilities for labeling green electricity. In this paper we investigate the extent to which the implementation of regional green power products using the green power labeling regime under the EEG 2017 can help to strengthen the regional brand core of German power marketers, and which is the best alternative for raising the regional brand core of these firms. To this end, the different options for green power marketing with regional reference are discussed in detail, and it is elaborated which additional marketing models are enabled through the regional green power labeling. Furthermore, the criteria are identified with which the various green power labeling models with regional reference—with respect to their potential to raise the regional brand core—ought to be compared with each other. The results from our analysis show that the regional green power labeling based on EEG 2017 can be used to systematically upgrade the options for the marketing of regionally generated electricity already in place before the EEG 2017 entered into force.

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Abb. 1
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Abb. 11
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Abb. 18

Notes

  1. Grünstrom: Nach UBA (2014b) besteht keine präzise Festlegung bzgl. der Bezeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien. In Anlehnung an die Bezeichnung „regionale Grünstromkennzeichnung“ aus § 92, Abs. 7 des EEG 2017, wird in der vorliegenden Studie der Begriff „Grünstrom“ als Synonym für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet (DBT 2016c).

  2. Unter einem Grünstromvermarktungsmodell verstehen wir eine – unter Einhaltung der regulatorischen Vorgaben – ausführbare Kombination aus den verfügbaren Optionen der Grünstrombeschaffung und des Grünstromvertriebs.

  3. Die Grünstromvermarktung mit regionalem Bezug umfasst einerseits die (in unserer Analyse als „regionale Grünstromvermarktung“ bezeichnete) Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom aus regionalen EE-Anlagen (vgl. Abschn. 3.1.2 bis 3.1.4) als auch Grünstromvermarktungsmodelle mit anderweitigem Bezug zur Region (vgl. Abschn. 3.1.1).

  4. Die technologiespezifischen Ausschreibungen für erneuerbare Energien dienen der wettbewerblichen Ermittlung der Vergütungssätze zur Förderung erneuerbarer Energien. Sie wurden zur kostengünstigeren Umsetzung der Ziele der Energiewende durch das EEG 2014 eingeführt (Agora 2014).

  5. Ein Doppelvermarktungsverbot findet sich bereits im EEG 2014 (§ 18) sowie im EEG 2012 und EEG 2009 (jeweils § 56). Strommengen, die bereits über das EEG finanziert wurden, dürfen nach § 80 EEG 2017 nicht als Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet werden (Doppelvermarktungsverbot) (DBT 2016c).

  6. EU-Richtlinien: 2001/77/EC bzw. 2009/28/EC (AIB 14.12.2016).

  7. Der EEG-Quotient [kWh/€] bezeichnet das Jahressummenverhältnis aus den durch die ÜNB erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage und der Strommenge, für die nach EEG 2017 eine Zahlung erfolgte (DBT 2016c).

  8. Als spezifische Ausgaben des Stromvertriebs für die EEG-Umlage [€] gilt die Jahressumme der EEG-Umlage-Zahlungen, die das Unternehmen tatsächlich für die an ihre LV gelieferte Strommenge geleistet hat (DBT 2016c).

  9. Bei dem Produkt „Flensburg eXtra regio“ kommt eine Bescheinigung des TÜV NORD zum Einsatz, die neben der Grünstromeigenschaft die Herkunft des Stroms aus Schleswig-Holstein nachweist. Es handelt sich jedoch nicht um ein Gütesiegel gemäß Anhang C, da Qualitätsmerkmale der Strombeschaffung über die Direktvermarktung anstelle der sonstigen Direktvermarktung nachgewiesen werden (SW Flensburg 2016).

  10. Nach § 42 Abs. (1), Nr. 1: Ab 01.11. eines Jahres sind die Daten des vorangegangenen Jahres bereitzustellen (DBT 2016b).

  11. ENTSO-E-Energieträgermix: Der ENTSO-E-Energieträgermix basiert auf statistischen Daten und wird für Deutschland jährlich durch den BDEW zur Verfügung gestellt (BDEW 2015).

Literatur

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Correspondence to Reinhard Madlener.

Appendices

Anhang A

1.1 PV-Mieterstrommodell

Das sogenannte PV-Mieterstrommodell stellt eine Möglichkeit zur regionalen Grünstromlieferung dar. Dieses Geschäftskonzept weicht vom herkömmlichen Stromprodukt ab, da der Strom vom Ort der Erzeugung zum LV nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet wird (Will und Zuber 2016). Es unterscheidet sich außerdem vom Modell der Eigenversorgung, da Anlagenbetreiber und LV nicht dieselbe juristische oder natürliche Person sind (Agora 2017).

Das PV-Mieterstrommodell sieht die Versorgung von Mietern eines Gebäudes mit Strom aus einer PV-Anlage vor, die auf dem Gebäude installiert ist (Will und Zuber 2016). Trotz der im Vergleich zum Strommarkt höheren Stromgestehungskosten kann diese Vermarktungsform wirtschaftlich profitabel sein, u. a. da keine Netzentgelte, netzbezogene Umlagen und Konzessionsabgaben bei diesem Vermarktungsmodell anfallen (Krampe et al. 2017). Die Kumulation der Netzentgeltbefreiung mit den Förderungen nach Veräußerungsformen I und II aus Abschn. 2.1.1 ist nach § 19 Absatz (2) des EEG 2017 nicht möglich, weshalb dieses Geschäftsmodell derzeit noch der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet werden kann (DBT 2016c). Das BMWi hat jedoch bereits für die Zukunft eine Förderung des beschriebenen Geschäftsmodells über den sogenannten Mieterstromzuschlag beschlossen (BMWi 03.04.2017).

Das PV-Mieterstrommodell wurde in unserer Untersuchung nicht berücksichtigt, da es die im Mittelpunkt stehende regionale Identitätsstiftung für Stromvertriebe nicht erfüllen kann. Das Mieterstrommodell ist dadurch geprägt, dass die beinhalteten Wertschöpfungsstufen Bereitstellung der PV-Flächen, Planung, Installation und Finanzierung der Anlagen, sowie der Messstellenbetrieb, die Abrechnung und Vermarktung bzgl. der Stromlieferung von unterschiedlichen Akteursrollen bedient werden. Der Stromvertrieb kann diesbezüglich nur einen Teil der genannten Wertschöpfungsstufen abdecken und tritt zeitgleich bzgl. der ihm zugeordneten Kompetenzen, bspw. in Bezug auf die Aufgaben der Stromlieferung, mit Akteuren der Immobilienwirtschaft und weiteren Dienstleistern in den Wettbewerb (Will und Zuber 2016).

Anhang B

2.1 Gesetzliche Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die Stromversorger sind gemäß § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dazu verpflichtet, sowohl auf ihrer Website als auch in Rechnungen und Werbematerialien, welche an ihre LV gerichtet sind, eine Stromkennzeichnung auszuweisen. Hierbei sind die Anteile der nachfolgend aufgelisteten Energieträger und die hiermit im Zusammenhang stehenden Umweltauswirkungen in Bezug auf Kohlendioxidemissionen und radioaktiven Abfall zu beziffern (DBT 2016b):

  • Kernkraft

  • Kohle

  • Erdgas

  • sonstige fossile Energieträger

  • erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

  • sonstige erneuerbare Energien

Die Grundlage der Stromkennzeichnung ist das Beschaffungsportfolio, konkret deklariert werden die Nettostrombezugsmengen für das letzte bzw. vorletzte JahrFootnote 10 (BDEW 2015).

Für Strommengen, die über die Strombörse bezogen wurden, stehen aufgrund der dortigen Anonymität der Handelsgeschäfte keinerlei Informationen über die Zusammensetzung der Energieträger und Umweltauswirkungen zur Verfügung (BDEW 2015). Gemäß § 42 des EnWG ist bei Strommengen, dessen Energieträgermix und Umweltauswirkungen unbekannt sind, der ENTSO-E-EnergieträgermixFootnote 11 für Deutschland zu Grunde zu legen. Der ENTSO-E-Mix ist vor seiner Verwendung so weit zu bereinigen, dass Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden (DBT 2016b). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Stromvertrieb eingesetzten Strommengen aus erneuerbaren Energien.

Die nach der Bereinigung verbleibenden EE-Anteile des ENTSO-E-Mixes werden genau wie die durch HKN belegbaren Strommengen aus erneuerbaren Energien (vgl. Abschn. 2.1.2) mit dem Prädikat „sonstige erneuerbare Energien“ ausgewiesen, da sie die durch das HKNR zwangsentwerteten HKN widerspiegeln (BDEW 2015). Das HKNR zwangsentwertet jene HKN, bei denen nicht innerhalb der vorgegebenen Gültigkeitsdauer (vgl. Abschn. 2.1.2) vom Besitzer eine Antragsstellung zur Entwertung erfolgte (UBA 2012a).

Eine besondere Rolle in der Stromkennzeichnung kommt dem Stromanteil „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu, da Strommengen aus EEG-geförderten Anlagen aufgrund des Doppelvermarktungsverbots als Strom unbekannter Herkunft veräußert werden (Ausnahme: „Regionale Grünstromkennzeichnung nach EEG 2017“, vgl. Abschn. 2.2) (BDEW 2015). Daher wird Strom aus geförderten EE-Anlagen ohne die erneuerbare Eigenschaft vermarktet. Stattdessen erhalten die Stromversorger nach § 78 des EEG das Recht, den LV – in Relation zur Höhe der geleisteten EEG-Umlagezahlungen – den Stromanteil „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ auszuweisen (DBT 2016c).

Hierfür wird gemäß § 78 Abs. 2 des EEG die Summe der EEG-Umlagezahlungen, die ein Stromversorger im Verlauf eines Jahres durch die an die LV gelieferte Strommenge eingenommen hat, mit dem EEG-Quotienten des entsprechenden Jahres multipliziert (vgl. Abschn. 2.2.2). Die hierausfolgende Strommenge wird durch den gesamten EEG-Umlage-pflichtigen Letztverbrauch des Stromversorgers dividiert, um den Prozentsatz „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu erhalten (BDEW 2015). Der EEG-Quotient ist das Verhältnis aus der Summe der Strommenge, für die eine finanzielle Förderung gemäß EEG erfolgte und der Gesamtheit der an die ÜNB gezahlten EEG-Umlage, er wird turnusmäßig gegen Ende Juli eines jeden Jahres durch die ÜNB veröffentlicht (DBT 2016c; ÜNB 2015).

Gemäß § 78 Abs. 4 sind die Anteile der Energieträger des Beschaffungsportfolios entsprechend anteilig um den Prozentsatz „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu reduzieren (vgl. Abb. B.1). Verfügt der Stromvertrieb über ein Grünstromprodukt, so ist nach (BDEW 2015) in der Stromkennzeichnung eine entsprechende Differenzierung um die Zusammensetzung des Grünstrom-Produktenergieträgermix vorzunehmen (Abb. B.1).

Abb. B.1
figure 19

Darstellung der Stromkennzeichnung für nicht-privilegierte LV. (Quelle: Eigene Darstellung, basierend auf (BDEW 2015))

In Abb. B.1 ist die Stromkennzeichnung unter Einbeziehung des EEG-Quotienten des Jahres 2015 aus ÜNB (2015) für nicht-privilegierte LV dargestellt. Nicht-privilegierte LV sind Stromkunden, die die EEG-Umlagezahlungen vollständig leisten (BDEW 2015). Privilegierte LV sind hingegen jene, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage durch die § 63 bis § 68 des EEG 2017 begrenzt ist (DBT 2016c). Der Stromanteil „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ fällt bei privilegierten LV deutlich kleiner aus, da das Volumen ihrer EEG-Umlagezahlungen geringer ausfällt (BDEW 2015). Aus diesem Grund wird in der Stromkennzeichnung zwischen nicht-privilegierten und privilegierten LV unterschieden; aufgrund der Unterscheidung muss der Stromvertrieb jedoch für jede Kundengruppe eine eigene Stromkennzeichnung ausweisen (BDEW 2015).

Anhang C

3.1 Grünstromkennzeichnung mit Gütesiegeln

Auf der verpflichtenden Anwendung des Zertifikates „Herkunftsnachweis“ (vgl. Abschn. 2.1.2) aufbauend (UBA 01.03.2017) bieten sogenannte Gütesiegel Stromvertrieben die Möglichkeit einen Nachweis über zusätzliche Qualitätskriterien bei der Grünstromvermarktung zu nutzen (Herbes und Friege 2015, S. 204; Agora 2015). In Bezug auf die zur Verfügung stehenden Qualitätskriterien weisen die etablierten Gütesiegel des Grüner Strom Label e. V., des EnergieVision e. V. und des TÜV Nord und Süd eine große Varianz auf, wie Tab. C.1 zeigt.

Das Gütesiegel „Grüner Strom-Label“ und die TÜV SÜD Label „EE01“ und „EE02“ weisen im Vergleich zu den anderen Gütesiegeln eine Möglichkeit zur Zertifizierung der regionalen Stromherkunft auf (vgl. Tab. C.1). Es besteht jedoch keine einheitliche Definition bzgl. der für die Ausweisung des Produktattributes „Regionalität“ erforderlichen Kriterien. So wird sowohl bei den Labels des TÜV SÜD als auch beim „Grüner Strom-Label“ keine spezifische Regionsdefinition vorgegeben, sondern der Zertifikatnehmer definiert die Region in diesen Fällen eigenständig. Die Regionalität ist außerdem bislang lediglich ein fakultatives Zusatzkriterium, welches nach Erfüllung der obligatorischen Hauptkriterien der Gütesiegel zusätzlich erfüllt werden kann (GSL 2015; TÜV SÜD 2015a, 2015b).

Tab. C.1 Gütesiegel zur Ausweisung ergänzender Qualitätskriterien (Auswahl). (Quelle: Eigene Darstellung, basierend auf GSL (2015), EnergieVision e. V. (2016), TÜV NORD (2014) und TÜV SÜD (49,50,a, b))

Da Zertifikate oder Gütesiegel dem Kunden die Erfüllung der versprochenen Produkteigenschaften versichern (Yenipazarli 2015), kann deren Verwendung die Glaubwürdigkeit des Grünstromproduktes und das Vertrauen in den Stromversorger steigern (Paladino und Pandit 2012; Schmolke 2014, S. 49 ff.).

Dennoch wurde durch Herbes und Ramme (2014) bei einer Untersuchung von 634 Grünstromprodukten festgestellt, dass lediglich 12 % der untersuchten Produkte ein Gütesiegel zur Vermarktung einsetzten. Dies kann u. a. damit begründet werden, dass Stromkunden aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades der Gütesiegel nur eine geringe zusätzliche Zahlungsbereitschaft für Stromprodukte mit Gütesiegel vorweisen (Mattes 2012).

Der Möglichkeit zur Zertifizierung der regionalen Herkunft des Stroms über Gütesiegel wurde in den vorliegenden Untersuchungen der Alternativen der Grünstromvermarktung eine untergeordnete Rolle zugeteilt. Da die Regionalität bei Gütesiegeln bislang nur ein zusätzliches Kriterium darstellt und eine grundlegende Berücksichtigung der Gütesiegel im Aufbau der zu untersuchenden Vermarktungsmodelle einem Vergleich der Gütesiegel bzgl. ihrer Hauptkriterien gleich käme. Ein Vergleich der etablierten Grünstrom-Gütesiegel kann den Untersuchungen von UBA (2014b) bzw. Kalinka und Peitz (2016) entnommen werden.

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Peters, P.C., Madlener, R. & Schemm, R. Potenziale zur Erhöhung des regionalen Markenkerns im Stromvertrieb am Beispiel der regionalen Grünstromkennzeichnung gemäß EEG 2017. Z Energiewirtsch 42, 35–55 (2018). https://doi.org/10.1007/s12398-017-0213-z

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