Die elektrophysiologische Untersuchung und Therapie ist aktuell einer der dynamischsten sich entwickelnden Bereiche in der Kardiologie, deren Abrechnung in der GOÄ nicht abgebildet ist. Bezugnehmend auf den Beitrag in Der Kardiologe 01/2013 [1] sollten bei der zukünftigen Bewertung von Leistungen die folgenden 2 ergänzenden Sachverhalte berücksichtigt werden, um sie von einfacheren Prozeduren zu differenzieren:

1) Der Aufwand der Neuplatzierung von Kathetern zu den jeweiligen Prozeduren muss aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Messaufwandes gesondert Berücksichtigung finden. Bei der Pulmonalvenenisolation werden in der Regel mindestens 3 Katheter (Pulmonalvenen, Koronarsinus und linker Vorhof) platziert. Entsprechend sollte dies in der Anwendung der GOÄ-Positionen ihren Niederschlag finden.

Anstelle von 1-mal 656 und maximal 2-mal 828 vor und 2-mal 828 nach Ablation sollten deshalb für Katheterneu- bzw. -umplatzierung an Pulmonalvenen, Koronarsinus und His-Bündel jeweils eine weitere Berechnung einer analogen 656 für CS und PV bzw. His-Bündel erfolgen mit in Folge weiteren analogen 2-mal 828 für durchgeführte Messungen bzw. Stimulationen vor und ggf. nach Ablation pro neuem bzw. umplatziertem Katheter.

2) Die Ablation der Pulmonalvenen wird typischerweise im linken Vorhof durchgeführt. Mitunter muss aber bei einzelnen Patienten zusätzlich auch im Bereich die V. cava superior und im rechten Vorhof abladiert werden.

Wenn an anderen Lokalisationen wie z. B. im Koronarsinus zusätzlich abladiert werden muss [auch teilweise bei WPW (Wolff Parkinson White)-Syndromen, linksatrialen Tachykardien, linksventrikulären Extrasystolen oder VT (ventrikuläre Tachykardie)-Ablationen], sollte dies ebenfalls eigenständig wegen des erhöhten Aufwandes mit einer zweiten analogen Ziffer 3091 abbildbar sein, um dem erhöhten Aufwand Rechnung zu tragen.

Die DGK empfiehlt, diese Abrechnungsziffern für eine leistungsgerechte Abrechnung in Ansatz zu bringen.