Würden Sie die Bremsen Ihres Autos durch jemanden reparieren lassen, dessen einzige Qualifikation ein B.A.-Abschluss in den Ingenieurwissenschaften ist? Diese, im vorliegenden Kontext zweifellos provokative Frage, verweist auf die immer noch ungeklärte Frage, wie Fachlichkeit in der Sozialen Arbeit institutionell zureichend abgesichert werden kann. Ob die Forderung nach der staatlichen Anerkennung in der Sozialen Arbeit eine plausible Antwort auf diese Frage bietet, wird im Folgenden in essayistischer Form diskutiert.

Kontextualisierung: Kann Professionalität institutionell gewährleistet werden?

Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist die Unterscheidung von Professionen von sonstigen Berufen auf Grundlage der von Ulrich Oevermann (1996 und 2009) und Fritz Schütze (1996 und 2021) entwickelten Professionstheorien. Im Unterschied zu machttheoretischen Ansätzen in der Professionstheorie, die ihr Interesse auf Monopolisierungsversuche von Zuständigkeiten, Statuskämpfe, Abgrenzungen und Eigeninteressen von Berufsgruppen richten (s. dazu klassisch Abbott 1998 und 2010), wird hier danach gefragt, was Strukturmerkmale professionellen Handelns sind.

Merkmal von Professionen ist demnach nicht nur eine von Jedermannswissen und Alltagskompetenzen unterschiedene Fachlichkeit in Bezug auf Wissen und praktische Fertigkeiten, die gewöhnlich in einschlägigen Ausbildungsgängen erworben wird, was z. B. auch in den Handwerksberufen oder bei Facharbeiter_innen in der Industrie erforderlich ist. Berufe werden demnach auch nicht schon dadurch zu Professionen, dass sie eine akademische Ausbildung an Hochschulen voraussetzen, also z. B. im Fall von Historiker_innen ein Studium der Geschichtswissenschaft.

Merkmale von Professionen

Konstitutiv für Professionen im Sinne dieser Theorien ist vielmehr, dass sie erstens mit der riskanten Bearbeitung lebenspraktischer Krisen ihrer jeweiligen Klient_innen befasst sind. Da es sich dabei deshalb um körperliche, psychische oder soziale Krisen handelt, weil diese die Lebensführung der Betroffenen in einer Weise einschränken, die nicht einfach nur hingenommen werden sowie nicht aus eigener Kraft bewältigt werden können, sind die Betroffenen auf eine professionelle Hilfe angewiesen, die sie befähigen soll, ihre Lebenspraxis wieder selbstständig zu bewältigen. Professionen, die mit der Bewältigung körperlicher, psychischer und sozialer Krisen befasst sind, sind zweitens durch folgenreiche Fehlerpotenziale gekennzeichnet. Denn sie sind (auch) mit komplexen Problemen befasst, die sich nicht auf klar und eindeutig identifizierbare Ursachen zurückführen lassen und für die sich deshalb keine standardisierbaren Lösungswege angeben lassen; das unterscheidet Professionen von Berufen wie etwa dem des Automechanikers, die zwar durchaus fachliche Kompetenzen erfordern, aber eben gewöhnlich keine Bearbeitung fallspezifisch ausgeprägter mehrdimensionaler Problemverdichtungen. Problemdiagnosen sind folglich anspruchsvoll und deshalb fehleranfällig, Fehleinschätzungen und unangemessene Interventionen können zur Verstetigung oder gar zur Verschärfung der Krisen führen.

Drittens – und erst das unterscheidet Professionen trennscharf von anderen Berufen – erbringen Professionen ihre Leistungen im direkten Klient_innenbezug, wobei eine strukturelle Machtasymmetrie gegeben ist. Denn nur dann, wenn Professionellen die Fähigkeit zuzutrauen ist, mit ihren Methoden wirksame körperliche, psychische oder soziale Veränderungen anzuregen oder zu bewirken, ist ihre Inanspruchnahme sinnvoll. Diesbezüglich gilt: Wirksame Methoden, die potenziell helfen können, können potenziell auch schaden. Klient_innen können als Laien jedoch nicht zureichend und begründet einschätzen, was jeweils angemessene und erforderliche Hilfen sind; sie müssen deshalb darauf vertrauen, dass Professionelle über die erforderlichen Kompetenzen verfügt sowie das Handeln konsequent an ihrem Wohlergehen ausrichtet. Um dies abzusichern, sollen professionelle Ethiken eine Verhinderung von Machtmissbrauch gewährleisten, und die Qualität der wissenschaftlich basierten Aus- und Weiterbildung soll ein professionelles Handeln auf Grundlage der bestmöglichen fachlichen Standards garantieren.

Gewährleistung von Professionalität

Geht man davon aus, dass Soziale Arbeit – oder jedenfalls ein relevanter Teil der Arbeitsfelder und Tätigkeiten innerhalb der Sozialen Arbeit – in dieser Weise (!) als professionell bzw. als professionalisierungsbedürftig zu kennzeichnen istFootnote 1, dann gilt für die Soziale Arbeit, ebenso wie für andere Professionen, dass es ersichtlich naiv wäre, allein auf die individuelle Selbstverpflichtung der Professionellen auf die Einhaltung fachlicher und ethischer Standards zu vertrauen. Denn auch in allen Professionen gilt: Macht kann missbraucht werden und wird missbraucht, fachliche Standards können unterlaufen werden und werden unterlaufen. Folglich besteht in beiden Dimensionen ein Bedarf an externer Kontrolle. Professionalität ist so betrachtet – was in der einschlägigen Diskussion wiederkehrend vernachlässigt wird – keine Eigenschaft von Individuen, der individuellen Professionellen, sondern bedarf sozialer Arrangements, die Professionalität ermöglichen und absichern (vgl. Scherr 2018).

Eine naheliegende und in den klassischen Professionen auch gängige Reaktion auf diese Problematik besteht aus drei Komponenten:

  • Durch zweistufige Ausbildungsgänge – die etwa im Fall von Ärzt_innen ein praktisches Jahr, im Fall von Jurist_innen das Referendariat umfassen – soll gewährleistet werden, dass künftige Professionelle ihre Fähigkeit zu professionellem Handeln in der Praxis nachweisen, was durch erfahrene und bewährte Vertreter_innen der Profession abschließend überprüft wird.

  • Durch Standesorganisationen sollen die Einhaltung ethischer und fachlicher Standards überwacht und Verletzungen sanktioniert werden. Dies schließt ggf. die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung als Bedingung der weiteren Berufsausübung ein.

  • Die Leitung einer der Organisationen, in denen professionelles Handeln ausgeübt wird, ist mit anerkannten Vertreter_innen der Profession besetzt, damit diese eine qualifizierte Fachaufsicht über die ihnen hierarchisch untergeordneten Professionellen ausüben können.

Eine naheliegende erste Konsequenz aus diesen allgemeinen Überlegungen besteht für die Soziale Arbeit in der Forderung nach einer Organisation, die mandatiert ist, über die Zulassung zum Beruf und seine weitere Ausübung aufgrund professionsspezifischer, wissenschaftlich und ethisch begründeter Maßstäbe zu entscheiden. Denn professionstheoretisch betrachtet sind allein andere Angehörige der eigenen Berufsgruppe befähigt zu beurteilen, ob in der Praxis beruflichen Handelns professionelle Standards eingehalten werden. Betrachtet man die Situation der Sozialen Arbeit in international vergleichender Perspektive (s. dazu etwa die Beiträge in Ausgabe 4|2023 dieser Zeitschrift), dann zeigt sich, dass berufsständische Organisationen, also Berufsverbände, denen diese Aufgaben zugewiesen sind, in einigen Ländern (etwa Australien oder Kanada) tatsächlich existieren sowie dass die Etablierung berufsständischer Organisationen mit einem solchen Mandat in der internationalen Diskussion als zentral anzustrebendes Element von Professionalisierung verstanden wird. Für Deutschland ist demgegenüber festzustellen, dass entsprechende Bemühungen bislang nur wenig Rückhalt und Durchsetzungskraft haben.

Dies ist mit einiger Plausibilität darauf zurückzuführen, dass für die Soziale Arbeit in Deutschland eine aufgespaltene und auch durch konkurrierende Interessen gekennzeichnete Organisationslandschaft gegeben ist. Auf der Ebene der Ausbildung gilt dies bekanntlich für die Aufspaltung in Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten, auf der Ebene des Arbeitsmarkts für die Ausdifferenzierung in Wohlfahrtsverbände und staatliche Träger mit je eigenen Programmen und Interessen. Schon aufgrund der damit gegebenen Pluralität potenziell konkurrierender Interessen ist eine Verständigung auf eine Form der berufsständischen Selbstorganisationen, der die Macht zugestanden wird, professionelle Standards zu kontrollieren und zu sanktionieren, in Deutschland auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Zudem würde dies implizieren, dass die Bedeutung hochschulischer Abschlüsse eingeschränkt wird, wenn diese allein den Arbeitsmarktzugang nicht mehr gewährleisten würden. Insofern stehen die Eigeninteressen der Hochschulen der Herausbildung einer einflussreichen berufsständischen Organisation ebenso entgegen wie einer staatlichen Anerkennung, über die nicht durch die Hochschulen selbst entschieden wird.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen: Ob professionelle Standards tatsächlich gewährleistet sind, hängt bislang faktisch ab von der Qualität der Ausbildung an den unterschiedlichen Hochschultypen sowie ihrer Durchsetzung durch die heterogenen Anstellungsträger, bei denen Sozialarbeitende tätig sind. Repräsentative empirische Studien dazu, ob und ggf. in welchem Ausmaß dies der Fall ist, also zum Wissen und Können der Absolvent_innen und Berufstätigen, liegen bislang nicht vor.

Kann staatliche Anerkennung zur Professionalisierung beitragen?

Professionstheoretisch betrachtet ist für die Soziale Arbeit weiter festzustellen, dass sie keineswegs allein und unmittelbar dem Wohlergehen der Klient_innen verpflichtet, sondern in einigen Teilbereichen zugleich Bestandteil der Durchsetzung hoheitsstaatlicher Zielsetzungen ist, was in den einschlägigen Debatten über Hilfe und Kontrolle wiederkehrend thematisiert wurde. Dies begründet ein staatliches Interesse an Einflussnahme auf die Berufszulassung und -ausübung, das – und dies ist hier entscheidend – keineswegs mit dem Interesse an der Gewährleistung professioneller Standards identisch ist, sondern dazu in einem Spannungsverhältnis steht. Zwischen den „unabweislichen staatlichen Verwaltungs- und Herrschaftsaufgaben“ der Sozialen Arbeit (Schütze 1996, S. 247) und fachlich begründbaren Annahmen über angemessenes Handeln besteht in unterschiedlichen Arbeitsfeldern ein mehr oder weniger großes Konfliktpotenzial. So ist Soziale Arbeit etwa Bestandteil der institutionellen Durchsetzung strafrechtlicher Maßnahmen, obwohl sich am Sinn von Gefängnistrafen erhebliche fachliche Zweifel begründen lassen (s. etwa Kury und Scherr 2013). Im Unterschied dazu ist offene Jugendarbeit weder in der Lage, noch damit beauftragt, staatliche Aufgabenzuweisungen gegen die Interessen ihrer Adressat_innen durchzusetzen. Eine deutlich unterschiedliche Ausprägung des Verhältnisses von hoheitsstaatlichem Mandat und fachlichen Annahmen über angemessene Hilfen zeigt sich z. B. auch im Vergleich der Sozialen Arbeit in Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete, deren Aufgabe auch die Ermöglichung von Abschiebungen ist, oder mit Frauenhäusern, in denen das staatliche Mandat zur Verhinderung von illegitimer Gewalt mit dem professionellen Anspruch auf Schutz der Adressatinnen konvergiert.

In denjenigen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit, in denen eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem staatlichen zugewiesenen Mandat und der fachlichen Perspektive der Sozialen Arbeit besteht, ist es durchaus plausibel, wenn Sozialarbeiter_innen aus der Perspektive des hoheitsstaatlichen Verwaltungsapparats mit einer gewissen Skepsis begegnet wird. Folglich besteht dort auch ein staatliches Interesse daran, im Rahmen der Berufszulassung abzusichern, dass in staatlichen Institutionen tätige Sozialarbeiter_innen nicht nur über professionelle Kompetenzen verfügen, sondern auch eine hinreichende Passung ihrer politischen und moralischen Überzeugungen zum institutionellen Auftrag gegeben ist.

Die Funktion eines staatlichen Zulassungsverfahrens ist also von Prüfungen an Hochschulen durchaus zu unterscheiden. Denn in staatlichen Zulassungsverfahren soll auch, aber nicht nur überprüft werden, ob die jeweiligen Kandidat_innen über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, also insbesondere einschlägige Kenntnisse des Rechts und der Logik des Verwaltungshandelns, verfügen, was auch an Hochschulen möglich wäre. Festgestellt werden soll vielmehr auch, ob sie bereit sind, ihr berufliches Handeln an den dort gegebenen Zielsetzungen zu orientieren, also ggf. auch bereit sind, fachliche Annahmen über angemessene Formen des Helfens jeweiligen rechtlichen und institutionellen Regulierungen unterzuordnen. Formulierungen, welche die staatliche Anerkennung an eine „persönliche Eignung“ binden, die daran erkennbar ist, dass die Betreffenden „zuverlässig für die Arbeit als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in“ sind und „keine Vorstrafen“ haben – so etwa in einer Richtlinie des Freien Hansestadt BremenFootnote 2 – bringen dies in symptomatischer Weise zum Ausdruck. Für die älteren Modelle einer zweiphasigen Ausbildung war es dementsprechend typisch, dass nach dem berufspraktischen Anerkennungsjahr eine staatliche Anerkennungsprüfung erfolgte, in der unter Mitwirkung eines/einer Vertreter_in der jeweiligen staatlichen Institution beurteilt wurde, ob eine hinreichende Passung zur Institution gegeben ist.

Staatliche Ankerkennung ist so betrachtet kein funktionales Äquivalent und kein Ersatz für professionelle Selbstkontrolle, sondern folgt einer anderen, zum Teil konträren Zielsetzung. Denn es geht dabei auch um die Einschränkung professioneller Selbstregulierung zugunsten staatlicher Regulierung der Berufsausübung. Sofern die staatliche Anerkennung jedoch durch die Hochschule selbst ohne Mitwirkung staatlicher Institutionen vergeben wirdFootnote 3, wird darauf verzichtet; sie kommt dann faktisch einer indirekten Akkreditierung der Studiengänge als berufsqualifizierenden Studium gleich und privilegiert Studiengänge, die staatlichen Vorgaben, insbesondere bezüglich erforderlicher Praxisphasen sowie zu vermittelnder Rechtskenntnisse, entsprechen. Mit einiger professionstheoretischer Plausibilität wird damit der Unterschied zwischen einem fachwissenschaftlichem Studium, das allein auf die Vermittlung wissenschaftlichen Wissens und Könnens ausgerichtet ist und einem solchem Studium markiert, das für berufliche Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit außerhalb der Hochschulen qualifizieren soll.Footnote 4 Eine darauf ausgerichtete Überprüfung könnte jedoch auch durch berufsständische Organisationen erfolgen, zumal durchaus diskussionsbedürftig ist, wie hoch der Anteil der Lehrenden an Hochschulen ist bzw. noch ist, die über eigenständige professionelle (und nicht allein wissenschaftliche) Kompetenzen verfügen. Insofern handelt es sich dabei um ein historisch gewordenes Arrangement, das unter Bedingungen des eigenständigen Profils der ehemaligen Fachhochschulen mit berufspraktisch-wissenschaftlicher Doppelqualifikation der Lehrenden plausibel war. In dem Maße, wie sich die Tendenz an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchsetzt, sich dem Selbstverständnis der Universitäten anzunähern, wird diese Plausibilität jedoch fraglich.

Der Preis des Erfolgs?

Die enorme Expansion der Sozialen Arbeit in Deutschland seit den 1970er im Kontext des Ausbaus des Wohlfahrtsstaats ist überwiegend keineswegs als Gegenbewegung zu staatlichen Strukturen erfolgt, sondern als Expansion innerhalb des Wohlfahrstaates bzw. in Abhängigkeit von politischen Programmen, staatlicher Finanzierung und gesetzlichen Vorgaben (Bommes und Scherr 2012). D. h. auch, dass erhebliche Teile der Sozialen Arbeit ihr Mandat aus wohlfahrtsstaatlichen Programmen, wie sie in die Sozialgesetzgebung eingeschrieben sind, beziehen – dieses also nicht allein aus autonomen professionellen Entscheidungen resultiert – und dass ein erheblicher Teil der Berufstätigkeiten im öffentlichen Dienst tätig ist oder in Organisationen, die staatlich finanziert werden. Ein Interesse des Staats an Kontrolle der Berufszulassung ist insofern nicht mit dem Argument zurückweisbar, dass es sich um einen externen Übergriff in eine außerstaatliche Sphäre handelt.

Zudem hat die Soziale Arbeit es in Deutschland bislang nicht geschafft, eigene professionelle Strukturen aufzubauen, die professionelle Standards tatsächlich und in nachvollziehbarer Weise gewährleisten. Dass die Abschlussprüfungen an Hochschulen – selbst dann, wenn sie fachliche Standards konsequent durchsetzen (würden) – dazu nicht in der Lage sind, folgt schon daraus, dass professionelle Fertigkeiten aufgrund der hinreichend diskutierten Theorie-Praxis-Differenz (s. dazu grundlegend bereits Lüders 1989) im Rahmen eines wissenschaftlichen Studiums nicht umfassend und ohnehin nicht abschließend erworben werden können. Und ob integrierte Praktika ausreichend sind, um diese Differenz zu überbrücken und professionelle Handlungsfähigkeit abschließend zu vermitteln, ist durchaus diskussionsbedürftig.

Im Interesse der Klient_innen – das keineswegs immer mit den Interessen der Sozialen Arbeit resp. der Sozialarbeiter_innen identisch sind – ist es jedoch wünschenswert, dass Qualitätsstandards professioneller Sozialer Arbeit nicht nur proklamiert werden, sondern ihre praktische Gewährleistung auch abgesichert und überprüft wird. Darauf, dass staatliche Anerkennungsverfahren dazu nicht der ideale Weg sind, wurde hier bereits hingewiesen. Im Vergleich zu einer Situation, in der auf eine verbindliche Regulierung und Durchsetzung fachlicher Standards – die über das hinausgeht, was die einschlägigen Hochschulabschlüsse tatsächlich garantieren – faktisch verzichtet wird, könnte die Wiedereinführung eines Anerkennungsjahres nach Abschluss des Studiums in Verbindung mit staatlichen Zulassungsverfahrens jedoch ein Fortschritt sein – sofern diese in einer Weise ausgestaltet werden, welche zentral auf die Überprüfungen von Kenntnissen und Fähigkeiten, und nicht von Anpassungs- und Unterordnungsbereitschaft, ausgerichtet ist. Die Rückkehr zu einem Verfahren, in dem die staatliche Anerkennung nach Absolvierung eines ersten Berufsjahres erfolgt, wie es vor der Bologna-Reform an Fachhochschulen üblich war, hätte dabei den Vorteil, dass Bewährung in der beruflichen Praxis dabei zweifellos umfassender erprobt und beurteilt werden kann als bei Praktika innerhalb des Studiums. Die bessere, aber utopisch erscheinende Perspektive, wäre ein staatlich anerkannter, aber eigenständiger Berufsverband, der mandatiert ist, die berufliche Zulassung für die Felder der Sozialen Arbeit zu erteilen, die mit hoheitsstaatlichen Aufgaben befasst sind, sowie die Einhaltung professioneller Standards nicht nur zu überprüfen, sondern durch Fort- und Weiterbildungsangebote auch zu fördern.

Eine abschließende Bemerkung

Die vorstehenden Bemerkungen zielten darauf, Gesichtspunkte aufzuzeigen, die in der Debatte um die staatliche Anerkennung zu berücksichtigen sind. Sie bringen keine diesbezüglich klare und entschiedene Position des Verfassers zum Ausdruck. Der Verfasser ist jedoch entschieden der Überzeugung, dass sich die künftige Debatte zentral an den Erfordernissen weiterer Professionalisierung orientieren sollte, die nicht, jedenfalls nicht durchgängig, mit den Eigeninteressen der Hochschulen und/oder den Kontrollinteressen staatlicher Arbeitergeber identisch sind. Insofern gilt es, letztere offen zu thematisieren, um eine Umwegkommunikation zu vermeiden, die institutionelle Interessen in der Form vermeintlich sachhaltiger Argumente artikuliert und damit zu schwer auflösbaren Verwirrungen führt (vgl. Merten 2022). Zudem ist es meines Erachtens nicht begründet bestreitbar, dass die Qualität professionellen Handelns nicht individualistisch, allein durch eine Selbstverpflichtung auf professionelle Standards individueller Sozialarbeiter_innen, garantiert werden kann. Professionelle Autonomie ist also keineswegs mit der Handlungs- und Entscheidungsautonome individueller Sozialarbeiter_innen gleichzusetzen.