Mit diesem Beitrag möchten wir der zentralen Ausrichtung einer defizitorientierten, stigmatisierenden und versäulten Jugendhilfe die Potenziale der Verstärkung gesellschaftlicher Teilhabe und einer demokratischen Praxis einer Sozialgenossenschaft entgegensetzen. Dies begründen wir thesenartig anhand von vier Komponenten – weil Komponenten nicht einzeln wirken, sondern ihre volle Wirkung nur zusammen entfalten.

Gegenwärtig dominiert in der Jugendhilfe eine Orientierung auf kompensatorische Hilfen, mit dem Ziel, die Auffälligkeiten und Defizite Einzelner zu beheben. Die Kompensation bezieht sich auf den individuellen Fall. Als Normvorstellung der Erziehung und des zu erreichenden Ideals der Lebenskonzeption gilt dabei die des bürgerlichen Kindes bzw. der bürgerlichen Familie.

Komponente 1: Von den kompensatorischen Hilfen zu einer gemeinsam zu verändernden Realität

Die Orientierung auf das „Betreiben des eigenen Lebens“ (Steinert 2005) und die Gestaltung eines damit verbundenen Unterstützungssettings, das für alle Beteiligten Sinn ergibt, bleibt dabei zwangsläufig nachrangig.

Diese unterschiedlichen Orientierungen lassen sich mit zwei grundsätzlichen sozialen Codes in der Sozialen Arbeit kennzeichnen: die Codes „für“ und „mit“. Der soziale Code „für“ steht für die kompensatorischen Hilfen für problembeladene, arme und benachteiligte Randschichten der Bevölkerung und ihre Kinder und ist Ausdruck der bis heute gültigen Vorstellung von der Unmündigkeit des Kindes oder Jugendlichen. Diese bringt es mit sich, dass für junge Menschen nicht nur gesorgt, sondern in der Regel auch entschieden wird, was gut für sie sei. Mit Timm Kunstreich (2014) ist dieser Code als Strategie der Regulation zu verstehen, die zugleich Element der Sozialdisziplinierung ist. Dieser Code trägt dazu bei, Hegemonie zu sichern.

Die Defizitorientierung vermittelt sich nicht zuletzt auch im rechtlichen „System“, wie ein Blick in die Geschichte der Jugendhilfe deutlich macht: Seit 1919 gab es im Deutschen Reich eine behördliche Trennung von (Jugend‑)Fürsorge und Bildung. In der Verantwortung des deutschen Nationalstaates wurde die Jugendpflege der Fürsorge, konkret dem neu eingerichteten Volkswohlfahrtsministerium, untergeordnet, während die Schule (das Bildungswesen) weiterhin Aufgabe der Länder blieb (vgl. Becker und Gildemeister 1932, S. 12).Footnote 1

Mit der Weimarer Verfassung wurde es möglich, die Frage der Fürsorge reichsweit zu regeln – dabei wurde die Trennung von Jugendfürsorge und Bildung beibehalten. Auch heute leitet sich das SGB VIII (KJSG) aus dem Titel „öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)“ (Art. 74, Abs. 1, Nummer 7 GG) ab. Bildung in Form von Schule ist dagegen weiterhin Sache der Länder. Mit dieser Trennung wurde die Defizitorientierung der Jugendhilfe festgeschrieben.

Der soziale Code „mit“ steht für „die Richtung der Förderung ganzheitlicher, vielseitiger und pro-aktiver demokratischer Hilfesysteme, die mit Blick auf das Kindeswohl, das Eltern- und Familienwohl und das Gemeinwohl eine solidarische Kultur des Aufwachsens ermöglichen“ (Wolff 2012, S. 26). Dieser realisiert sich in kooperativen Strategien der Aktivierung (für eigene, existenziell wichtige Themen), die zugleich eine antihegemoniale Stoßrichtung haben: der Solidarisierung (durch das Transformieren solcher Themen in ein „gemeinsames Drittes“) und Selbstregulierung (das Erlangen von Selbstmächtigkeit oder Gegenmacht). Für die Realisierung dieses Codes in vielfältigen Ansätzen stehen etwa Siegfried Bernfeld, Janusz Korczak oder Anton Semjonowitsch Makarenko (vgl. ausführlich: Kunstreich 2017). In dieser Tradition stehen auch die nach der Heimrevolte der 1960er-Jahre sich durchsetzenden Konzepte einer Alltags- oder Lebensweltorientierung, wie sie vor allem Hans Thiersch entworfen hat. Im Kern enthält dieser Ansatz eine Aufhebung der „Erzieher-Zögling-Dichotomie“ in Form einer „gemeinsamen Aufgabenbewältigung“ (vgl. Mannschatz 2003). Diese ist nicht primär institutionell gerahmt, sondern sozial-räumlich, was bedeutet, dass sie in unterschiedlichen organisatorischen und formellen Rahmen stattfinden kann. Ausgangspunkt ist die Interaktionssituation bzw. der soziale Raum der Beziehungen.

Mit der Sozialgenossenschaft wollen wir auch eine Jugendhilfe konzipieren, die vom sozialen Code „mit“ bestimmt ist, mit dem Ziel, Bildungsprozesse anzustoßen und Unterstützungssettings zu schaffen, die auf die Stärkung von Zugehörigkeiten und Lebenskonzepten nach eigener Wahl und ohne hegemonialen Normalitätszwang gerichtet sind. Mit Paulo Freire (1973) ist der Gegenstand dieser Jugendhilfe nicht die Person (der „Fall“), sondern die gemeinsam zu verändernde Realität. Die Aufgabe besteht in dem Hervorbringen des nicht vorgefertigten gemeinsamen Dritten. Bildung und Bildungsprozesse spielen dabei eine gewichtige Rolle, wie sie z. B. als Handlungsmaxime der Kinder- und Jugendarbeit (Parteilichkeit und demokratische Partizipation) zu finden sind und bedeuten die (Neu‑)Gestaltung des Lebens in kollektiven Bezügen.

Dieses Setting beschreibt zugleich den Übergang von individueller Nachfragemacht zu kollektiver Teilhabemacht. Es ist zugleich das Grundmuster der Genossenschaft.

Komponente 2: Die vier Prinzipien des Genossenschaftswesens

Mit Sozialgenossenschaften als Element einer sozialen Infrastruktur kann das sozialpolitische Paradox aufgehoben werden, „die sozialstaatlichen Korrekturen zur Bewältigung von marktwirtschaftlich nicht bewältigter, großteils sogar erzeugter Armut mit marktwirtschaftlichen Mitteln zu bewältigen“ (Flieger 2003, S. 12).

Die vier genossenschaftlichen Prinzipien geben die Richtung an, in die derartige Paradoxien aufgehoben werden können (vgl. hierzu insgesamt: Flieger 2003; 1998):

  1. 1.

    Das Förderprinzip: Dieses Prinzip ist eng an den Gebrauchswert von Aktivitäten gebunden, im Unterschied zur Vernutzung und Ausbeutung der Arbeitskraft.

  2. 2.

    Das Identitätsprinzip: Im Zusammenhang der Sozialgenossenschaften ist hier die (mögliche) Identität von „Professionellen“ und „Klient_innen“ von besonderer Bedeutung. Im genossenschaftlichen Kontext können alle Formen gesellschaftlich notwendiger und sinnvoller Tätigkeit nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch als gleichwertig erlebt werden.

  3. 3.

    Das Demokratieprinzip: Unabhängig davon, wie hoch der Genossenschaftsanteil einer Person ist, hat jede Person eine Stimme. Mit dem Demokratieprinzip ist Machtausübung im Sinne Hannah Arendts gemeint: „Macht entspricht der menschlichen Fähigkeit, nicht nur zu handeln oder etwas zu tun, sondern sich mit anderen zusammenzuschließen und im Einvernehmen mit ihnen zu handeln“ (Arendt 1990, S. 45).

  4. 4.

    Das Solidaritätsprinzip: Solidarität ist der praktische Ausdruck einer positiv verstandenen Macht im Sinne von gemeinsamer Fähigkeit, etwas zu schaffen. In wechselseitiger Ergänzung mit den anderen drei Prinzipien entfaltet dieses Prinzip eine Praxis, die statt Konkurrenz, Auslese und Selektion, Kreativität, Einmaligkeit und Reziprozität erlebbar macht.

In der Sozialen Arbeit erfährt die wechselseitige Bedingtheit in der Förderung aller Belange durch das Identitätsprinzip eine besondere Herausforderung, sollen hier doch einander widerstrebende soziale Positionierungen produktiv aufeinander bezogen werden. Das bedeutet nicht soziale Harmonisierung, sondern erfordert einen gemeinsamen Bewältigungsprozess, in dessen Mittelpunkt eine Aufgabe, ein Konflikt, ein Anliegen oder ein Problem steht. Identität meint hier ein gemeinsames Handeln zum Erreichen eines geteilten Zweckes oder Ziels. Die Klientin bleibt Klientin in der Handlungssituation mit der Sozialarbeiterin, genauso wie diese die Fachkraft bleibt, aber in der Bewältigung eines gemeinsamen Ziels, dem Finden eines gemeinsamen Dritten, z. B. eine Alternative zur Fremdplatzierung des Kindes der Klientin zu finden, entwickeln beide eine Identität im Handeln, in dem jede das zur Erlangung des Zieles beiträgt, was in ihrer Macht steht. Beide sind Beteiligte (Member) in dieser Situation.

„Der Unterschied zwischen dem Member, der das Angebot der [hilfreichen] Gruppe annimmt, um dort an der Lösung seiner Probleme zu arbeiten, und dem Member, der dieses Angebot ermöglicht, ist keineswegs so groß wie oft angenommen wird. Klienten und Sozialarbeiter können unter passenden Umständen und bei richtiger Qualifikation beides sein“ (Falck 1997, S. 44; 1988, S. 62; in eckigen Klammern: Ausdruck im englischen Original).

Komponente 3: Zur aktuellen Situation in der Stadtteilgenossenschaft Horn

Die Initiative zur Gründung einer Stadtteilgenossenschaft kam aus der Stadtteilkonferenz Horn (StaKo). Seit ihrer Gründung 1995 hat diese eine große Anzahl von Initiativen und Verbesserungen der sozialen Infrastruktur vorgeschlagen, umgesetzt und weitergeführt. Zwei Zielsetzungen konnten trotz aller Bemühungen aber nicht so realisiert werden, wie die StaKo es sich vorgenommen hatte: die Einbeziehung wichtiger Bevölkerungskreise sowie eine wirkliche Kooperation der gut 40 Träger und sonstigen Mitglieder, die über gemeinschaftliche Veranstaltungen wie das Stadtteilfest und dem mittlerweile routinisierten Informationsaustausch hinausgeht. Beides versprach die Konzeption einer Stadtteilgenossenschaft. Seit Juni 2022 befindet sich die Stadtteilgenossenschaft Horn in ihrer Gründungsphase.

Unser Basisprojekt ist der StadtteilService TUN, wobei die Versalien die drei Schwerpunkte Teilhabe, Unterstützung und Netzwerkarbeit markieren sollen. Dieser Service soll im praktischen Sinne allzuständig sein, seine Inanspruchnahme ist an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Seine Realisation steckt genauso in den Kinderschuhen wie das Projekt einer „Neuen Willkommenskultur“ – ca. 10.000 neue Nachbar_innen erwarten die 38.000 Menschen im Stadtteil Horn in den nächsten 15 Jahren.

Ebenfalls unternimmt das Projekt „Horn-Expert_innen-Rat“ die ersten Schritte. Aus der Bevölkerung und der sozialen Infrastruktur wie dem ASD kommend, treffen diese sich (so unsere Vorstellung) in regelmäßigen Abständen und verständigen sich darüber, „was in Horn los ist“. Für das Netzwerk gewonnen werden sollen v. a. HzE-erfahrene Mütter bzw. Eltern und Jugendliche, die bereit sind, ihre Erfahrungen an Familien in konfliktgeladenen Situationen, denen ein Hilfeprozess bevorsteht, weiterzugeben und um auf diesem Wege ggf. schon andere Möglichkeiten der Entlastung zu finden. HzE-erfahrene Menschen haben einen besonderen Blick auf den Stadtteil und wissen um manchmal auch versteckte Ressourcen der Unterstützung.

Die „Lösung“ der Konflikte und Probleme bzw. die Entscheidungen und Regelungen in einer herausfordernden Lage können in der Zusammenarbeit von „Horn-Expert_innen“ alternative Formen annehmen, sei es die Schaffung von bislang unerprobten Angeboten, sei es die wechselseitige Unterstützung von Kita oder OKJA mit der Tagesgruppe oder seien es wohnortnahe Unterbringungen für Kinder und Jugendliche, die zur Zeit nicht bei ihren Eltern leben können, sollen oder wollen.

Als fachliche Leitlinie gilt: Weder die Professionellen noch die Bewohner_innen alleine wissen, was zu tun ist. Dies kann nur gemeinsam und situationsspezifisch erarbeitet werden und dafür braucht es die Kapazitäten einer übergreifenden Netzwerkarbeit. Diese müssen über Mittel verfügen, um die Ergebnisse ihrer Erarbeitung auch in die Tat umsetzen zu können.

Die Andeutungen sollen deutlich machen, dass sich die beiden Zielsetzungen der Stadtteilgenossenschaft Horn – bessere Kooperation in der sozialen Infrastruktur und gleichberechtigte Teilhabe von engagierten Bewohner_innen – wechselseitig bedingen, und dass die Erweiterung von individueller Nachfragemacht zu kollektiver Teilhabemacht auf diese Wechselseitigkeit angewiesen ist.

Komponente 4: Die Relevanz des Codes „mit“ für die Einheit der Jugendhilfe und für eine gemeinsam zu verändernde Realität

Eine Jugendhilfe, die sich vorrangig den kompensatorischen Hilfen verschrieben hat, basiert auf einem Widerspruch, der sich durch ihre Geschichte zieht und an der Dominanz des Codes „für“ mit einem defizitorientierten Blick auf die Jugend und ihre Eltern deutlich wird. Seit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) gilt, dass die Eltern die Erziehung aufgrund der gesellschaftlichen Bedingungen nicht alleinverantwortlich schaffen können, gleichzeitig sollen sie mit der Jugendhilfe in den Stand gebracht werden, ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen zu können.

Dagegen ist ein neues Erziehungsverständnis erforderlich, wie es paradigmatisch in der Entwicklung der Kita von der Nothilfe- zur Bildungsinstitution erkennbar wurde: Die Eltern müssen die Erziehung und Sozialisation gar nicht alleine leisten (können), weil sie normalerweise und ohne Not von verschiedenen Instanzen – Familie, Kita, Schule, Verein – erbracht wird. Dies verlangt jedoch ein anderes Verständnis von Jugendhilfe, die ihr Hauptgeschäft nicht in den HzE verortet.

Interessant dafür ist, sich die alte „Wendung“ der Einheit der Jugendhilfe anzuschauen, die jedoch bisher ebenfalls von dem eben genannten Widerspruch bestimmt ist. Seit Anbeginn des RJWG (bis heute hin zum KJSG von 2021) gilt die Einheit der Jugendhilfe. Darunter wird auf rechtlicher Ebene verstanden, dass sowohl die Jugendhilfe (damals: Jugendfürsorge) als auch die Jugendarbeit (damals: Jugendpflege) in einem Gesetz geregelt ist und damit als „(vorbeugende) Fürsorge“ zusammengehört.

Der Code „mit“ basiert dagegen auf demokratischer Bildung, wie sie in Verbindung mit Demokratie als Lebensform von John Dewey stark gemacht wurde und wie sie von der Kinder- und Jugendarbeit mit ihren Handlungsmaximen ermöglicht werden kann. Die Jugendarbeitsbewegten in den Jahren 1968 ff. übten heftige Kritik an einer Jugendarbeit als Vorbeuge- und Kompensationsinstrument für Versäumnisse und Defizite, die in anderen gesellschaftlichen Bereichen entstehen (vgl. Böhnisch et al. 1973, S. 18) und damit auch an dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1967, mit dem fortgesetzt entschieden wurde, dass Jugendarbeit/Jugendbildung „vorbeugende Fürsorge“ sei und eben keine Bildung.

Eine Antwort darauf war das Hessische Jugendbildungsförderungsgesetz (1974), in dem die Jugendarbeit als Jugendbildung losgelöst von der Jugendhilfe gefasst wurde. Die Vertreter der „Offensiven Jugendhilfe“ (Hottelet et al. 1978) waren mit dieser Position nicht einverstanden: Mit der Trennung beraube sich die Jugendhilfe ihrer Möglichkeiten, die Interessen und Teilhabemöglichkeiten aller Kinder und Jugendlichen zu bearbeiten. Und auch der Bildungsgesamtplan von 1973 ging in diese Richtung, wenn die Jugendhilfe dort sowohl als Teil der Daseinsvorsorge als auch des Bildungswesens konzipiert wird. C. W. Müller charakterisiert die weitere Entwicklung seit Einführung des SGB VIII (KJHG) (1990/91) wie folgt: „Die Jugendarbeit hat sich von einem gleichberechtigten Angebot an alle Jugendlichen für die Entwicklung ihrer gesellschaftsfähige[n] Persönlichkeit zu einer sozialen Nothilfe für Jugendliche verengt, deren Lebensweise für sich und für andere ein Risiko darstellt.“ (Müller 2011).

Wenn man sich am Code „mit“ und damit auch an den Möglichkeiten einer bildungsorientierten Kinder- und Jugendarbeit orientiert, stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten einer „bedingungslosen Jugendhilfe“, die über die Entstigmatisierung von HzE hinausgeht. Für die Verwirklichung der Subjektrechte von Kindern und Jugendlichen und die Ausweitung der Möglichkeiten zur demokratischen Gestaltung des Lebens (inkl. des potenziellen Gebrauchs von Hilfen), sind bessere rechtliche, soziale und politisch-kulturelle Bedingungen nötig.

Es gilt dafür, sich an einem neuen Verständnis und entsprechender Praxis von Jugendhilfe zu versuchen, die dafür möglicherweise auch einen neuen Begriff verdient. Die Perspektive des Jugendwohls (vgl. Mielich 2024) ist verbunden mit der Ermöglichung von alternativen Settings, „in denen gelingende Kooperation von der gleichberechtigten Teilhabe und Teilnahme aller Beteiligten abhängt und in denen diese Bewältigung die Lebenssituation aller verbessert, insbesondere dadurch, dass die sozialräumlichen Relationen gestärkt und erweitert, bzw. neue aufgenommen werden können. Kurz: Es geht um gemeinsame Bewältigung von Anliegen und Problemen, von Vorhaben und Konflikten“ (Kunstreich 2023, o. S.).