Kinder und Jugendliche sind Inhaber von Rechten, insbesondere Grundrechten. Damit in Verbindung wird immer wieder der Begriff der sog. „Grundrechtsmündigkeit“ verwendet, sodass die eigene Wahrnehmung von Grundrechten an bestimmte Voraussetzung gebunden ist (vgl. Jarass und Pieroth 2022, Art. 19 Rn. 16). Auch wenn dieser Begriff in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verwendet wird und daher grundsätzlich unabhängig vom Alter jeder bzw. jede berechtigt ist, seine bzw. ihre Rechte selbständig auszuüben, sind Minderjährige von der altersbedingten Entwicklung dazu nicht immer in der Lage (vgl. Jarass und Pieroth 2022, ebd.). In diesem Kontext sind es die Eltern als Personensorgeberechtigten, die die Rechte ihrer Kinder so lange wahrnehmen.

Auf der anderen Seite bedeutet es aber auch, dass die Rechte der Eltern zurücktreten, soweit Kinder und Jugendliche in der Lage sind, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Entsprechend steht auch Kindern und Jugendlichen das Recht zu, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat diesen Rechtsgedanken gesetzlich auch im Kinder- und Jugendhilferecht verankert. Insofern stellt sich die Frage, ob der Zugang zu Leistungen der Jugendhilfe nicht niederschwelliger bzw. bedingungsloser gestaltet werden muss, um dem Recht auf Selbstbestimmung gerecht zu werden.

Selbstbestimmte Persönlichkeit als Erziehungsziel

Der Gesetzgeber hat das Recht auf Selbstbestimmung für Kinder und Jugendliche gesetzlich an verschiedenen Stellen konkretisiert und ausgestaltet. Zuletzt wurde im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) das Erziehungsziel in § 1 Abs. 1 SGB VIII um die Entwicklung zu einer „selbstbestimmten“ Persönlichkeit ergänzt. Die Tragweite der Bestimmung in § 1 SGB VIII ist umstritten: Während auf der einen Seite die Hoffnung geäußert wird, dass durch die Ergänzung dieses Erziehungsziels die alters- und reifeangemessene Entscheidungskompetenz gestärkt wird (Beckmann und Lohse 2021, S. 28), wird auf der anderen Seite darauf verwiesen, dass die Selbstbestimmung in der Eigenverantwortlichkeit bereits enthalten und eine Stärkung der alters- und reifeangemessenen Entscheidungskompetenz dem nicht zu entnehmen sei (vgl. Wapler 2022, Rn. 10a). Aber auch wenn die Eigenverantwortlichkeit die Selbstbestimmung voraussetzt, lenkt die Gesetzesänderung den Blick darauf, dass dieser Aspekt bisher sowohl in der juristischen Auslegung als auch in der Praxis der Jugendhilfe kaum Relevanz besaß. Durch die Ergänzung wird daher bewusst der Fokus auf einen bisher eher „versteckten“ Aspekt gerichtet, der in Hinblick auf Minderjährige nicht übersehen oder ignoriert werden darf. Schröer (2021) weist zurecht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Selbstbestimmung im SGB VIII durch weitere infrastrukturelle Maßnahmen gestärkt hat, z. B. indem er selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (§ 4a SGB VIII) ermöglicht oder zur Konfliktvermittlung Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII) einzurichten sind (vgl. Schröer 2021, S. 355). Gerade bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder der Ausgestaltung/Auslegung von Rechtspositionen im Eltern-Kind-Verhältnis besitzt diese Ergänzung daher Relevanz.

Gedanklich sind die Entwicklung einer selbstbestimmten Persönlichkeit als auch die Bedingungslosigkeit der Jugendhilfe eng verbunden: Wenn das Ziel der Jugendhilfe die „Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ ist (§ 1 Abs. 1 SGB VIII), können auch jenseits der in § 27 Abs. 1 SGB VIII formulierten Tatbestandsvoraussetzungen Gründe vorliegen, um Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wäre dann das sog. „Erziehungsdefizit“ („… wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist …“) als Leistungsvoraussetzung eine zu hohe Hürde – in Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung müssten junge Menschen dann bereits bei einem weitaus niedrigerem Hilfebedarf individualisierte Unterstützung zuteil werden. Dabei ist aber die Intention des § 27 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich eine andere: Diese Hilfen dienen der Abwendung von (potenziellen) Kindeswohlgefährdungen, haben aber nicht die Intention, eine „optimale“ Erziehung oder Entwicklung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Persönlichkeitsentwicklung zwar Bestandteil des Kindeswohls, aber deutlich schwerer zu fassen als die Grundbedürfnisse nach Schlaf, Nahrung, Kleidung und Sicherheit.

Dabei wird im Erziehungsziel des SGB VIII nur etwas verankert, was der Gesetzgeber als wesentliches Merkmal von Rechtssubjekten ansieht – dass eigene Rechte und Pflichten auch selbst ausgeübt und wahrgenommen werden können, soweit dies nach der eigenen Entwicklung und den eigenen Fähigkeiten möglich ist. So kam das Bundesverfassungsgericht bereits 1968 zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte ihre Rechtfertigung darin findet, „daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht“ (BVerfGE 24, 119, juris Rn. 58). 1982 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Das Elternrecht dient als pflichtgebundenes Recht dem Wohle des Kindes; es muß seinem Wesen und Zweck nach zurücktreten, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es eine genügende Reife zur selbständigen Beurteilung der Lebensverhältnisse und zum eigenverantwortlichen Auftreten im Rechtsverkehr erlangt hat.“ (BVerfGE 59, 360, juris Rn. 90).

Der Gedanke der Selbstbestimmtheit ist daher nicht singulär auf das Kinder- und Jugendhilferecht beschränkt, sondern durchzieht das Recht auf verschiedenen Ebenen. Ausdruck findet dies auch in verschiedenen Teilmündigkeiten, die minderjährigen Personen in verschiedenen Altersstufen Rechte eröffnen, z. B.:

  • Religion: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann ein Kind sein religiöses Bekenntnis selbst aussuchen, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr kann gegen seinen Willen nicht in einem anderen religiösen Bekenntnis erzogen werden (§ 5 REKG).

  • Testierfähigkeit: Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Kind ein eigenes Testament errichten (§ 2229 BGB).

  • Adoption: Ab dem 14. Lebensjahr muss ein Kind der Adoption zustimmen (§ 1746 Abs. 1 BGB).

  • Sozialrecht: Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können Anträge auf Sozialleistungen gestellt und Sozialleistungen selbst entgegengenommen werden (§ 36 SGB I).

In Hinblick auf die sog. (Grund‑)Rechtsmündigkeit werden zwei Ansätze vertreten: Bei der starren Altersgrenze wird davon ausgegangen, dass in Hinblick auf die (Grund‑)Rechtsmündigkeit der Gesetzgeber die Altersgrenzen gezogen hat, während bei der gleitenden Altersgrenze auf die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes abgestellt wird (vgl. Pieroth et al. 2015, Rn. 144). Tatsächlich sieht unsere Rechtsordnung beides vor: Während es auf der einen Seite starre (weil gesetzlich vorgegebene) Altersgrenzen gibt, gibt es auf der anderen Seite auch gleitende Altersgrenzen, beispielsweise wenn es um die strafrechtliche Einwilligungsfähigkeit geht, die abhängig ist vom individuellen Reifegrad bzw. der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit (st. Rspr. BGHSt 4, S. 88; BGHSt 23, S. 4; BGH, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1978, S. 1206). In Hinblick auf die Selbstbestimmung von Kindern ist daher festzuhalten, dass es sowohl starre als auch gleitende Altersgrenzen gibt, wobei auch bei den verschiedenen starren Altersgrenzen der Gesetzgeber auf die Entwicklung und Einsichtsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen abgestellt hat.

Mit der Einführung des Begriffs „selbstbestimmt“ im § 1 Abs. 1 SGB VIII durch das KJSG hat der Gesetzgeber erst einmal nur die Intention verbunden, dass es sich um eine „programmatische Vorgabe“ handelt, die mit keiner „Leistungsausweitung verbunden“ ist (vgl. Deutscher Bundestag 2021, S. 71). Gleichwohl werden durch das KJSG die Aspekte der Selbstbestimmung konturiert: so werden insbesondere der Gedanke der Partizipation auf verschiedenen Ebenen gestärkt (z. B. § 4 Abs. 3, 4a SGB VIII) oder die Rechte der Eltern zugunsten der Kinder und Jugendlichen eingeschränkt (z. B. § 8 Abs. 3 SGB VIII). Gerade weil es sich um eine programmatische Vorgabe handelt, muss aber auch die Selbstbestimmung stärker im Leistungssystem verankert werden. Selbstbestimmung und Leistungsbringung schließen sich dabei weder aus oder sind gar ein Widerspruch – vielmehr müssen Wege gefunden werden, um die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung vielfältig zu unterstützen (vgl. Schröer 2021, S. 356).

Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung

Das SGB VIII gibt nicht nur das Ziel einer „selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ vor, sondern gibt jedem jungen Menschen ein Recht auf Unterstützung bei der Entwicklung zu einer solchen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Dabei sind junge Menschen „in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung“ zu fördern, wodurch auch dazu beigetragen werden soll, „Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Damit ist die gleichberechtigte Teilhabe am sozialen Leben ein wesentlicher Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung. Dies wird beispielsweise in § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) deutlich: Die Norm enthält einen Anspruch auf Hilfe, „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet“. Erreichen junge Volljährige mit der Vollendung des 18. Lebensjahr nicht eine altersgemäße Selbstbestimmtheit, Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit, und ist daher eine Verselbständigung nicht gegeben, ist damit der Zugang zu Hilfe eröffnet. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die Leistungsberechtigten die Hilfeleistung wünschen (vgl. Tammen 2022, Rn. 4; Dexheimer 2021, Rn. 5). Dies ist gleich in zweifacher Hinsicht bedeutsam: So wird auf der einen Seite das Ziel der Hilfe nur zu erreichen sein, wenn ein entsprechender Veränderungswunsch und damit auch die Bereitschaft zur Mitarbeit bestehen, auf der anderen Seite ist genau dies Ausdruck der angestrebten Selbstbestimmung. Zwar ist § 41 Abs. 1 SGB VIII – ähnlich wie die Hilfen zu Erziehung § 27 Abs. 1 SGB VIII – defizitorientiert formuliert (kritisch Achterfeld et al. 2022, S. 8 f.). Gleichwohl ist aber der eigentliche Anknüpfungspunkt der selbstbestimmte Veränderungswunsch der Adressat_innen, wobei es um die Erreichung eines gesetzlichen Ziels geht. Um einen solchen Wunsch äußern und der Hilfe zustimmen zu können, ist wiederum ein notwendiges Maß an Reife notwendig. Auch bei Kindern und Jugendlichen kann im Einzelfall unabhängig von dem vorhandenen Unterstützungsbedarf bei der Persönlichkeitsentwicklung die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorhanden sein, um diesen Unterstützungsbedarf zu realisieren und zu formulieren. Daher wäre es wünschenswert gewesen, dass der in den ersten Arbeitsentwürfen zum „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ (KJSG) auftauchende Ansatz, auch Minderjährigen einen eigenen Anspruch auf geeignete und notwendige Hilfe einzuräumen, weiterverfolgt worden wäre (vgl. Tammen und Trenczek 2022, Rn. 5).

Damit ist der Zugang der Hilfe nach § 41 SGB VIII niederschwelliger als beispielsweise bei den Hilfen zur Erziehung – dort ist der Rechtsanspruch von einem (stigmatisierenden) Erziehungsdefizit abhängig, das wiederum mit dem Gedanken des elterlichen Versagens verbunden ist. Eine solche Persönlichkeitsunterstützung, wie beispielsweise in § 41 Abs. 1 SGB III normiert, ist zwar nicht komplett bedingungslos, ist aber relativ niederschwellig und knüpft an der Selbstbestimmung an. Damit verbunden ist auch grundsätzlich eine bessere Hilfeprognose, weil durch den Veränderungswunsch und die Mitwirkungsbereitschaft das Hilfeziel erreicht werden kann. Das Verständnis der Persönlichkeitsentwicklung als Abbau von Barrieren, „die ein selbstbestimmtes Interagieren in der sozialen Teilhabe von Bildung, Arbeit, Wohnen etc. im Alltag von jungen Erwachsenen behindern“ führt dann zur Frage, „ob die sozialen Infrastrukturen und die Verfahren, Angebote und Leistungen, die die jungen Menschen erleben, eine entsprechende soziale Teilhabe im persönlichen Leben befördern“ (Schröer 2021, S. 356). Die Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung umfasst also verschiedene Aspekte sowohl in Hinblick auf das Leistungsrecht als auch auf die soziale Infrastruktur. Sowohl Leistungsrecht als auch soziale Infrastruktur sollten daher bestenfalls einen niederschwelligen Zugang zu persönlichkeitsunterstützenden Hilfen gewährleisten. Insbesondere das Leistungsrecht sollte Tatbestandshürden abbauen oder zumindest den Adressat_innenkreis als auch die Defizitorientierung einzelner Normen auf den Prüfstand stellen.

Ein niederschwelliger Zugang zu Leistungen, der ein weites Adressat_innenspektrum abdeckt und nicht an Defizitmerkmalen anknüpft, ist im Leistungskatalog des SGB VIII durchaus vorhanden. Insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII hat der Gesetzgeber neben einem großen Adressat_innenkreis auch die Ausgestaltung der Leistung allgemein gehalten. Außerdem wird unmittelbar an die allgemeinen Ziele des § 1 Abs. 1 SGB VIII angeknüpft: So soll die Leistung „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). Leider führt aber genau diese Öffnung der Norm dazu, dass der Gesetzgeber sie nicht mit einem Rechtsanspruch versehen hat, sondern lediglich als objektive Rechtsverpflichtung der Leistungsträger ausgestaltet hat (vgl. Patjens 2020, S. 50).

Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG

Um für Leistungen der Jugendhilfe zum Zwecke der Persönlichkeitsunterstützung einen möglichst niederschwelligen Zugang zu gewährleisten, müssen Adressat_innenkreis und Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungsnormen weit formuliert sein und auf das Nötigste beschränkt werden. Dies würde dann dazu führen, dass zumindest Jugendliche, die ab der Vollendung des 15. Lebensjahres sozialrechtlich handlungsfähig wären, Anträge auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe stellen und entgegennehmen könnten. Gleichzeitig kann dies aber auch einen Eingriff in die Rechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG bedeuten: Stellt ein Jugendlicher einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung, weil er sie zur Unterstützung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit für notwendig hält, kann dies mit den Erziehungsvorstellungen der Eltern kollidieren. An dieser Stelle können die Interessen der Kinder und Eltern divergieren und müssen sehr genau gegeneinander abgewogen werden. Während die Elternrechte mit zunehmenden Alter und Reifegrad zurückgedrängt werden und gem. § 1626 Abs. 2 BGB bei allen Entscheidungen „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ berücksichtigt werden sollen, obliegt es den Eltern bis zum Wegfall der elterlichen Sorge mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Erziehungsvorstellungen zu realisieren, sofern die Grenzen zur Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nicht überschritten werden. In diesem Spannungsverhältnis ist im Einzelfall das Recht der Kinder und Jugendlichen auf eine altersgemäße Selbstbestimmung mit dem allgemeinen Erziehungsrecht der Personensorgeberechtigten abzuwägen.

Fazit

Auch wenn das Ziel einer selbstbestimmten Persönlichkeit nicht zwangsläufig auf eine bedingungslose Jugendhilfe hinausläuft, ist aber die notwendige Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung in Verbindung mit der Selbstbestimmung ein wichtiger Aspekt, die Leistungen der Jugendhilfe (insbesondere auch der Hilfen zur Erziehung) niederschwellig zu gestalten und nicht mehr auf (stigmatisierende) Defizitmerkmale abzustellen. Es ist nicht unmöglich, das Kinder- und Jugendhilferecht derart niederschwellig zu gestalten, sondern vielmehr eine Frage des politischen Willens und der Finanzierbarkeit. Werden niederschwellige Hilfeleistungen mit einem Rechtsanspruch ausgestattet, kann dies in Hinblick auf die Bereitstellung und Gewährung der Leistungen den Sozialstaat möglicherweise stärker belasten als bisher. Geht man aber davon aus, dass dadurch eine größere Akzeptanz der Hilfe (und damit auch die Ziele der Hilfeleistung) erreicht wird, ist dies gesamtgesellschaftlich von erheblicher Bedeutung.