Der Begriff der Transtopie ist eine Entlehnung aus den Arbeiten von Erol Yıldız (2014). Für Yıldız sind Transtopien „Orte des Übergangs, an denen marginalisierte Akteure und Wissensarten ins Zentrum der Betrachtung rücken, […] Orte, an denen herrschende Normen infrage gestellt und eine andere […] Selbstverständlichkeit erzeugt wird“ (ebd., S. 32). Yıldız (2021) untersucht in seinen Arbeiten postmigrantische Lebensentwürfe in mehrheimischen Gesellschaften, in welchen gewachsene Dichotomien zwischen ‚einheimisch‘ und ‚fremd‘ oder ‚inländisch‘ und ‚ausländisch‘ irritiert und dekonstruiert werden. Es geht ihm um das „Potenzial realisierbarer Utopien“ (ebd., S. 50), d. h. um Räume, in denen etablierte Gewissheiten in Bewegung gebracht und verändert werden. Das Präfix ‚trans‘ unterstreicht den Charakter des Neuen, das über ein Bisheriges hinausreicht und sich nicht fraglos in gängige Denkarten einfügt. Dieses transtopische Muster ist Inspiration auch für unseren Beitrag.

Scham und Stigmatisierung als Konsequenz defizitbezogener Bedarfsleistungen

Ausgangspunkt unserer Überlegungen sind Analysen dazu, dass die Kinder- und Jugendhilfe, welche jungen Menschen und Familien ein Aufwachsen in Sicherheit und Wohlergehen ermöglichen und inklusive, die Teilhabe und Teilnahme förderliche Rahmenbedingungen gestalten soll, „selbst Ungerechtigkeit und Leid hervorbringt“ (Schrödter und Freres 2019, S. 221). Das deutsche Kinder- und Jugendhilfesystem beruht auf einer Unterscheidung in universalistische Leistungen (§ 11–26 SGB VIII) und selektivistische Bedarfsleistungen (§ 27–35 SGBVIII). Universalistische Leistungen sollen allen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zugänglich sein, unabhängig von ihrer spezifischen Lebenssituation oder besonderen Bedürfnissen. Hierzu zählen etwa Angebote der Kindertagesbetreuung, offenen Kinder- und Jugendarbeit oder Familienbildung. Die selektivistischen Bedarfsleistungen umfassen die Hilfen zur Erziehung (HzE), welche dann zum Tragen kommen, wenn junge Menschen und ihre Familien einer spezifischen Form von Unterstützung bedürfen und die Entwicklungschancen der Betreffenden bedroht sind. Sie sind an die Bedingung des erzieherischen Bedarfs geknüpft (Thalheim 2021). Ein solcher (Sonder‑)Bedarf muss durch das Jugendamt diagnostiziert werden und ist dann gegeben, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§ 27 SGB VIII). Während vermögende Familien familiale Belastungen nicht selten durch gesellschaftlich akzeptierte Angebote wie Privatinternate ausgliedern, sind die HzE mit einem gesellschaftlichen Stigma belegt (Schrödter et al. 2020) und verlangen von den betreffenden jungen Menschen und ihren Familien, ein Defizit herauszustellen, um die Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Empirische Studien belegen, dass die von Fachkräften eingesetzten heuristischen und teilweise impliziten Strategien zur Testung des Krisenverhaltens bzw. der Fragilität der Adressat_innen (Freres 2023) degradierende Formen annehmen (Franzheld 2017; Ackermann 2017), was für die Familien stigmatisierend ist und Scham auslösen kann (Thalheim 2023). So werden Eltern etwa damit provoziert, dass sie durch ihr Verhalten ihr Kind schädigen würden, oder es wird damit gedroht, dass ihr Kind in Obhut genommen wird (Freres et al. 2019, S. 116f.).

Kategorisierung und pädagogische Professionalität

Die Studien zeigen, dass der Prozess der Bedarfsprüfung Gefahr läuft, weder deprivierende Umweltbedingungen noch die Fähigkeiten der jungen Menschen und ihrer Familien in den Blick zu nehmen. Durch Kategorisierungen im Rahmen des Hilfeprozesses werden die Akteur_innen als normabweichend konstruiert. Diese Kategorisierungs-Effekte laufen dem Anspruch Sozialer Arbeit, Autonomie, Inklusion, Gerechtigkeit und Gleichberechtigung zu fördern, zuwider. Sie fordern Sozialpädagog_innen und institutionalisierte Hilfesysteme auf, inhärente, mitunter sich verselbstständigende Prozesse des Klassifizierens und die Gefahr einer verkürzten, defizitausgerichteten Betrachtung von Adressat_innen aufzubrechen. Das Spannungsfeld von Kategorisierung und sozialpädagogischen Ansprüchen wird u. a. in der Inklusionsdebatte zum Thema und zunehmend intersektional diskutiert, etwa mit Blick auf Menschen mit Behinderungserfahrung (z. B. More und Ratković 2020) oder Menschen mit Flucht*Migrationsgeschichte (z. B. Schmitt 2024). So wird erstgenannten häufig noch immer pauschal eine besonders hohe Vulnerabilität zugeschrieben, die Unterstützung damit auf die individuelle Ebene verengt und sich der menschenrechtlichen Pflicht entledigt, inklusive, befähigende Umwelten für alle Menschen zu schaffen (Wansing und Westphal 2014, S. 35). Konträr dazu wird von Menschen mit Flucht*Migrationserfahrung verlangt, Hilfebedürftigkeit, zum Beispiel aufgrund von Fluchterfahrung, ‚plausibel‘ vor dem Bundesamt für Migration und Flucht nachzuweisen (Lochner und Bastian 2018). Die Betreffenden sollen ‚sich zunächst erklären‘ und im Fall einer etwaigen Bleibeperspektive ‚integrieren‘. Für Menschen mit Flucht*Migrationserfahrung stellt sich Zugehörigkeit nicht unmittelbar ein. Sie müssen ihren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen und sich eine als legitim erachtete Zugehörigkeit erst ‚verdienen‘.

Ansprüche und Spannungsfelder von Inklusion

Ein zentraler Anspruch der Inklusionsdebatte liegt in der Reflexion und Bearbeitung personen- und gruppenbezogener Kategorien, insbesondere derer, die auf eine konstruierte und diskreditierbare ‚Andersheit‘ verweisen. Demgegenüber stehen wohlfahrtsstaatliche Verteilmechanismen für begrenzte Ressourcen, welche in die Definitionen von Normalität und Abweichung eingelassen sind (Böhnisch et al. 1999, S. 253). Inklusionsorientierte Ansätze begegnen diesem Spannungsfeld mit dem prozesshaften Anspruch, die gesamtbiografischen Erfahrungen von Menschen anzuerkennen, pauschale Etikettierungen kritisch zu reflektieren und inklusive Umwelten schaffen zu wollen, in welchen Teilnahme und Teilhabe für alle möglich gemacht wird. Hieran wird deutlich, dass der inklusive Anspruch und das Menschenrecht ‚Inklusion‘ weit über eine Umgestaltung einzelner gesellschaftlicher und sozialrechtlicher Teilbereiche, wie etwa die HzE oder die u. a. im SGB IX geregelten Leistungen für Menschen mit Behinderungen sowie Leistungen für Menschen mit Flucht*Migrationsgeschichte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und weiteren Gesetzen, hinausreicht. Inklusion tangiert unmittelbar die sozialpädagogische Professionalität in der Zusammenarbeit mit ihren Adressat*innen, d. h. ein die Lebenswelten und Lebenslagen anerkennendes Miteinander getragen vom sozialpädagogischen Auftrag der Unterstützung sowie in zentraler Weise eine machtkritische Reflexion der in die institutionellen (sozialrechtlichen) Logiken eingelassenen Vorstellungen von ‚Normalität‘ und ‚Abweichung‘.

Zur Perspektive einer „Bedingungslosen Jugendhilfe“

Die Ausführungen veranschaulichen: Ungleichheiten sind mit Kategorisierungsprozessen eng verknüpft und werden an den Schnittstellen sozialrechtlicher und organisationaler Rahmungen und konkret-sozialpädagogischer Interventionen institutionell produziert. Insofern sie institutionell hergestellt werden, möchten wir auch transtopische Wege ihres Abbaus auf institutioneller Ebene ‚radikal‘, d. h. von der Wurzel aus, denken – dies in vollem Bewusstsein, dass unsere Ausführungen unvollständig, erweiterungsbedürftig und möglicherweise revidierbar sein könnten. Bisherige Überlegungen zu einer „Bedingungslosen Jugendhilfe“ (Schrödter und Freres 2019) bieten hier weiterführende Perspektiven an. Im Zentrum steht dabei das Ansinnen, die Rahmungen der HzE so zu verändern, dass auf Zuschreibung und Unterstreichung eines Defizits bei jungen Menschen und ihren Familien verzichtet werden kann, Kategorisierungen der Akteur_innen überflüssig und die Hilfen im Gesamten universalistisch für alle Kinder, Jugendlichen und Familien konzipiert und zugänglich werden. Bedingungslos wäre Kinder- und Jugendhilfe dann, wenn sie allen jungen Menschen und ihren Familien ohne stigmatisierende Diagnoseverfahren gewährt würde und alle Eltern auch einen Anspruch auf erzieherische Hilfen erhalten. Ihre Gewährung wäre dann an das Faktum ‚Eltern-Sein‘, ‚Jugendlich-Sein‘ oder ‚Kind-Sein‘ gebunden. In einem solchen Verständnis würden HzE ohne erzieherischen Bedarf als ebenfalls barrierefreie Leistungen an die bisherigen universalistischen Angebote (§ 11–26) angegliedert. Es bliebe zu diskutieren, nach welchen gerechtigkeitsorientierten Suffizienzstandards und Merkmalen etwa vermögende Menschen im Unterschied zu weniger wohlhabenden Menschen im Fall einer Abrufung bestimmter Unterstützung an den Kosten zu beteiligen wären (Thalheim 2021, S. 256). Hiervon unangetastet blieben die gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und das damit einhergehende Wächteramt der Kinder- und Jugendhilfe als gesellschaftliche Errungenschaft bestehen (ausführlich ebd.).

Solidarität als Intervention

Zur weiteren Exploration der Idee einer Bedingungslosen Jugendhilfe scheint uns die gegenwärtig wieder stärker geführte Debatte zur Bedeutung von Solidarität in der Sozialen Arbeit (z. B. Haase 2022; Hill und Schmitt 2021) bedeutsam. Solidarität ist eine Perspektive und soziale Praxis, die moralische und politische Dimensionen zusammendenkt, in gesellschaftliche Verhältnisse interveniert, die in eine Schieflage geraten sind, und neue Handlungsimpulse zur Herstellung veränderter Verhältnisse entwickelt. Wir beziehen uns auf Solidaritätsverständnisse, wie sie u. a. von Mecheril (2018), Scherr (2019), Susemichel und Kastner (2021) und Kaufmann (2021) entfaltet wurden. Die Autor_innen konturieren Solidarität als auf soziale Gerechtigkeit zielende emanzipatorische Praxis und verwehren sich konzeptuellen Verkürzungen, etwa einer Anrufung von Solidarität von rechtsextremer Seite. Einem solchen Verständnis geht es um Wahrnehmung und Abbau von Ungleichheiten, auch und insbesondere dann, wenn das eigene Leben nicht unmittelbar von dieser Ungleichheit betroffen ist. In den Worten von Susemichel und Kastner (2021) braucht es eine ‚unbedingte Solidarität‘, die auf Differenz beruht, die über eine Solidarität unter sich als ähnlich erlebenden Akteur_innen hinausreicht, Akteur_innen unabhängig von ihrem jeweiligen Näheverhältnis zueinander umfasst und damit einen inklusiven Anspruch verfolgt (Schwenken und Schwiertz 2021). In den Ausführungen wird das grundlegende Gleichheitsgebot aller Menschen deutlich, die sich im Unterschied begegnen und durch die geteilte Existenz auf der Welt mittelbar und unmittelbar miteinander verbunden sind. Ein so konturierter universalistischer Zugang zielt auf gerechte Verhältnisse für alle Menschen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Stigmatisierungs- und Ausgrenzungserfahrungen marginalisierter Personengruppen. Kunstreich (2017) stellt diesbezüglich heraus, dass Solidarität nach einer neuen Form der Zusammenarbeit zwischen Adressat_innen der Sozialen Arbeit und Fachkräften verlangt, die sich jenseits von Diagnose- und Defizitzuschreibungen in einem gemeinsamen Anliegen begegnen, nämlich der Veränderung von Ungleichheitsverhältnissen, die unterschiedliche gesellschaftliche Positioniertheiten überhaupt erst hervorrufen.

Transtopischer Versuch: eine bedingungslos solidarische Kinder- und Jugendhilfe

Die Stoßrichtung eines solchen Solidaritätsverständnisses ist in unseren Augen zentral mit der Idee einer Bedingungslosen Jugendhilfe verknüpft; sie ist sensibel für Trennendes, Abspaltungen und (gruppenbezogene) Kategorisierungen und fordert immer dann zum Handeln auf, wenn Ausschluss droht, manifest wird und gesellschaftliche Problemlagen individualisiert und nicht grundlegend bearbeitet werden. Mit Blick auf die Idee einer Bedingungslosen Jugendhilfe kann die Solidaritätsdebatte dazu inspirieren, die HzE neu zu konturieren und Alternativen zu ihrer Einbettung in die sozialrechtliche Kategorie des erzieherischen Bedarfs zu entwickeln. Ausgangspunkt könnte in unseren Augen sein, die vielfältigen Lebenslagen und Lebenswelten von jungen Menschen und ihren Familien zum Dreh- und Angelpunkt von Unterstützung zu machen und gemeinsam mit jenen nachzudenken, die von gesellschaftlichen Ungleichheitsverhältnissen besonders betroffen sind. Die solidarische Idee des Gemeinschaftlichen verschiebt den Fokus von dem vermeintlich ‚defizitären Individuum‘ auf defizitäre Gesellschaftsverhältnisse (etwa eine sich verschärfende Einkommens- und Vermögensungleichheit), die familiale Entwicklungsräume blockieren. Eine problematische Familiensituation wird vor diesem Hintergrund als kritisches Signal für mangelnde gesellschaftliche Bedingungen aufgefasst, welche Familien nicht ausreichend unterstützen. Der Ausbau der sozialen Infrastruktur, etwa in Form einer universalistischen Inanspruchnahme von HzE, wie es der Ansatz der Bedingungslosen Jugendhilfe vorschlägt, ermöglicht, den jungen Menschen und ihren Familien offen zu begegnen und mit ihnen zusammen Bedürfnisse in der Familie zu interpretieren, anstatt diese expertokratisch festzusetzen und in ein wohlfahrtsstaatlich organisiertes, exkludierendes Kategorisierungskorsett einzuordnen. So würden Wege geschaffen, um die lebensweltlichen Erfahrungen, Problemlagen, aber auch Wissensressourcen und Fähigkeiten von jungen Menschen und ihren Familien (Agency) mit den sozialpädagogischen Angeboten zu harmonisieren und in ein co-produktives Arbeitsbündnis (Schaarschuch 2008) überzuleiten.

Eine so gedachte Kinder- und Jugendhilfe würde von einer einseitigen Problemzuschreibung an das Familiensystem tendenziell eher absehen können, als es gegenwärtig der Fall ist, und kollektive, von einer grundlegenden Solidarität getragene Verstehens- und Veränderungsprozesse umfassen. Diese transtopische Dimension der Kinder- und Jugendhilfe würde dann nicht von vermeintlichen sozialpädagogischen Expert_innen, sondern immer wieder auf ein Neues von den entsprechenden jungen Menschen und ihren Familien in einem von Sozialpädagog_innen ermöglichten Austauschraum bestimmt.

Ausblick

Wir haben in diesem Beitrag versucht, transtopisch über das bestehende „Zwei-Klassen-System“ der gegenwärtigen Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland hinauszudenken und haben hierzu das Programm einer Bedingungslosen Jugendhilfe mit den Debatten um ein inklusives, bedingungsloses Solidaritätsverständnis in Dialog gebracht. Ein so verstandenes Solidaritätsverständnis bietet für eine Bedingungslose Jugendhilfe den Boden, um für eine Universalisierung von Leistungen der HzE zu argumentieren und trennende Kategorisierungen – die für Kinder, Jugendliche und ihre Familien mit Stigmatisierung einhergehen –, zu Gunsten kollektiver, transtopischer Räume der gemeinsamen Bedürfnisinterpretation, ihrer gesellschaftlichen Bedingtheiten und Bearbeitungswege, aufzubrechen. Eine bedingungslos solidarische Kinder- und Jugendhilfe würde eine veränderte Sicht auf die sozialpädagogische Arbeitsbeziehung im Sinne von Kunstreich (2017) bedeuten: junge Menschen und ihre Familien werden als Partner_innen gesehen, mit welchen gemeinsam über Unterstützungsbedürfnisse und Fähigkeiten nachgedacht wird. Solidarität bedeutet dann, mit Kindern, Jugendlichen und Familien an einer Zentrierung von Fähigkeiten und Möglichkeiten zu arbeiten und die gesellschaftliche Produziertheit von Ungleichheit explizit zu thematisieren und zu bearbeiten, um Stigmatisierung zu vermeiden. Diesen Anspruch verfolgen bereits heute zahlreiche sozialpädagogische Fachkräfte – zugleich lässt sich eine solch intensive Form der Zusammenarbeit nur dann nachhaltig realisieren, wenn sozialrechtliche Rahmungen so verändert werden, dass ausreichend Zeit, Raum und (monetäre) Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Verengung dieser Idee auf eine sozialpädagogische Beziehungsarbeit und somit eine einseitige Fokussierung auf die handelnden Akteur_innen, ohne strukturell den Hilfekontext als universalistisches Leistungsangebot zu transformieren, würde eine bedingungslos solidarische Bündnisarbeit erschweren bis verunmöglichen.

Weitere Herausforderungen liegen darin, dass – wie der Begriff des „Bedingungslosen“ untermauert – eine Kopplung der Hilfegewährung an das Eltern‑, Kind- und Jugendlich-Sein tatsächlich niemanden ausschließen darf. Lücken bestehen gegenwärtig in der Unterstützung von sans-papiers und Familien mit prekarisiertem Aufenthaltsstatus. Eine Universalisierung von Hilfe verlangt danach, den methodologischen Nationalismus in der Kinder- und Jugendhilfe grundlegend zum Thema zu machen und die Debatte für Fragen nach citizenship zu öffnen.