Die Alten waren jüngst in aller Munde. Mit dem Beginn der Corona-Pandemie in der Bundesrepublik avancierten sie in der öffentlichen Debatte überwiegend zu besonders schutzbedürftigen Wesen. Bei aller Ambivalenz dieser tendenziell stigmatisierenden Zuschreibung entkam auf diese Weise eine große Gruppe von Alten ihrer sonstigen gesellschaftlichen Unsichtbarkeit – die der alleinlebenden, materiell und gesundheitlich weniger gut gestellten Senior_innen.

Ähnlich im Fokus waren plötzlich die pflegebedürftigen Alten, und womöglich hoffte manche Fachkraft der Sozialen Altenhilfe, diese Aufmerksamkeit könne – nach dem Motto „Glück im Unglück“ – in ihrer Kommune oder ihrer Einrichtung Positives bewirken. Immerhin hatten einige öffentliche Äußerungen den Klang der „Brüderlichkeit“, die in Artikel 1 der UN Charta der Menschenrechte (MR) gefordert wird, und erfreut sich die Theorie, nach der Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (MRP) zu bestimmen ist (Staub-Bernasconi 2000, 2007), bei Studierenden wie Fachkräften der Sozialen Arbeit großer Beliebtheit und wird auch Jahrzehnte nach ihrer Entstehung in der Disziplin diskutiert (vgl. etwa Eberlei und Neuhoff 2019; Prasad 2019; Beiträge in Spatscheck und Steckelberg 2018).

Der Beitrag startet mit einer knappen Kritik an dieser Gegenstandsbestimmung von Sozialer Arbeit. Im Zentrum steht jedoch die Frage nach der Möglichkeit, sich in einem ausgewählten Arbeitsfeld – der Sozialen Altenarbeit – auf MR als Norm des alltäglichen beruflichen Handelns berufen zu können. Mit diesem Ziel skizziert der Beitrag die Rahmenbedingungen des professionellen Handelns – sowohl in der Sozialen Altenarbeit, die als sog. (offene) Altenarbeit in den Kommunen im Rahmen der sozialen Altenhilfe nach § 71 SGB XII geleistet wird, als auch in der Sozialen Altenarbeit im Bereich Gesundheit und Pflege, die wesentlich durch das SGB XI konturiert ist. Er endet mit dem Vorschlag der Orientierung an Janusz Korczaks Magna Charta Libertatis, nicht nur in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sondern auch in der Arbeit mit älteren und alten Menschen.

Soziale Arbeit und Menschenrechte

Staub-Bernasconi (u. a. 2000, 2007) bestimmt Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, die soziale Probleme bearbeite. Dabei sei sie nicht nur ihren Adressat_innen auf der einen und der Gesellschaft bzw. dem Staat auf der anderen Seite verpflichtet, sondern verfüge als Profession auch über ein eigenes Mandat und über einen spezifischen Ethikkodex. Den ihr angemessenen Kodex fände die Soziale Arbeit in den Menschenrechten. Diese Auffassung korrespondiert mit der gemeinsamen Erklärung des Centre of Human Rights der UNO in Genf, der International Association of Schools of Social Work (IASSW) und dem internationalen Berufsverband der Sozialarbeiter_innen (International Federation of Social Workers, kurz: IFSW) mit dem Titel: „Human Rights and Social Work“, in der es heißt: „Die Menschenrechte sind untrennbarer Bestandteil der Theorie, der Wert- und Moralvorstellungen sowie der Praxis der Sozialen Arbeit. Rechtsansprüche, die mit den menschlichen Grundbedürfnissen korrespondieren, müssen geltend gemacht und gestärkt werden; sie bilden die Rechtfertigung und den Beweggrund für das Handeln im Bereich der Sozialen Arbeit.“ (vgl. Staub-Bernasconi 2000, S. 626) Man kann es aus professionalisierungspolitischer Perspektive für wünschenswert halten, mit dieser Argumentation zugleich den Status der Sozialen Arbeit als Profession mit einem eigenständigen Mandat zu begründen und ihr mit den Menschenrechten eine verbindliche ethische Fundierung zu geben. Theoretisch plausibel ist diese Gegenstandsbestimmung aber nicht. Denn weder hat das zitierte Dokument direkte und rechtlich verbindliche Auswirkungen auf die Soziale Arbeit in irgendeinem UN-Mitgliedsstaat, noch ist damit ein handlungsmächtiges Subjekt bestimmt, das sich selbst Aufträge erteilen kann. Auch wird im Rahmen der Theorie Sozialer Arbeit als MRP nicht angedacht, die Auseinandersetzung mit den sozialrechtlichen Konkretisierungen der übergeordneten Menschenrechtsidee voranzutreiben (ausführlich Scherr in diesem Schwerpunkt, vgl. auch Hammerschmidt et al. 2019, S. 146 ff.).

Die Corona-Pandemie und der Umgang damit verweisen auf ein Problem: Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zu den Menschenrechten, wie sie 1948 proklamiert wurden (Welti 2015, S. 22), und „die deutsche Rechtsordnung rezipiert die sozialen Menschenrechte, auch wenn sie im Grundgesetz nicht explizit als soziale Grundrechte ausgewiesen sind“ (ebd., S. 23). In der Realität der sozialrechtlichen Umsetzung kommt es jedoch zu Konflikten mit einem anderen, ebenfalls vom Grundgesetz garantierten Recht, dem Schutz des privaten Eigentums (Art 14 Abs. 1 GG), der auch für das Eigentum an Produktionsmitteln gilt. Seit der Sozial- und Gesundheitssektor zunehmend privatisiert und marktwirtschaftlichen Prinzipien unterworfen wurde, ist ein Konflikt nicht nur mit der grundgesetzlichen Bestimmung, das Eigentum solle zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG), sondern ganz konkret zwischen den ökonomischen Interessen der Träger und ihrer (Anteils‑)Eigner und der Orientierung von Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens am Gebrauchswert ihrer Leistungen für die Nutzenden programmiert (vgl. u. a. die Beiträge in Hammerschmidt et al. 2017). Zu Beginn der Corona-Pandemie fehlte es allerorten an Pandemieplänen und Schutzmaterial. Zugleich zeigte sich der ohnehin vorhandene Mangel an Fachpersonal und die Angewiesenheit vieler Angebote Sozialer Arbeit auf ehrenamtliche, zum großen Teil ältere Unterstützer_innen überdeutlich. Die am Risiko einer Ansteckung orientierte medizinische Logik gewann unter diesen ökonomisch bedingten Umständen die Oberhand. Professionseigenes Wissen und ethische Argumente konnten nicht primär handlungswirksam werden (u. a. Löffler und Reuther 2020, i.E.). Damit wurde einmal mehr klar, dass das professionelle Handeln hier wie in allen Arbeitsfeldern zu allererst den konkreten Rahmenbedingungen unterliegt (vgl. Hammerschmidt und Löffler 2020; Aner 2020; Schmidt 2020; zur Situation der Sozialen Arbeit in der Corona-Pandemie Buschle und Meyer 2020).

Soziale Altenarbeit im Gestrüpp der Rechte

Vor diesem Hintergrund sollen hier die konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen betrachtet werden, unter denen Fachkräfte der Sozialen Altenarbeit im oben skizzierten Sinn orientiert an den übergeordneten Menschenrechten handeln sollen und wollen und können – oder eben auch nicht.

Die sozialrechtliche Grundlage der Sozialen Altenhilfe unterscheidet sich grundlegend von der der Kinder- und Jungendhilfe. Für die älteren Menschen gibt es kein eigenständiges Leistungsrecht, wie es für Kinder und Jugendliche mit dem SGB VIII geschaffen wurde. Zwar gibt es mit dem § 71 SGB XII eine Hilfe für besondere Lebenslagen im Alter: „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“ (SGB XII § 71 Abs. 1) Daran ist jedoch Folgendes bemerkenswert: Zum einen geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit dem höheren Lebensalter besondere Schwierigkeiten verbunden sein können, zum anderen leiten sich daraus keine Rechtsansprüche im Einzelfall ab. Das Sozialrecht sieht die Alten – anders die Kinder und Jugendlichen – nicht grundsätzlich als besonders schutzbedürftig an (ausführlich zum Alter im Recht vgl. Igl 2020). Das ist insofern plausibel, als dass es sich bei ihnen um erwachsene mündige Menschen handelt. Eine Folge ist, dass der Gesetzgeber für die nicht pflege-, womöglich aber dennoch unterstützungsbedürftigen Alten nur Soll-Leistungen kodifiziert. Deren konkrete Ausgestaltung obliegt den Kommunen und konkurriert – gerade in finanziell besonders schlecht ausgestatteten – mit deren Pflichtleistungen. Dies ist insofern problematisch, als ältere Menschen zunehmend zu den Schwächeren in dieser Gesellschaft gehören und dies mit steigender Tendenz. Schätzungen (vor der Pandemie) zufolge wird ihre aktuelle Armutsrisikoquote von 16,4 % im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2020 auf ca. 20,3 % in den Jahren 2031 bis 2036 steigen (Bertelsmann-Stiftung 2017, S. 77 f.). Und auch für die Zahl der Empfänger_innen von Grundsicherung im Alter ist von einem weiteren Anstieg auszugehen (dazu u. a. Brettschneider und Klammer 2016; Engels 2020, S. 361 ff.).

Die Lebenslagen der älteren Menschen werden häufiger als die von jungen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen überformt. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Armut und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zum Hilfe- und Pflegebedarf hoch signifikant. In der Folge weist Soziale Altenarbeit in den Kommunen große Schnittstellen zum Gesundheits-, vor allem aber Pflegesektor auf. An der Schnittstelle zur Pflege, die zentral vom SGB XI, dem sog. Pflegeversicherungsgesetz, gerahmt wird, gab es zuletzt einige Verbesserungen. Von Bedeutung für die soziale Altenhilfe in den Kommunen, und somit potenziell auch für die Soziale Altenarbeit, im Bereich Pflege ist das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), mit dem die Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und deren pflegenden Angehörigen wieder „federführend“ den Kommunen übertragen wurde. Sie haben nun ein Initiativrecht zur Einrichtung neuer Pflegestützpunkte als eigene Beratungsstellen (§ 7c SGB XI) und können in diesen eigenen Beratungsstellen eigenes, einschlägig qualifiziertes Personal beschäftigen (vgl. § 7a Abs. 3 SGB XI) sowie selbst die Pflegeberatung und Pflegeberatungsbesuche anbieten (vgl. § 37 Abs. 8 SGB XI).

Insgesamt jedoch stößt die Soziale Altenarbeit in diesem Regelungsbereich unter ethischen Gesichtspunkten in besonderer Weise an die Grenzen ihrer Möglichkeiten. Das SGB XI brach mit mehreren Grundprinzipien des bundesdeutschen Sozialrechts. Die besonderen Bedarfe von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen wurden mit der Gleichstellung privater gewinnorientierter Anbieter mit den öffentlichen und freien Trägern zur Grundlage eines Geschäftsmodells gemacht. Die Leistungserbringung wurde nach marktwirtschaftlichen Prinzipien organisiert. Zudem entspricht das SGB XI einer Teilkasko-Versicherung – mit immensen finanziellen Folgekosten für die Betroffenen und die Kommunen. Schließlich sind die Kommunen, selbst die finanzstärkeren, alles andere als frei in der Planung dieses Bereichs der Daseinsvorsorge: Bis zum Jahr 1995 waren die Kommunen allein verantwortlich für die soziale Altenhilfe. Seit Einführung des SGB XI im Jahr 1995 liegt die Gewährleistungsverantwortung für die Pflege bei den Pflegekassen, was die sinnvolle Vernetzung von kommunaler Altenhilfe und pflegerischer Versorgung erschwert.

Zwar gab es auch hier mit dem PSG III einige Verbesserungen u. a. hinsichtlich der Beteiligung der älteren Menschen an Planungsprozessen. Dennoch bleiben die Kommunen bei der bedarfsgerechten Planung der Infrastruktur für die älteren Menschen von Steuerungsprozessen anderer Organisationen (insbesondere den Pflegekassen) und Akteuren (insbesondere pflegerischen Leistungsanbietern) in geradezu grotesker Weise abhängig: Die Kommunen können die wirtschaftlichen Entscheidungen der (potenziellen) Träger von ambulanten Diensten nicht steuern. Freigemeinnützige wie auch private Träger können stationäre Altenhilfeeinrichtungen fast unabhängig von jeglicher kommunalen Bedarfsplanung eröffnen und betreiben (mit Ausnahme von Kommunen in NRW; ausführlich vgl. Rubin 2020; für den ländlichen Raum vgl. Hämel und Wolter 2020). Und kaum ein Geschäft ist so sicher und zugleich rentabel wie die Eröffnung eines Pflegeheims (vgl. dazu Deutscher Bundestag 2018). Was nützt die Beteiligung der Bürger_innen an der Planung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für alle Generationen, wenn die realen Möglichkeiten Wohnens im Alter und diesbezüglich innovative Ideen für die Zukunft qua Gesetzeslage nicht zu realisieren sind? Wie sollen individuelle Beratung sowie intensive Begleitung und Versorgung gelingen, wenn das Handeln der Fachkräfte zu allererst einer ökonomischen Logik unterliegt? Die MR – verstanden als Handlungsanleitung – können die handelnde Fachkraft tagtäglich in Dilemmata führen.

Korczak für alle Lebensalter

Führt man sich die Rahmenbedingungen des Lebens älterer Menschen und der Sozialen Arbeit in diesem Kontext vor Augen, wird deutlich, wie oberflächlich, zum Teil missbräuchlich, die öffentliche Debatte über die (schutzbedürftigen) Alten und ihr Leben unter Bedingungen der Pandemie geführt wurde. Überwiegend wurde das Problem moralisiert, ohne die ökonomischen und institutionellen Ursachen der – durch die aktuelle Situation nur verschärften – Probleme eines Teils der alten Menschen, aber auch der Sozialen (Alten‑)Arbeit (dazu u. a. Löffler und Reuther 2020, i.E.) und der Pflege (u. a. Wolf-Ostermann und Rothgang 2020), zu benennen. Inzwischen ist – trotz erster gegenteiliger Forderungen (u. a. an die Pflegepolitik, vgl. ebd.) – klar, dass grundlegende Änderungen ausbleiben. Die eingangs angedeutete Hoffnung mancher Fachkräfte scheint also vergeblich. Umso mehr stellt sich die Frage, ob und mit welcher normativen Orientierung die Soziale Arbeit mit älteren Menschen zumindest in der unmittelbaren Interaktion ethisch verantwortlich handeln kann.

Antworten auf diese Frage gaben zuletzt die Alten selbst. Die ärmsten unter ihnen hatten vor allem existenzielle Probleme: Sie standen und stehen gemeinsam mit jüngeren Menschen in der Schlange an den – seit den pandemiebedingten Schließungen erst recht – viel zu wenigen sog. Tafeln. Die materiell weniger Bedrohten widersetzten sich vielstimmig den oft bevormundenden Reden darüber, wie mit ihnen angesichts der Pandemie umzugehen sei. Sie beharrten auf ihrem Leben in Gemeinschaft – und sei es um den Preis seiner Verkürzung. Dies anzuerkennen, bedeutet nicht, den Schutz der Adressat_innen und Fachkräfte vor Krankheit zu suspendieren, wohl aber, ihn angemessen zu gestalten (u. a. Halek et al. 2020). Die existenziellen Probleme und Einlassungen der Alten angesichts der Pandemie erinnern stark an die (zunächst drei) Grundrechte, die Janusz Korczak 1919 in seiner Magna Charta Libertatis für Kinder formulierte: „Das Recht des Kindes auf seinen eigenen Tod. Das Recht des Kindes auf den heutigen Tag. Das Recht des Kindes, so zu sein, wie es ist.“ (Korczak 1967 [1919], S. 40) Korczak benannte später das „Recht des Kindes auf Achtung“ als ein viertes, die drei zuerst genannten Rechte zusammenfassendes Recht. Diese sehr pointierte ethische Orientierung scheint für die Soziale Arbeit mit alten Menschen alltagstauglicher zu sein, als die normative Orientierung entlang der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die in immerhin 30 Artikeln überstaatliches Recht formuliert. Das wichtigste Argument: Korczaks Orientierung kommt dem sehr nahe, worauf „die Alten“ selbst hinweisen. Zudem erhebt sie nicht den Anspruch, Soziale Arbeit als Gegenstand zu erklären. Nicht zuletzt könnte die Charta Korczaks geeignet sein, einen berufsgruppenübergreifenden Konsens in diesem Feld herzustellen, das besonders multiprofessionell und von Fachkräften unterschiedlichster geografischer Herkunft bestellt wird (vgl. Löffler 2020, i.E.). Einen Vorschlag, der über die Handlungsebene der unmittelbaren Interaktion zwischen Fachkräften und Adressat_innen hinausgeht, stellt die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ dar. Sie konkretisiert die MR in acht Artikeln – ausgehend vom einschlägigen bundesdeutschen Sozialrecht (vgl. BMFSFJ 2018).

Am Beispiel der oben knapp skizzierten Rahmenbedingungen der Sozialen Altenhilfe sollte allerdings deutlich geworden sein, dass ein Großteil des Kampfes um Bedingungen, die Achtung im Sinne Korczaks ermöglichen oder auf die Verwirklichung der eben genannten Charta zielen, außerhalb des Arbeitsalltags zu leisten sein wird, etwa in zivilgesellschaftlichen Initiativen, in Fach- und Berufsverbänden – und dies gemeinsam mit den anderen im Feld tätigen Berufsgruppen.