Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2023 (Aktenzeichen 1 BvR 2219/20) wurde aus formellen Gründen eine umfangreiche Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors für Psychologie gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (OLG) abgelehnt. Im Rahmen eines von diesem geleiteten kriminologischen Forschungsprojekts zur „islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden Inhaftierte, denen man zuvor Vertraulichkeit zusicherte, qualitativ interviewt. Nachdem gegen eine interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland aufkam, ordnete das zuständige OLG (Kudlich 2024) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Durchsuchung seines Lehrstuhls an, um an nichtanonymisierte Interviewdaten zu gelangen und diese zu beschlagnahmen, falls sie nicht freiwillig ausgehändigt werden. Der Professor rügte – nachdem seine Beschwerde vor dem OLG kein Erfolg hatte – eine Verletzung seiner grundrechtlich geschützten Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz – GG) vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da das Gericht von einer Verfristung des Rechtsbehelfs ausging (§ 93 Abs. 1 S. 1 und 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG). Nichtsdestotrotz äußerte das Gericht – ohne im Rahmen eines solchen Nichtannahmebeschlusses dazu verpflichtet zu sein (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG) – erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze durch die angegriffene Entscheidung. Es betonte die Bedeutung der Forschungsfreiheit und kritisierte, dass die Auswirkungen auf das Forschungsprojekt im Konkreten und das Grundrecht des Forschers im Allgemeinen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Einem Durchsuchungsbeschluss wie dem gegenständlichen müsse eine sorgfältige Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Strafverfolgungsinteresse andererseits zugrunde liegen. Dabei sei insbesondere die hohe Bedeutung der – kriminologischen – Forschung für die Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirft grundlegende Fragen zur Balance zwischen Forschungsfreiheit und Strafverfolgungsinteressen auf. Sowohl die Forschungsfreiheit einzelner Personen und Institutionen als auch das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege sind verfassungsrechtlich geschützt. Um die gegenseitigen Auswirkungen nachvollziehen zu können, müssen die Hintergründe beider Verfassungsgüter, zumindest in Grundzügen, sichtbar gemacht werden.

Die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG kodifizierte Forschungsfreiheit ist ein essenzieller Bestandteil der deutschen Verfassung. Geschützt wird die Forschung – ebenso, wie die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genannte Kunst, Wissenschaft und Lehre – vor staatlicher Einmischung (Gaerditz 2020; Sachs 2020). Die Forschungsfreiheit umfasst dabei nicht nur die Auswahl der Forschungsthemen, sondern auch die angewandten Methoden, einschließlich der Erhebung von (auch sensiblen) Daten (Walter und Nedelcu 2021; Weißer 2020). Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont in diesem Zusammenhang die ebenfalls geschützte Vertraulichkeit der Datenerhebung, auf die viele – vor allem kriminologische – Forschungsprojekte (methodisch) angewiesen sind. Der Schutz sowohl der (vertraulichen) Datensammlung als auch der gesammelten Daten stellt einen zentralen Aspekt der Forschung dar und ist damit von der Forschungsfreiheit umfasst (Kuehne 2024). Gleiches gilt für die Entscheidung der Forschenden, ob und wie die Daten im Anschluss an ihre Erhebung geteilt werden (Gaerditz 2020). In die Forschungsfreiheit wird folglich nicht nur dann eingegriffen, wenn beispielsweise ein Vorhaben per se verboten wird (Kudlich 2024).

Daneben gilt auch die Funktionalität der Strafrechtspflege und damit der Strafverfolgungsbehörden als ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut (Sachs 2020). Sie wird überwiegend aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet, da die Gewährleistung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege zur Verwirklichung des Rechtsstaates unerlässlich ist. Gerade durch eine effektive Strafrechtspflege soll die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger erreicht und so letztendlich eine Akzeptanz sozialethischer Standards hergestellt und gefestigt werden (Landau 2007).

Interessenabwägung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage

Da sowohl die Forschungsfreiheit als auch die Funktionalität der Strafrechtspflege verfassungsrechtlichen Schutz genießen und beide Seiten ein Interesse an den Forschungsdaten haben können (Gless 2020; Lehmann und Leimbach 2020), betont das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung, bevor im konkreten Fall einer Seite Vorrang gewährt werden kann. Ein solches Vorgehen ist stets erforderlich, wenn mehrere Verfassungsgüter miteinander kollidieren und (wie hier; Walter und Nedelcu 2021) eine Lösung dieses Konflikts gesetzlich nicht (eindeutig) geregelt ist. Erst nach einer solchen Abwägung kann eine konkrete Entscheidung getroffen werden (Sachs 2020). Das Ziel eines solchen Vorgehens ist – insbesondere bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen –, jedes Rechtsgut möglichst weitgehend zur Geltung kommen zu lassen (Kuehne 2024).

Dies alles ist im Rahmen der Entscheidung, ob durch Strafverfolgungsbehörden auf Forschungsdaten zugegriffen werden darf, zu beachten. Im Kontext der geforderten Interessenabwägung ist zentral zu berücksichtigen, dass nicht nur die Wissenschaft, sondern auch eine rationale bzw. evidenzbasierte Kriminalpolitik maßgeblich auf kriminologische Erkenntnisse wie Daten über Dunkelfelder (Oberwittler 2023) oder kriminalitätsfördernde sowie -hemmende Dynamiken angewiesen ist (Gless 2021; Deutsche Hochschule der Polizei et al. 2020; Meier 2020; Meyer 2020). Gesellschaftlicher Nutzen im Sinne einer auch legislativ angestrebten Verbesserung der Kriminalprävention, der langfristigen Sicherheit und einer individuell ausgerichteten Resozialisierung muss auf evidenzbasierter Forschung beruhen. Nur auf diese Weise kann eine höchstmögliche Effektivität – etwa von präventiven Maßnahmen oder gesetzlichen Regelungen – erreicht werden (Oberwittler 2023).

Falls kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der (Dunkelfeld‑)Forschung generiert werden sollen, muss die Integrität von Forschungsmethoden sichergestellt sein. Ohne die dafür notwendige Zusicherung von Vertraulichkeit kann etwa eine Datensammlung im Rahmen von Interviews als für die (Dunkelfeld‑)Forschung wesentliches methodisches Vorgehen nur schwerlich gewährleistet werden (Boegelein et al. 2021). Hintergrund ist die bei ausbleibender Vertraulichkeitszusicherung wohl ebenfalls ausbleibende Bereitschaft von Probandinnen und Probanden, an den aktuellen und künftigen Projekten der Dunkelfeldforschung teilzunehmen (Oberwittler 2023; Gless 2020; Pollähne 2020; Sachs 2020). Gleichsam scheint es im Falle eines uneingeschränkten Zugriffs Dritter (wie Strafverfolgungsbehörden) auf erhobene Daten naheliegend, dass Forschende selbst gehemmt bzw. abgeschreckt sind (gesprochen wird insoweit von einem „chilling effect“; Walter und Nedelcu 2021), ebensolche Forschungsprojekte anzugehen und durchzuführen. Die Hemmung beruht dabei wohl nicht nur auf möglicherweise ausbleibenden Forschungsergebnissen. Auch die Furcht vor persönlichen rechtlichen Konsequenzen kann davon abhalten, (sensible) Themen zu erforschen. Dass es sich hierbei „nur“ um potenzielle „Fernwirkungen“ handelt, ist dabei nicht von Relevanz; diese sind bei Plausibilität gleichwohl im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (Koehtke 2023; Walter und Nedelcu 2021).

Daneben müssen weitere, grundrechtlich geschützte Individualrechte sowie verfassungsrechtlich geschützte Kollektivinteressen in die Abwägung einbezogen werden. Genannt sei hier beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der potenziell Teilnehmenden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das unter anderem personenbezogene Daten vor deren gezwungener Offenbarung und damit ein „Recht auf Privatheit“ (Albers 2010) schützt. Aber auch das aufgeführte Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafverfolgung, durch Kriminalität gefährdete Rechtsgüter (Sachs 2020), die Stärke des Tatverdachts (Pollähne 2020) oder die Schwere der im Raum stehenden Straftat sind relevante Aspekte im Rahmen der Abwägung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass „mit steigender Schwere der Straftat nicht nur das Ermittlungsinteresse wächst, sondern auch das gesamtgesellschaftliche Interesse an kriminologischer Forschung“ (Walter und Nedelcu 2020). Ferner einzubeziehen ist die jeweilige Eingriffsintensität der staatlichen Maßnahme. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass beispielsweise relevant wäre, wenn Daten aus Gründen der Wissenschaft auf Veröffentlichung angelegt sind oder die Eingriffswirkung auf das konkrete Interview beschränkt werden kann. Dagegen wiegt die Forschungsfreiheit umso schwerer, wenn Projekte ausschließlich durchgeführt werden können, wenn die Vertraulichkeit der Datenerhebung und -verarbeitung gesichert ist.

Eine Besonderheit – und damit wesentlich im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten – liegt hingegen vor, wenn die vertrauliche Erhebung von (kriminologischen) Forschungsdaten besondere Relevanz für den Rechtsstaat als solchen hat. In diesem Fall sind auch die Strafverfolgungsbehörden mittelbar auf die effektive Forschung – und deshalb auch auf deren Vertraulichkeit – angewiesen (Weigend 2020). So kann etwa kriminologische Dunkelfeldforschung die empirische Grundlage für effektive gesetzliche Regelungen schaffen, die wiederum von den Strafverfolgungsbehörden ausgeführt werden, um die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen. In einer solchen Konstellation ist somit wohl davon auszugehen, dass in aller Regel der Forschungsfreiheit Vorrang einzuräumen ist (Kuehne 2024).

Das Forschungsprojekt zur „islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“

Die Bedeutung der Forschungsfreiheit lässt sich eindrucksvoll anhand des Forschungsprojekts zur „islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ illustrieren (Gless 2020; Lehmann und Leimbach 2020). Durch einen Schutz der Vertraulichkeit können Teilnehmende akquiriert sowie deren Mitwirkung an einem Interview gesichert werden. Nur so können kriminologische Erkenntnisse erlangt werden. Der grundrechtliche Schutz vor einem staatlichen Zugriff auf nichtanonymisierte Daten dieses Forschungsprojekts leistet zudem einen potenziellen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit. Die Forschung kann dazu beitragen, verborgene Aspekte mit kriminologischer Relevanz (wie kriminogene Risikofaktoren und Dynamiken innerhalb des Justizvollzugs) aufzudecken und darauf (z. B. legislative) Maßnahmen oder Präventionsstrategien auszurichten. Das ist auch für die Effektivität der Strafrechtspflege von entscheidender Bedeutung.

Ein Nachrang der Forschungsfreiheit würde dagegen die konkrete sowie künftige Forschung in diesem Feld erschweren bzw. unmöglich machen, da bereits die Akquise von Teilnehmenden erschwert und die stetige Teilnahme nicht gesichert ist. Ohne Erkenntnisse der Forschung kann die Legislative im Bereich „Radikalisierung“ keine evidenzbasierten, gesetzgeberischen Entscheidungen treffen, und es sinkt, insgesamt besehen, die Aussicht auf wirksame Präventions- sowie Resozialisierungsstrategien. Dies gefährdet die Effektivität der Strafverfolgung durch Maßnahmen auf einer unpräzisen Entscheidungsgrundlage. Im konkreten Fall kann der Eingriff in die Forschungsfreiheit – hier erfolgt durch die (Bewilligung der) Durchsuchung und Beschlagnahme von nichtanonymisierten Forschungsdaten – letztendlich dazu führen, dass eine effektive Bekämpfung der islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug weder legislativ noch exekutiv möglich sein wird. Die Beschlagnahme der Forschungsdaten bewirkt voraussichtlich genau das, was sie verhindern will – eine ineffektive Bekämpfung radikalisierungsbedingter Kriminalität.

Forensische Forschung im Allgemeinen

In einem vergleichbaren Kontext steht jede Forschung, deren Erkenntnisse sowohl kriminalpräventive Ansätze als auch entsprechende, legislative Bestrebungen bereichern können (Meier 2020). Gerade Disziplinen mit forensischen Bezügen schaffen durch ihre Forschungsvorhaben die empirische Basis für effektive Vorhaben der Strafrechtspolitik. Genannt seien exemplarisch solche Vorhaben, welche die Wirkung alternativer Sanktionen oder Kriminalprognosemethoden untersuchen, Profile, (psychische) Auffälligkeiten sowie Rückfallmuster von Täterinnen und Tätern analysieren oder sich mit Falschaussagen beschäftigen. Auch hier ist in aller Regel der Forschungsfreiheit Vorrang zu gewähren, wenn beispielsweise nichtanonymisierte Rohdaten der Strafverfolgung im Einzelfall nützlich sein könnten. In jedem Fall ist eine umfangreiche Interessenabwägung durchzuführen.

Dabei betrifft die Forschungsfreiheit nicht nur die Forschung als solche, deren Integrität zu gewährleisten ist. Vielmehr sind Forschende mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vor staatlichen Restriktionen und Intentionen zu schützen. Ihnen ist nicht nur zu ermöglichen, mit potenziellen Probandinnen und Probanden, die sich beispielsweise in staatlichem Gewahrsam befinden, in Kontakt zu treten (Boegelein et al. 2021). Auch die Inanspruchnahme der Forschenden – etwa als Zeuginnen und Zeugen im Rahmen von einzelnen Strafverfahren (Gaerditz 2020) – kann die Effektivität von (künftigen) Forschungsprojekten gefährden.

Schlussbetrachtung und Ausblick

Anspruchsvolle gesellschaftliche Herausforderungen erfordern evidenzbasierte Lösungen. Dabei ist die Forschungsfreiheit von entscheidender Bedeutung. Sie stellt unter anderem sicher, dass wissenschaftliche Erkenntnisse einen konstruktiven Beitrag zum (kriminal-)politischen Fortschritt und damit zur Rechtsstaatlichkeit leisten können. Eine evidenzbasierte Gesetzgebung ist somit Eckpfeiler einer effektiven Strafrechtspflege sowie Kriminalprävention.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont deshalb die grundsätzliche Notwendigkeit einer ausgewogenen Abwägung zwischen Forschungsfreiheit und einer funktionierenden Strafrechtspflege, wenn Forschungsdaten der Strafverfolgung dienlich sein können. Eine solche Abwägung ist komplex und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren, einschließlich zahlreicher verfassungsrechtlich geschützter Interessen sowie der Umstände des Einzelfalls.

Wenn im konkreten Fall die Strafverfolgungsbehörden mittelbar auf die Effektivität der (kriminologischen) Forschung angewiesen sind, da etwa Vorhaben nur durch anonyme Datenerhebungen eine evidenzbasierte Gesetzgebung ermöglichen können, ist der Forschungsfreiheit in aller Regel Vorrang einzuräumen. Das gilt für jede Forschungsarbeit, deren Erkenntnisse einen Beitrag zur effektiven Strafrechtpflege und Kriminalprävention liefern können. So ist besonders die Integrität der Forschung und der Forschenden von Wissenschaftsdisziplinen mit forensischen Bezügen stets zu gewährleisten.

Darüber hinaus werden ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht der Forschenden sowie ein Beschlagnahmeverbot der Forschungsdaten zwar als wünschenswert erachtet (Oberwittler 2023; Walter und Nedelcu 2021; Gless 2020). Eine eindeutige Regelung existiert bisher jedoch nicht (Kuehne 2024; Gless 2021; Gaerditz 2020; Sachs 2020; Weigend 2020; Weißer 2020). Gesetzgeberische Klarstellungen zum einen bezogen auf das Gewicht einzelner Aspekte im Rahmen der beschriebenen Abwägung als auch innerhalb der strafprozessualen Vorschriften wären dementsprechend – nicht zuletzt der Rechtssicherheit der Forschenden wegen – zu begrüßen. Bis dahin ist zu hoffen, dass durch die hier betrachtete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine dogmatische Stärkung der Forschungsfreiheit eingetreten ist, sondern auch Forschende gewillt sind, weiterhin die Erkenntnisse zu generieren, auf die effektive Präventions- und Resozialisierungsbemühungen sowie legislative Vorhaben dringend angewiesen sind.