Im Juni 2023 stimmte der Bundestag einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu, wonach der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe über einen neu eingeführten § 43b des Strafgesetzbuches (StGB) geändert werden soll (Deutscher Bundestag 2023a). Das soll die Dauer des Freiheitsentzuges bei der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen verkürzen (Deutscher Bundestag 2023b, S. 7), indem ein Tagessatz nunmehr in einen halben Tag (und nicht wie bisher in einen Tag) Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle einer nichtgezahlten Geldstrafe und ist v. a. in der Fachliteratur schon lange heftig umstritten. An ihr werden, wohl noch stärker als bei anderen Sanktionsmöglichkeiten, Zusammenhänge zwischen dem sozioökonomischen Status der Betroffenen und dem strafrechtlichen Sanktionensystem deutlich. Begründet wird die jetzige Änderung des Umrechnungsmaßstabs damit, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in den meisten Fällen keine resozialisierende Wirkung entfalte. Weiterhin verursache die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erhebliche Kosten.

Geldstrafen

Geldstrafen werden in Deutschland seit 1975 nach einem Tagessatzsystem verhängt; die Geldstrafe ergibt sich aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe (Bögelein et al. 2019). Ein Tagessatz entspricht nach bisher geltendem Recht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Anzahl der Tagessätze soll „den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat“ (Streng 2012; Bögelein et al. 2019) ausdrücken.

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bzw. der Täterin, wobei Ausgangspunkt grundsätzlich das Nettoeinkommen ist, das er oder sie durchschnittlich an einem Tag „hat oder haben könnte“. Der Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 30.000 € festgesetzt. Dabei können nach § 40 Abs. 3 StGB die Einkünfte, das Vermögen sowie andere Bemessungsgrundlagen geschätzt werden. Offen lässt das Gesetz dabei, wann das Gericht eine Schätzung vornehmen darf, was überwiegend erst nach „Ausschöpfung der Beweismittel“ für zulässig gehalten wird (Kinzig 2019a).

Anders als bei der Freiheitsstrafe gilt bei der Geldstrafe das Höchstpersönlichkeitsprinzip (zumindest faktisch) nur eingeschränkt, denn eine dritte Person könnte die Geldstrafe für einen Verurteilten zahlen, da die Justiz in der Praxis nicht näher prüft, wer die zahlende Person ist (Bögelein et al. 2019).

Voraussetzungen der Ersatzfreiheitsstrafe

Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so kann die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden, der Betroffene hat kein Wahlrecht (Kinzig 2019b). Die Uneinbringlichkeit erfordert nicht lediglich das Ausbleiben der Zahlung trotz Aufforderung, sondern eine erfolglose Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Staat als Gläubiger (Radtke 2020b). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine echte Kriminalstrafe (Heger 2023, BVerfG Beschluss v. 24.08.2006 – 2 BvR 1552/06) und soll die angenommene präventive und repressive Wirkung der Geldstrafe sichern (Radtke 2020a).

Daten

Die Geldstrafe ist in der Praxis die häufigste Strafe, im Jahr 2020 wurde sie beispielsweise in 86 % aller Strafurteile verhängt (Deutscher Bundestag 2023b, S. 11). Dabei ist die Anzahl der Verurteilten, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, in den letzten 20 Jahren angestiegen. So verbüßten im Zeitraum von 2003 bis 2010 in Deutschland durchschnittlich täglich 3848 Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Jahren 2011 bis 2019 waren es hingegen im Durchschnitt 4326 Personen. Bei einem Vergleich der Stichtage 31.03.2003 (3748) und 28.02.2023 (4773) ist ein Anstieg von 27 % zu verzeichnen. Die Anzahl der Verurteilungen zu Geldstrafen ist von 2003 bis 2019 ebenfalls angestiegen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Anstieg von knapp 12 % (von 507.068 auf 567.243), der damit 15 Prozentpunkte unter dem Anstieg der Ersatzfreiheitsstrafe liegt (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13).

Nach Art. 293 EGStGB haben alle Länder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Rechtsverordnung zu erlassen, auf deren Grundlage die Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch gemeinnütze Arbeit („Schwitzen statt Sitzen“) abgewendet werden kann. In den Jahren 2003 (35.674) bis 2019 (21.147) ist allerdings der Anteil jener, die davon Gebrauch machen konnten, um 40 % – und somit deutlich – gesunken. Auch im Hinblick auf die Anzahl der abgewendeten Tage im Ersatzfreiheitsstrafenvollzug ist eine ähnliche Entwicklung festzustellen: Von 2003 (1.139.309) bis 2019 (735.541) sank deren Anzahl um gut 35 % (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13).

Strafen

Strafen stehen nicht für sich selbst, sondern dienen bestimmten, im Einzelnen nach wie vor umstrittenen Zielen. Das Gesetz enthält zum Zweck der Strafe unmittelbar keine konkrete Festlegung, folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aber der sog. Vereinigungstheorie, die mehrere Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen versucht (s. beispielsweise BVerfG, Urteil v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01). Dabei handelt es sich zum einen um den „absoluten“ Strafzweck der Vergeltung sowie zum anderen um vier „relative“, auf die Verhinderung künftiger Straftaten bezogene Strafzwecke: Danach dient die Strafe auch einer Stärkung des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Geltung der Norm und einer Abschreckung potenzieller Täter (Generalprävention) sowie der Besserung bzw. Resozialisierung und der Sicherung der Täter(innen), d. h. der Spezialprävention (Rengier 2022).

Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt

Die Bundesregierung hält an der Ersatzfreiheitsstrafe (wenn auch in „verkürzter“ Weise) fest, weil diese v. a. die Funktion eines Druckmittels habe und „im weiten Bereich der mittleren Kriminalität die […] Wirksamkeit der Geldstrafe“ (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13) sichere. Eine Abschaffung würde die „wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs“ (Deutscher Bundestag 2023b, S. 3) konterkarieren. So wird diese auch als „effektives Mittel der Geldstrafenvollstreckung“ beschrieben (Deutscher Bundestag 2023b, S. 14).

Gegen die Hochstufung der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzstrafe spreche, dass dies kein „Zurückdrängen der Zahl der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen erwarten ließe“ (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13). Die praktischen Erfahrungen damit seien bisher ernüchternd, oft könnten Verurteilte z. B. aufgrund psycho-sozialer Umstände die Anforderungen der Arbeitsstelle nicht erfüllen. Weiterhin entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand, den gerade private Arbeitsgeber scheuen würden (Kubiciel 2022).

Die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Geltung der festgelegten strafrechtlichen Verhaltensnormen setze zudem voraus, dass ein Normverstoß nicht folgenlos bleibe. Deshalb wird dieser Aspekt der positiven Generalprävention gern als Argument für den Erhalt der Ersatzfreiheitsstrafe angeführt (Kubiciel 2022). Mit der Durchsetzung einer Norm ergebe sich jener „Vertrauenseffekt“, und der „Befriedungseffekt“ setze ein, wenn das allgemeine Rechtsbewusstsein sich aufgrund der Sanktion über den Rechtsbruch beruhige und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansehe (Roxin und Greco 2020).

Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist grundsätzlich eine deutlich härtere Strafe als die Geldstrafe. Darauf weist nicht nur der Gesetzgeber in der Milderungsregelung des § 49 Abs. 2 StGB hin, auch in der empirisch-kriminologischen Forschung gibt es daran keine Zweifel: Befragungen ergaben, dass die Geldstrafe zwar insofern als empfindliches Übel empfunden wird, weil der gewohnte Alltagskonsum verändert werden muss. Die mit dem massiven Freiheitsentzug der Haft einhergehenden Deprivationen werden jedoch als deutlich belastender empfunden (Bartsch 2023). Ein durch eine Haftstrafe entstehendes soziales Stigma müssen jene, die die Geldstrafe bezahlen können, nicht befürchten; die Zahlung erfolgt nach außen unsichtbar (Bögelein et al. 2019). Außerdem wird nicht überprüft, wer letzten Endes tatsächlich die finanzielle Last trägt (s. oben).

Diese Besonderheiten der Geldstrafe werden bei Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gegenteil verkehrt. Grundsätzlich werden Personen zu einer Geldstrafe verurteilt, von denen das Gericht annimmt, dass zur Resozialisierung bzw. zur Vermeidung eines Rückfalles Freiheitsstrafe gerade nicht erforderlich sei (Bögelein et al. 2019).

Keine resozialisierende Wirkung

Dies leitet zu dem (v. a. im Strafvollzug bestimmenden) Strafzweck der Besserung bzw. Resozialisierung über: Der Strafvollzug ist an dem Ziel auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“, wie es auch im § 2 StVollzG heißt. Hierbei kann der Strafvollzug mit niedrigschwelligen Hilfsangeboten auch als „geschützter Raum“ fungieren. In der Begründung des Entwurfs heißt es dazu jedoch selbst, dass diese Vorteile nicht aufwiegen können, „dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zumeist gerade keine resozialisierende Wirkung entfaltet. Sie ändert nichts daran, dass der Freiheitsentzug nicht die Strafe ist, die der Tatrichter als schuldangemessen angesehen hat, sondern bloßes Druckmittel und Surrogat, dessen Umfang auch hinsichtlich des mit ihm verbundenen Strafübels hinterfragt werden kann“ (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13).

Die Bundesregierung will primär die tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen reduzieren. Neben der Veränderung des Umrechnungsmaßstabes sollen weitere Maßnahmen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe eingeführt werden: So sind verstärkte Hilfestellungen bei Anträgen auf Ratenzahlung oder Stundung sowie ein Ausbau der Möglichkeiten der gemeinnützigen Arbeit vorgesehen. Damit soll das mit der Vollstreckung verbundene Strafübel näher an der eigentlichen Strafe, der Geldstrafe, ausgerichtet werden (Deutscher Bundestag 2023b S. 14).

Kurze Freiheitsstrafen sind zu vermeiden

Zur Verwirklichung des Resozialisierungsziels bedarf es zudem einer gewissen Zeit. So sieht auch der Gesetzgeber in § 47 StGB vor, dass kurze Freiheitsstrafen, solche unter 6 Monaten, grundsätzlich zu vermeiden sind. Bei jenen kurzen Freiheitsstrafen geht man davon aus, dass die beschriebenen schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs durch resozialisierende Maßnahmen nur schwer wieder ausgeglichen werden können (Maier 2020). So wurde auch schon die gänzliche Streichung kurzer Freiheitsstrafen gefordert, was der Gesetzgeber bisher aber nicht aufgegriffen hat (Kinzig 2019c). Auch die Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich grundsätzlich den kurzen Freiheitsstrafen zuordnen, weil hierbei durchschnittlich etwa 30 Tage zu vollstrecken sind (Bartsch 2023).

Soweit angeführt wird, dass die Ersatzfreiheitsstrafe insbesondere abschreckende Wirkung haben solle, korrespondiert dies nicht mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Aktuell forscht dazu das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachen e. V. (KFN), nachdem pandemiebedingt im Land Berlin Ersatzfreiheitsstrafen erlassen wurden. Diese Fälle sollen mit Konstellationen verglichen werden, bei denen eine reguläre Vollstreckung stattgefunden hat. Dabei werden Ergebnisse zur Frage, ob die Ersatzfreiheitsstrafe negativ-spezialpräventive Wirkungen entfaltet, frühstens im Jahr 2025 erwartet (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. 2023).

Generalprävention

Wie dargelegt, wird nicht selten der Strafzweck der positiven Generalprävention für die Ersatzfreiheitsstrafe eingebracht. Dass das Strafrecht und sein Sanktionensystem zur Durchsetzung der jeweiligen Verhaltensnormen nicht lediglich auf den Einzelnen, sondern – v. a. zur Schlichtung sozialer Störfälle – auch auf die Allgemeinheit wirken soll, ist kaum durch die Praxis zu widerlegen: Dem Einwand, jede Straftat beweise die Unwirksamkeit der Generalprävention, kann stets entgegengehalten werden, dass die Wirksamkeit sich wiederum darin zeige, dass sich immerhin die Mehrheit der Bevölkerung rechtstreu verhalte (Roxin und Greco 2020). Folglich handelt es sich dabei um eine Hypothese, die so nicht falsifizierbar ist.

Ersatzfreiheitsstrafe und Armut

Die dargelegte Ausgestaltung der Geldstrafe sowie die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit aus § 43 StGB geben bereits Hinweise darauf, dass von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe v. a. arme Menschen betroffen sind. Eine Aktenanalyse von Lobitz und Wirth zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Lobitz und Wirth 2018) zeigte auf, dass 77 % der 1015 betrachteten Personen, die im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 13.04.2017 mindestens eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt beendet haben, arbeitslos (und davon 52 % langzeitarbeitslos) waren. Jeder Fünfte gab bei der Aufnahme in den Vollzug an, keinen festen Wohnsitz zu haben (Lobitz und Wirth 2018).

Weiter untersuchten Bögelein et al. Daten aus den Jahren 2014–2017 der in Mecklenburg-Vorpommern Inhaftierten, einschließlich derjenigen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten (Bögelein et al. 2019). Hierbei konnte festgestellt werden, dass von 2267 Gefangenen der Ersatzfreiheitsstrafe 74,3 % arbeitslos waren (69,2 % bei den Strafgefangenen). Vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Geldstrafe am Nettoeinkommen orientiert, ist auch der Befund, dass sich für 95 % der betrachteten Gefangenen ein Nettoeinkommen unter 1000 € ergab, eindrücklich (Bögelein et al. 2019). Im Rahmen der Untersuchung wurden auch zu 586 Ersatzfreiheitsstrafgefangenen die Deliktsbereiche der Anlasstaten aus den Akten erfasst, wobei sich zeigte, dass mehr als ein Drittel der Betroffenen (36,9 %) wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt wurden. Wegen Erschleichens von Leistungen (v. a. „Schwarzfahren“) waren 25,4 % der untersuchten Personen in Haft (Bögelein 2019).

Kosten

Durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entstehen erhebliche Kosten für die Landeshaushalte. Sie lagen im Jahr 2019 bei ca. 545.000 € pro Tag und damit bezogen auf das Jahr bei knapp 200 Mio. € (Deutscher Bundestag 2023b, S. 57; Bartsch 2023). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Kosten durch die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes ebenfalls halbieren, weil ein nichtunerheblicher Teil der Kosten unabhängig von der Dauer der Haftzeit anfällt, so etwa im Zusammenhang mit dem Aufwand bei Aufnahme und Entlassung (Deutscher Bundestag 2023b, S. 57).

Stellungnahme und Ausblick

Letztlich zeigt sich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den für eine echte Kriminalstrafe geltenden Strafzwecken im Wesentlichen nicht entspricht und sie, ähnlich einer Ordnungshaft, mehr Druckmittel als Strafe ist. Die immer wieder für die Ersatzfreiheitsstrafe angeführten Argumente, etwa die Abschreckungswirkung und die Stärkung des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft, sind, für sich allein genommen, schon wegen der Schwierigkeiten eines empirischen Nachweises eher schwach. Die Veränderung des Umrechnungsmaßstabes ändert daran zunächst nichts. Auch in der Gesetzesbegründung formuliert man als Ziel vielmehr die Vermeidung der tatsächlichen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (Deutscher Bundestag 2023b, S. 1, 13). Das Problem der Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen sowie jenes, dass die Ersatzfreiheitsstrafe v. a. arme Menschen trifft, wird mit dem neuen Umrechnungsmaßstab ebenfalls nicht gelöst. Vielmehr bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe – als nun kürzere Freiheitsstrafe – ein „Fremdkörper im Sanktionensystem“ (Bartsch 2023) des Erwachsenenstrafrechts. Sie ist und bleibt in der derzeit geplanten Form v. a. ein Beugemittel. So heißt es in der Begründung des Entwurfs selbst: „Zusammenfassend erfüllt die Ersatzfreiheitsstrafe damit ihren Zweck am besten, wenn sie ihrer Funktion als Druckmittel gerecht und nicht vollstreckt wird“ (Deutscher Bundestag 2023b, S. 13).