Einleitung

Wie die Gesamtbevölkerung wird auch die Population in Sicherungsverwahrung aufgrund des demografischen Wandels und der besseren Gesundheitsversorgung älter (Abner 2006). Die Maßregel der Sicherungsverwahrung ist im deutschen Strafrecht die Ultima ratio (Bartsch 2013). Ihre Voraussetzungen sind im Wesentlichen ein erkennbarer Hang zur Begehung erheblicher Straftaten und eine daraus abgeleitete Gefährlichkeit für die Zukunft (§ 66 StGB). Im Vollzug schließt sie zeitlich an die Freiheitsstrafe an. Nicht zuletzt aus diesen Gründen ist bereits dem Konstrukt der Sicherungsverwahrung nach anzunehmen, dass in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte in der Regel lebensälter sind als Strafgefangene. Neben dieser Ausgangslage wurde festgestellt, dass Personen in Haft grundsätzlich eine höhere Krankheitslast haben, in anderen Worten, dass eine höhere Belastung der Haftpopulation mit Krankheiten und Sterblichkeit besteht (Meyer 2019). Gerontotypische Beeinträchtigungen, also solche, die typischerweise in einem höheren Lebensalter auftreten, weisen Personen in Haft bereits in einem jüngeren Alter auf. Verschiedene Studien zeigten, dass Personen im Vollzug im Vergleich zur Gesamtbevölkerung um 7 bis hin zu 15 Jahre vorgealtert sind (Abner 2006; Aday und Krabill 2013). Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Einerseits handelt es sich bei der Klientel, die sich in Haft befindet, nicht selten um Personen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen. In der Forschung gilt als erwiesen, dass diese mehr von Krankheiten betroffen sind (Aday und Krabill 2013; Marti et al. 2014). Ursache davon können individuelle gesundheitsschädliche Verhaltensweisen, wie eine einseitige Ernährung, mangelnde Bewegung, Gewalterfahrungen, Tabak‑, Alkohol- und Drogenkonsum sowie eine vernachlässigte medizinische Versorgung und Gesundheitsvorsorge sein (Fuchs et al. 2013). Das heißt, dass bereits vor der Haft eine erhöhte Gefahr von Krankheiten besteht. Hinzukommend wirkt sich die Situation im geschlossenen Vollzug negativ auf die – insbesondere psychische – Gesundheit aus, und die medizinische Versorgung kann nicht optimal gewährleistet werden. Insbesondere im Kontext der Sicherungsverwahrung ist zudem zu bemerken, dass die psychische Belastung mit der Haftdauer zunimmt (Kenkmann et al. 2020).

Die Problemlagen, die bei älteren Personen auftreten können, sind vielfältig und betreffen physische und kognitive Funktionseinschränkungen sowie chronische Krankheiten und Schmerzen. Dabei sind Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, genau wie Gefängnisse, originär nicht auf die Besonderheiten von lebensälteren Menschen ausgerichtet. Weiterhin ist es möglich, dass die Umsetzung bestimmter Strukturen in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung aufgrund der geringeren Größe und daraus resultierend den in der Summe selteneren Bedarfen erschwert wird. Einen angemessenen Umgang damit zu finden, ist entsprechend eine von vielen Herausforderungen des Vollzugs.

Während die Behandlung Älterer im Strafvollzug in der deutschen Forschung bereits adressiert wurde (Kenkmann et al. 2020), ist dies für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erfolgt. Dies scheint vor dem Hintergrund des noch höheren Alters der Population von Interesse.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Während vor der gesetzlichen Neuordnung der Sicherungsverwahrung im Jahr 2011 der Schwerpunkt auf der sicheren Unterbringung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten lag, ist seitdem die Resozialisierung der Untergebrachten in den Vordergrund gerückt (Bartsch 2018; Dessecker 2023). Dies gilt insbesondere deshalb, da die Sicherungsverwahrung anders als die Freiheitsstrafe keine Sanktion für schuldhaftes Verhalten, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt und damit präventiven Zwecken dient (Regler 2020). Aus diesem „Sonderopfer“, das den Untergebrachten zum Schutz der Allgemeinheit auferlegt wird, rechtfertigt sich die Ausrichtung der Sicherungsverwahrung auf einen behandlungsorientierten Vollzug, der mit einigen Privilegien der Untergebrachten gegenüber den Gefangenen einhergeht (Bartsch 2018; BVerfG 2011). Ausdruck findet das rechtsverbindliche Behandlungsgebot in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der wiederum in den landesrechtlichen Gesetzen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung konkretisiert wird und mit einem Anspruch der Untergebrachten auf ein Angebot von Behandlungsmaßnahmen einhergeht (z. B. Art. 10 BaySvVollzG). Ziel ist dabei neben der Motivierung und der Kriminaltherapie auch die Sicherung von Lebensqualität (Endres und Breuer 2011). Die konkreten Behandlungsmaßnahmen richten sich nach den individuellen Bedürfnissen der Untergebrachten (Dessecker 2023; Ziegler 2022). Aus dieser Vorgabe lässt sich demnach auch die Notwendigkeit von altersspezifischen Angeboten, welche die Lebensqualität der Untergebrachten verbessern und auf ein Leben in Freiheit vorbereiten, ableiten.

Ebenso wie im Strafvollzug gilt in der Sicherungsverwahrung der Angleichungsgrundsatz (z. B. Art. 3 Abs. 3 S. 1 BaySvVollzG). Demnach ist das Leben in der Unterbringung den Verhältnissen in Freiheit so gut wie möglich anzupassen. Außerhalb vollzuglicher Einrichtungen können sich ältere Personen entsprechend ihrer Bedürfnisse Unterstützung suchen, beispielsweise durch Pflegedienste, Altenheime, Freizeitangebote wie Gedächtnistraining oder Seniorengymnastik und technische Hilfsmittel wie Treppenlifte. Während dies im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht gleichermaßen möglich ist, so sind doch zumindest Bemühungen notwendig, den entsprechenden Bedürfnissen im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss im Vollzug der Sicherungsverwahrung der Gegensteuerungsgrundsatz berücksichtigt werden, wonach schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken ist (z. B. § 3 Abs. 4 SVVollzG SH). Dementsprechend darf die Unterbringung nicht den altersbedingten Abbau kognitiver und physischer Fähigkeiten begünstigen, indem die Einrichtung schlicht aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Vollzug bei entsprechenden Angeboten passiv bleibt.

Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung muss sich maßgeblich am Resozialisierungsgedanken orientieren, also die Untergebrachten dazu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen (z. B. § 3 Abs. 2 SVVollzG M‑V). Ältere Untergebrachte weisen häufig längere Verbüßungszeiten auf; diese können durch den Verlust von Selbstständigkeit und weitere Prisonisierungseffekte eine Wiedereingliederung in ein Leben in Freiheit besonders erschweren (Rausch 2022). Aber auch unabhängig von langen Vollzugsdauern kann sich die Resozialisierung älterer Untergebrachter schwieriger gestalten. So kann es älteren Personen schwerer fallen, mit modernen Entwicklungen Schritt zu halten, sie sind möglicherweise nicht mehr so anpassungsfähig wie Jüngere und benötigen mehr Unterstützung bei der Wiedereingliederung. Dies betont die Notwendigkeit vollzuglicher kognitiver Angebote, mit denen die älteren Untergebrachten unterstützt werden, fit und selbstständig zu bleiben.

Die Gesetze der Länder und des Bundes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung enthalten ebenso wie die Gesetze zum Strafvollzug allgemein keine Sondervorschriften für das Alter. Grundsätzlich obliegt dem Staat die Schutz- und Fürsorgepflicht für die in staatlicher Obhut befindlichen Personen (Deutscher Bundestag 2021). Dies wird dadurch konkretisiert, dass die Anstalt die Gesundheitsfürsorge für die Untergebrachten trägt. Demnach müssen die Vollzugseinrichtungen die Untergebrachten bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit unterstützen (z. B. § 70 Abs. 1 S. 1 BbgSVVollzG, § 23 Abs. 1 S. 1 HSVVollzG). Daraus ergibt sich ein Anspruch der Untergebrachten auf notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen, was neben der ärztlichen Behandlung gesundheitlicher Einschränkungen auch Vorsorgeuntersuchungen umfasst (z. B. § 67 LSVVollzG RLP, § 68 SächsSVVollzG). Dabei soll auch einer zukünftigen Pflegebedürftigkeit vorgebeugt werden. Im Landesrecht in Berlin wird ausdrücklich betont, den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untergebrachter solle Rechnung getragen werden (§ 67 Abs. 1 S. 3 SVVollzG Bln). Darüber hinaus haben die Untergebrachten einen Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln, also beispielsweise Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln (z. B. § 68 Abs. 1 BremSiVVzG, § 36 JVollzGB V BaWü). Maßstab für Art und Umfang der Leistungen der Gesundheitsfürsorge ist das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. § 56 HmbSVVollzG). Können die Behandlung und Versorgung besser in einer anderen, geeigneteren Einrichtung, möglicherweise auch einer vollzuglichen Krankenabteilung oder einem Justizvollzugskrankenhaus, erfolgen, so ist eine Verlegung möglich (z. B. § 46 SVVollzG NRW, § 68 SVVollzG M‑V). Dies gilt auch für eine etwaige Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs, sollte eine Behandlung nicht anders möglich sein (z. B. § 59 HmbSVVollzG, § 65 Nds. SVVollzG). In diesem Kontext ist grundsätzlich auch die Gewährung von Lockerungen zur medizinischen Behandlung der Untergebrachten möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (z. B. § 41 BbgSVVollzG, § 12 Abs. 1 JVollzGB V BaWü).

Neben der gesundheitlichen Versorgung älterer Untergebrachter steht die Frage nach einer möglichen gerontospezifischen räumlichen Ausstattung in der Sicherungsverwahrung. Sofern die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels nicht gefährdet werden bzw. wird, können die Untergebrachten ihre Zimmer ausstatten und Gegenstände einbringen (z. B. §§ 51, 53 BbgSVVollzG). Dies gilt auch für solche Gegenstände, die nicht bereits als medizinische Hilfsmittel im Sinne der oben genannten Normen einzustufen sind, wie beispielsweise ein Rollstuhl oder ein Duschsitz (Knauss 2022), aber dennoch der altersbedingt notwendigen Unterstützung des Alltags dienen, wie beispielsweise niedrigere Schränke. Bei der Abwägung mit einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sind die altersbedingten Einschränkungen, die insbesondere auch im Kontext der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) Bedeutung entfalten, zu berücksichtigen. Über dem Vollzug der Sicherungsverwahrung steht das Gebot, die Menschenwürde jedes und jeder Untergebrachten zu beachten. Dies wird in den Landesgesetzen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung aufgegriffen, indem dort postuliert wird, selbst bei langer Dauer der Unterbringung müsse den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden (z. B. § 3 Abs. 3 S. 2 SVVollzG Bln, § 3 Abs. 3 S. 2 LSVVollzG RLP). Dies verdeutlicht die Notwendigkeit behandlerischer, aber auch medizinischer und baulicher Berücksichtigung altersspezifischer Einschränkungen. So erscheinen Vollzugsbedingungen, die für ältere Untergebrachte nur mit körperlichen Schmerzen zu bewältigen sind oder aber die Vulnerabilität älterer Untergebrachter gegenüber anderen nicht in besonderem Maße schützen, unvereinbar mit dem Gebot einer menschenwürdigen Unterbringung.

Methode

Im Rahmen der Stichtagserhebung zum „Vollzug der Sicherungsverwahrung und der vorgelagerten Freiheits- und Jugendstrafe“ erhebt die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Zusammenarbeit mit den kriminologischen Diensten der Länder seit dem Jahr 2014 Daten zu Personen in Sicherungsverwahrung oder in Haft mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Den Inhalt dieser Erhebung bilden v. a. pseudonymisierte Falldaten der einzelnen Personen, die Informationen zum Verlauf der Haft und Unterbringung, Angaben zu Lockerungen, Daten zur Praxis der Behandlung und eine Prognoseeinschätzung umfassen. In vorliegendem Artikel wird aus dieser Erhebung die Altersstruktur von Sicherungsverwahrten in Deutschland dargestellt. Ergänzend werden Teilnahme (Kategorien: nein, ja, Teilnahme schon früher, entfällt) und Erfolg (Kategorien: gar nicht/nur ansatzweise, annähernd/vollständig, entfällt, nicht einschätzbar) von Behandlungsmaßnahmen im jeweiligen Jahr, eingeschätzt durch das zuständige Fachpersonal, ausgewertet.

Gemeinsam mit der Datenabfrage 2021 wurde ein Zusatzfragebogen zur Unterbringung Älterer in der Sicherungsverwahrung an die kriminologischen Dienste der Länder übermittelt. Der Fragebogen richtete sich an die Einrichtungsleitungen der Sicherungsverwahrung und sollte entsprechend weitergeleitet werden. Konkret wurde nach dem Vorgehen bei älteren Untergebrachten mit altersbedingten Einschränkungen, nach baulichen Maßnahmen, speziellem Inventar oder Ausstattung für Ältere, personellem und Organisationsaufwand für Ältere sowie besonderen Angeboten und Maßnahmen für diese Personen gefragt. Der Fragebogen sollte an alle Einrichtungen, die für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständig sind, weitergeleitet werden. Hierbei handelt es sich bundesweit um 13 Einrichtungen für männliche Untergebrachte.Footnote 1 Von 10 Einrichtungen wurde der Fragebogen ausgefüllt zurückgesandt. In einigen Ländern erfolgte zudem die Weiterleitung an die sozialtherapeutischen Anstalten, die aufgrund des umfangreichen Behandlungsangebotes auch die Sicherungsverwahrung vollziehen. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass eine solche Weiterleitung in allen Ländern systematisch erfolgte, obwohl in etlichen sozialtherapeutischen Einrichtungen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird (Moosburner 2022). Dennoch wurde die einzelne Rückmeldung einer sozialtherapeutischen Anstalt zu Angeboten für Ältere in die Auswertung mit einbezogen.Footnote 2

Ergebnisse

Alterszusammensetzung

Üblicherweise sind Personen, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden, bereits lebensälter. Das durchschnittliche Alter, mit dem Personen die Sicherungsverwahrung antreten, lag seit Beginn der Erhebung im Jahr 2014 bis zum Jahr 2022 zwischen 46,9 (n = 516; SD = ±8,843; R = 27–73) und 48,0 % (n = 615; SD = 9,745; R = 27–82) Jahren. Hinsichtlich des Durchschnittsalters der Untergebrachten war seit dem Jahr 2014 eine kontinuierliche Steigung von 52,1 Jahren (n = 538; SD = ± 9,288; R = 29–78) auf 55,3 Jahre (n = 580; SD = ± 9,892; R = 30–85) im Jahr 2022 festzustellen (Abb. 1).

Abb. 1
figure 1

Durchschnittliches Alter der Untergebrachten im zeitlichen Verlauf von 2014 bis 2022. SD Standardabweichung

Im Jahr 2022 waren 41,7 % der Untergebrachten zwischen 51 und 60 Jahre alt; älter als 60 Jahre waren 28,1 % der Untergebrachten (Abb. 2).

Abb. 2
figure 2

Altersverteilung der Untergebrachten zum Stichtag 2022 (n = 580)

Untergebrachte haben, festgehalten in landesrechtlichen Normen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, einen Anspruch auf ein Angebot von Behandlungsmaßnahmen. Das Ziel dieser Maßnahmen ist die Förderung von notwendigen Fähigkeiten für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit mit sozialer Verantwortung. Im Rahmen der Stichtagserhebung konnten Feststellungen zur Teilnahme und zum Erfolg von Behandlungsmaßnahmen der Untergebrachten nach Altersgruppen differenziert getroffen werden. So nahmen Personen höheren Alters weniger an Maßnahmen teil und, falls dies doch der Fall war, wurden diese seltener als erfolgreich beurteilt (Abb. 3 und 4).

Abb. 3
figure 3

Anzahl der teilgenommenen (sowie der als erfolgreich beurteilten) Maßnahmen nach Alter über alle Jahre. SD Standardabweichung

Abb. 4
figure 4

Anzahl der als erfolgreich beurteilten Maßnahmen nach Alter über alle Jahre. SD Standardabweichung

Umgang mit Älteren in Einrichtungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung

Um zunächst einen Überblick zu bekommen zur Vorgehensweise bei denjenigen Untergebrachten, die altersbedingte Einschränkungen aufweisen, ohne dass jedoch eine intensive Pflegebedürftigkeit wie beispielsweise Bettlägerigkeit oder gar Vollzugsuntauglichkeit besteht, wurde nach dem allgemeinen Umgang mit solchen Personen gefragt (Tab.1). Die häufigste Antwort (n = 7; 63,6 %) war, dass die betreffende Person ohne weitere Maßnahmen in der Einrichtung verbleibt. Allerdings gaben diese Möglichkeit nur 2 Einrichtungen ausschließlich an. Folglich greifen die anderen auch auf weitere, nachfolgend genannte Strategien zurück. Sechs Einrichtungen (54,6 %) verlegen die Person ggf. in ein Vollzugskrankenhaus. Ebenso viele nutzen externe Pflegedienste. Über internes Pflegepersonal verfügen 4 Einrichtungen (36,4 %). In 2 Einrichtungen (18,2 %) wurde zudem die Möglichkeit angegeben, Personen in externe Einrichtungen wie Fachkliniken oder geschützte Wohngruppen zu verlegen. Die Verlegung in eine Pflegeabteilung im Strafvollzug oder in eine Abteilung für ältere Strafgefangene wurde in keinem Fall angegeben.

Tab. 1 Vorgehen nach Feststellung von altersbedingten Einschränkungen bei Untergebrachten (Mehrfachnennungen möglich)

Bauliche Maßnahmen und Ausstattung

Im Hinblick auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung von lebensälteren Personen stellt sich die Frage, ob und welche baulichen Maßnahmen und Ausstattung zu einer angemessenen Unterbringung notwendig sind. Hierzu gehört insbesondere die Barrierefreiheit der Räumlichkeiten, sodass es Menschen mit Behinderung oder in einem höheren Alter möglich ist, sich ebenso frei und selbstständig wie andere Untergebrachte im Rahmen der Unterbringungsabläufe zu bewegen. Bei der Befragung zeigte sich in Bezug auf Barrierefreiheit konkret, dass in 9 Einrichtungen der Sicherungsverwahrung (81,8 %) der Außenbereich barrierefrei zugänglich war. Acht (72,7 %) verfügten über barrierefreie Zugänge zu den Sanitärräumen und in 7 (63,6 %) konnte der Essbereich auch im Fall einer Beeinträchtigung beim Fortbewegen problemlos erreicht werden. Sechs Einrichtungen (54,6 %) bejahten außerdem den barrierefreien Zugang zu Freizeiteinrichtungen sowie Arbeitsplätzen. Zudem verfügen 8 Einrichtungen (72,7 %) über größere Hafträume, die barrierefrei und behindertengerecht sind. Nur eine der 11 Einrichtungen verfügt über keinerlei dahingehende bauliche Maßnahmen.

Neben den baulichen Voraussetzungen können die Ausstattung und das Inventar des Unterbringungsraumes sicherstellen, dass Personen mit altersbedingten Einschränkungen über vergleichbare Bedingungen und Möglichkeiten verfügen wie andere Untergebrachte (Tab. 2). Hier kommen neben Haltestangen/-griffen beispielsweise besonderes Mobiliar, aber auch ein Notfallknopf infrage. Einen solchen haben 10 der elf Einrichtungen (90,9 %) installiert. Ebenso verfügt die überwiegende Mehrheit der Einrichtungen über Haltestangen/-griffe und Duschsitze oder ähnliche Vorrichtungen (n = 9; 81,8 %). Besondere Betten, die älteren Untergebrachten das Aufstehen erleichtern können, wurden von 7 Einrichtungen angegeben. Umsetz- und Transferhilfen mit dem gleichen Zweck der Unterstützung beim Ein- und Ausstieg in das Bett sind in 4 Einrichtungen (36,4 %) für Sicherungsverwahrte vorhanden. Des Weiteren verfügen die Räumlichkeiten, in denen Sicherungsverwahrte untergebracht sind, in 3 Fällen (27,3 %) über Toilettensitzerhöhungen oder besondere Matratzen. Ein Rutschschutz in den sanitären Anlagen wurde durch 2 Einreichungen (18,2 %) bestätigt. Hinzukommend wurde durch eine Einrichtung weiteres behindertengerechtes Mobiliar aufgelistet. Eine andere Einrichtung gab an, über keines der vorgegebenen Ausstattungsmerkmale zu verfügen, ergänzte dabei jedoch den Hinweis, dass notwendige Ausstattung für die jeweils betroffenen Untergebrachten im Bedarfsfall individuell beschafft wird. Es ist nicht auszuschließen, dass entsprechende Bedarfsanschaffungen auch in anderen Einrichtungen vorgenommen werden.

Tab. 2 Ausstattung in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung, die (auch) Personen im Alter unterstützen können (Mehrfachnennungen möglich)

Besondere Herausforderungen für das Personal

Des Weiteren erschien es aufschlussreich zu eruieren, wie in den Einrichtungen konkret Aufgaben aus dem Pflegebereich abgedeckt werden und inwiefern der allgemeine Vollzugsdienst (AVD) Tätigkeiten ausübt, die aufgrund des höheren Alters der Untergebrachten anfallen. Hinsichtlich des letzten Aspektes wurden die Einrichtungen gefragt, wie hoch sie die Arbeitsleistung des AVD einschätzen, bei der die Mitarbeiter*innen sich gezielt und ausschließlich den Bedürfnissen älterer Untergebrachter widmen. Zwei Einrichtungen (18,2 %) gaben 4 Personenstunden in der Woche für derartige Tätigkeiten an; jeweils eine schätzte den Umfang dieser Arbeiten auf 3 bzw. 2 h/Woche. In 3 Einrichtungen (27,3 %) übte der AVD keinerlei Aufgaben, die ausschließlich aufgrund des hohen Alters der Untergebrachten notwendig sind, aus.

Trotz der in mehreren Einrichtungen geleisteten altersspezifischen Arbeit durch den AVD existiert nur in einer der 11 befragten Einrichtungen eine besondere Sensibilisierung hinsichtlich der Bedarfe und Herausforderungen, die Untergebrachte mit altersbedingten Einschränkungen mitbringen, oder hinsichtlich der fachgerechten Verwendung entsprechender Hilfsmittel.

Nur eine der einbezogenen Einrichtungen verfügte über Stellen für eigenes festangestelltes Pflegepersonal. Dabei handelte es sich um 5 Stellen, die alle besetzt sind. In 3 Einrichtungen (27,3 %) wird auf externe Pflegekräfte zurückgegriffen. Dabei variierte die Anzahl der Personenstunden im Monat erheblich zwischen 15 und 160 h. In 2 Einrichtungen bestand die Möglichkeit einer 24-h-Präsenz von Pflege- bzw. ärztlichem Personal zur Patientenbeobachtung, falls bei einer Person wiederkehrend Situationen auftreten, die ein pflegerisches Handeln erforderlich machen.

Ein weiteres erwähnenswertes Konzept wurde durch eine Einrichtung genannt, wo eine spezielle Hausarbeiterstelle für Untergebrachte zur Unterstützung von älteren bzw. körperlich eingeschränkten Personen geschaffen wurde. Diese Person hilft den älteren Untergebrachten bei alltäglichen Aufgaben wie Putzen, Wäsche waschen und Ähnlichem.

Gesundheitsversorgung von älteren Untergebrachten

Aufgrund diverser körperlicher Alterungserscheinungen kann bei älteren Gefangenen vermehrt der Bedarf nach medizinischer Untersuchung, therapeutischer Betreuung sowie nach Routineüberprüfungen des Gesundheitszustandes bestehen. Dies kann beispielsweise zahnärztliche Eingriffe, Untersuchungen der Hör- und Sehfähigkeit oder auch Physiotherapie umfassen. Entsprechend dem oben dargelegten Anspruch auf medizinische Leistungen muss der Zugang dazu durch die Einrichtungen ermöglicht werden. Acht der befragten Einrichtungen (72,7 %) gaben an, dass externe medizinische Untersuchungen von älteren Untergebrachten regelmäßig erfolgten. Die Angaben zur Häufigkeit lagen zwischen ein- und 16-mal im Monat, was jeweils einmal genannt wurde. Jeweils 3 Einrichtungen (27,3 %) gaben an, etwa 10-mal und etwa 4‑ bis 6‑mal im Monat externe Untersuchungen insgesamt für ältere Untergebrachte zu ermöglichen.

Um die Lebensqualität zu bewahren und den Untergebrachten einen gewissen Grad an Selbstständigkeit zu erhalten, überprüfen regelmäßige Routineuntersuchungen beispielsweise der Hör- und Sehfähigkeit oder der Mobilität, ob unterstützende Hilfsmittel notwendig sind. Nur 3 Anstalten (27,3 %) gaben an, dass solche regelmäßig erfolgten. Allerdings handelte es sich bei diesen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nicht um Vorstellungen bei fachärztlichem Personal. Diese wurden offenbar in allen Einrichtungen nur nach Bedarf und nicht routinemäßig und ohne Anlass durchgeführt. Als regelmäßig kontrollierte Erkrankungen wurden genannt: Mobilität, Rheuma, Diabetes, Gefäßerkrankungen. Eine Einrichtung meldete zurück, dass Untergebrachte durch die Fachdienste auf die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit der Vorstellung beim Arzt hingewiesen werden.

Hinsichtlich externer Therapiebesuche gaben 6 Einrichtungen (54,6 %) an, dass diese monatlich älteren Untergebrachten ermöglicht werden. Die Häufigkeit der monatlichen Termine aller dort Untergebrachten insgesamt lag zwischen 10 und 4 Terminen. Drei Einrichtungen führten 4 monatliche Termine an, eine 5–6, eine 8 und eine weitere 10. Als Therapiebesuche wurden alle längerfristigen Behandlungen erfasst, dazu gehören beispielsweise auch Physio- und Ergotherapien. Zwei Einrichtungen gaben an, über Angebote der Palliativ- bzw. Hospizarbeit (beispielsweise durch Kooperationen oder ambulante Dienste) zu verfügen.

Angebote für ältere Untergebrachte

In keiner der Einrichtungen wurden Sicherungsverwahrten ab einem bestimmten Alter automatisch besondere Angebote, unabhängig von Behandlungsmaßnahmen, beispielsweise zur körperlichen und geistigen Fitness oder Ausstattung gemacht.

Spezielle Angebote, die sich konkret an die Bedarfe älterer Gefangener richten – unabhängig davon, ob die körperliche oder geistige Fitness adressierend – existieren in einigen, aber nicht allen Einrichtungen der Sicherungsverwahrung. Maßnahmen zur Mobilitätssteigerung für ältere Untergebrachte wurden von 5 Einrichtungen genannt. Dabei handelte es sich im Detail um gezielte Bewegungs- und Sportangebote (n = 4; 36,4 %), präventive ergotherapeutische (n = 2; 18,2 %) oder physiotherapeutische Angebote (n = 2; 18,2 %), spezielle Fitnessgeräte und besondere Therapien (jeweils n = 1; 9,1 %). Von 7 Einrichtungen wurden Maßnahmen zur Steigerung der kognitiven Funktionsfähigkeit für ältere Untergebrachte bejaht. Genauer waren das Spielegruppen (n = 5; 45,5 %), besonders auf ältere Untergebrachte ausgerichtete Arbeitstherapie (n = 5; 45,5 %), Gesprächskreise (n = 3; 27,3 %), Gedächtnis- und Kognitionstraining (n = 1; 9,1 %) und Kunsttherapien, die konkret ältere Personen adressieren (n = 1; 9,1 %). Die Möglichkeit, an einem sensomotorisch-kognitiven Training in einer Einrichtung teilzunehmen, soll sowohl körperliche als auch geistige Funktionen bedienen. Eine Einrichtung bietet speziell für Ältere ein Sozialberatungsangebot, welches hinsichtlich verschiedener das Alter betreffender Aspekte unterstützt, an.

Gesamteinschätzung der Einrichtungsleitungen

Abschließend wurden die Leitungen der Einrichtungen zu ihrer Einschätzung befragt, welche Aspekte sie für eine angemessene Unterbringung von älteren Sicherungsverwahrten für besonders wichtig erachten. Allen voran wurde hier die Notwendigkeit der Barrierefreiheit betont. Dazu gehört neben einer ausreichenden Anzahl barrierefreier Zimmer und entsprechend ausgestatteter Badezimmer auch der problemlose Zugang zu allen anderen in der Abteilung befindlichen Räumen, wie beispielsweise Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküche, ebenso wie zum Außenbereich. Die zweithäufigste Nennung der als wichtig erachteten Aspekte für die Unterbringung Älterer ist das Vorhandensein von internem oder externem ausgebildetem Pflegepersonal. Hinzukommend wird die Schulung des gesamten Personals hinsichtlich der Belange von älteren Untergebrachten als wichtig erachtet. Unterstützung im Alltag, angemessene, bedarfsorientierte Behandlungsangebote, Ruhe und feste Bezugspersonen, zu denen ein Beziehungsaufbau erfolgen kann, waren weitere vereinzelte Antworten. Insbesondere hinsichtlich der Schaffung spezieller Förder- und Freizeitangebote für diese Personengruppe wurde ein Bedarf erkannt.

Weitere Aspekte, die bei der Unterbringung von Älteren nach Ansicht der Einrichtungsleitungen ins Gewicht fallen und bisher zu wenig Aufmerksamkeit erlangt haben, betreffen die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung. Hier scheint eine bessere Vernetzung mit externen Einrichtungen sowie eine reibungslose Pflegegradeinschätzung und die Bestellung einer Betreuung relevant, um Personen den Übergang in die Freiheit zu ermöglichen. Problematisch seien dabei Anpassungsschwierigkeiten beim Übergang in eine Alten- bzw. Pflegeeinrichtung, da der Versorgungsgrad in der Sicherungsverwahrung (hinsichtlich Verpflegungsgeld, Taschengeld, Einzelzimmer, Versorgung mit Medikamenten, Versorgung mit Pflegeartikeln usw.) teilweise höher ist, wodurch die Akzeptanz der Unterbringung in Alten- und Pflegeeinrichtungen durch die Personen sinkt und Rückverlegungswünsche geäußert werden.

Diskussion

Personen in Sicherungsverwahrung sind durchschnittlich 55 Jahre alt mit steigender Tendenz seit 2014. Über 28 % sind über 60 Jahre. Demgegenüber lag dieser Anteil im Strafvollzug bei 5,2 % (Statistisches Bundesamt 2021). Dennoch existiert in den Einrichtungen bisher ein sehr unterschiedlicher Stand beim Umgang mit den besonderen Bedarfen älterer Sicherungsverwahrter. Dies ist mutmaßlich auf die unterschiedlichen konkreten Bedarfe, denen die Einrichtungen bisher begegnen mussten, zurückzuführen. Untergebrachte verbleiben trotz höheren Alters in aller Regel in der Einrichtung. Höchstens erfolgen Verlegungen in ein Vollzugskrankenhaus oder in externe Einrichtungen wie Fachkliniken oder geschützte Wohngruppen. In keinem Fall wurde eine mögliche Verlegung in eine Pflegeabteilung im Strafvollzug oder in eine Abteilung für ältere Strafgefangene angegeben. Maßgeblich könnte hierfür das Abstandsgebot sein, nach dem sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung von dem der Strafe räumlich unterscheiden muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Vollzug der Freiheitsstrafe nur wenige Anstalten, die besonders für ältere Gefangene ausgestattet sind, bestehen (Kenkmann et al. 2020).

Mögliche Reaktionen auf besondere Bedürfnisse älterer Untergebrachter durch die Einrichtungen sind bauliche Maßnahmen (n = 10) und eine besondere Ausstattung (n = 10) sowie das Zurückgreifen auf spezielles Personal (n = 4) oder einschlägige Schulungen für Mitarbeitende (n = 1). Hinzu kommen Maßnahmen der Gesundheitsversorgung (n = 8). Je älter die Personen in Sicherungsverwahrung sind, desto seltener nehmen sie an Maßnahmen teil und desto seltener werden diese bei Teilnahme als erfolgreich beurteilt. Daraus kann möglicherweise ein Mangel an auf Ältere zugeschnittenen Angeboten abgeleitet werden, obwohl gemäß der Abfrage einige Einrichtungen angaben, über spezifische Behandlungsangebote für die körperliche (n = 5) und geistige Fitness (n = 7) zu verfügen. Bei dieser Darstellung muss festgehalten werden, dass einige Angebote sich an in der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkte Personen richten, ohne Ältere explizit zu nennen. Dennoch wird auch dieser Personenkreis bedient, daher werden solche Angebote auch als speziell an sie gerichtet verstanden.

Blickt man auf die Ergebnisse einer vergleichbaren Studie von Kenkmann et al. (2020), die entsprechende Angebote für ältere Strafgefangene im allgemeinen Strafvollzug systematisch erhoben haben, finden sich Parallelen, aber auch Unterschiede. Sowohl in den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung als auch im Strafvollzug insgesamt erfolgt teilweise eine Verlegung Älterer auf die Krankenstation. Im Strafvollzug existieren jedoch auch z. T. spezielle Abteilungen oder Haftplätze für lebensältere Strafgefangene. Die jeweiligen besonderen Freizeit- und Behandlungsangebote ähneln sich stark im Inhalt. Solche sind im Strafvollzug insbesondere in Anstalten mit geriatrisch-spezifischen Haftplätzen vorhanden. Im Strafvollzug existieren darüber hinaus teilweise auch eigene Angebote für die Wiedereingliederung und das Übergangsmanagement älterer Gefangener. Solche wurden in der Sicherungsverwahrung nicht angegeben, aber nach Einschätzung der Einrichtungsleitungen für wichtig erachtet. Weder im Strafvollzug noch in der Sicherungsverwahrung gibt es strukturiert etablierte Hospiz- oder Palliativangebote, wenngleich solche vereinzelt vorhanden sind.

Aus der unterschiedlichen Handhabung des Themas in den Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung wird deutlich, dass für den Vollzug der Sicherungsverwahrung die Rahmenbedingungen und Ziele an die älteren Untergebrachten angepasst werden müssen. Dabei müssen nicht nur die gesetzlichen Vorgaben zur Gesundheitsvorsorge, die in Bezug auf ältere Untergebrachte besondere Bedeutung entfalten, berücksichtigt werden, sondern es muss auch elementaren Vollzugsgrundsätzen wie der Vermeidung von Haftschäden und dem Angleichungsgrundsatz Rechnung getragen werden. So dürfen altersspezifische Einschränkungen nicht dadurch begünstigt werden, dass eine entsprechende Unterstützung in der Unterbringung schlicht unterlassen wird, obwohl außerhalb des Vollzugs eine Versorgung erfolgen würde.

Klar ist, dass in der Sicherungsverwahrung auch beim Umgang mit Älteren immer eine Gratwanderung zwischen Sicherung und Fürsorge zu absolvieren ist, wodurch der Pflege und anderen Angeboten Grenzen gesetzt werden (Marti et al. 2014). Das darf aber nicht dazu führen, dass eine entsprechende Unterstützung älterer Untergebrachter unterlassen wird.

In keiner der Einrichtungen werden Sicherungsverwahrten ab einem bestimmten Alter oder Zeitpunkt ohne Anlass besondere Angebote, wie Behandlungsmaßnahmen zur körperlichen und geistigen Fitness oder zur Ausstattung gemacht. Stattdessen wird erst nach dem Feststellen von konkreten Bedarfen reagiert. Ein strukturierter und automatisierter Umgang mit lebensälteren und pflegebedürftigen Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme von pflegerischen Aufgaben, scheint allerdings erforderlich zu sein. So sollten entsprechende Angebote nicht nur pflegerischer Unterstützung, sondern auch von Inventar, Freizeitangeboten und medizinischen Maßnahmen ebenso wie die personelle Ausstattung keine Einzelfallentscheidung der jeweiligen Einrichtungen sein. Vor dem Hintergrund des Altersanstiegs in der Sicherungsverwahrung, wie auch im Strafvollzug insgesamt, ist es vielmehr notwendig, dass ein entsprechender Standard in der Sicherungsverwahrung etabliert wird, an dem sich die einzelnen Einrichtungen orientieren können. Dies wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass einzelne Einrichtungen bereits jetzt gute Ansätze im Umgang mit Älteren zeigen, da eine systematische Regelung nicht nur die Versorgung der Untergebrachten sicherstellt, sondern auch den Einrichtungen (Planungs‑)Sicherheit und Orientierung bieten kann. Zu diskutieren bleibt, ob auch eine gesetzliche Nachbesserung sinnvoll sein kann, um entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen und die Notwendigkeit besonderer Angebote zu verdeutlichen. Denn auch der bisherige Rückgriff auf die sehr allgemein gehaltenen Vorschriften beispielsweise zur Gesundheitsfürsorge stellt den Umgang mit älteren Untergebrachten ganz überwiegend in die Verantwortung der einzelnen Einrichtungen.

Einschränkend muss berücksichtigt werden, dass die vorliegende Studie aufgrund teilweise fehlender Rückmeldungen nicht alle Einrichtungen der Sicherungsverwahrung in Deutschland einbeziehen konnte und beispielsweise auch in sozialtherapeutischen Anstalten Angebote für ältere Sicherungsverwahrte denkbar sind. Auch gibt es in den Einrichtungen möglicherweise Angebote, von denen Ältere zwar profitieren, die sich aber nicht explizit an diese richten und die daher bei den Angaben außen vor gelassen wurden. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass die Einrichtungen in der vorliegenden Erhebung existierende Angebote, die sich eigentlich nicht spezifisch an ältere Untergebrachte richten, als solche umgedeutet und diese in der Erhebung angegeben haben, um überhaupt geriatrisch-spezifische Maßnahmen nennen zu können. Auch die Schlussfolgerung aus den vorliegenden Ergebnissen, die Sicherungsverwahrung benötige Standards für den strukturierten Umgang mit älteren Untergebrachten, unterliegt gewissen Limitationen. So wird diese Schlussfolgerung hier aus der abstrakten Erhebung bestehender Angebote abgeleitet. Ob aus der Perspektive betroffener älterer Untergebrachter ihren Bedarfen aber tatsächlich durch die bestehenden Angebote begegnet wird oder nicht, kann dabei nicht berücksichtigt werden. Zukünftige Studien könnten daher die Datenlage durch eine entsprechende Befragung von Betroffenen vielversprechend ergänzen. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass entsprechende Bedürfnisse stets sehr individuell sind und altersspezifische Programme nicht immer auch als solche wahrgenommen werden.

Fazit

Der Umgang mit den besonderen Bedarfen älterer Untergebrachter ist in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung uneinheitlich. Vor dem Hintergrund des Altersanstiegs im Vollzug, der besonders die ohnehin schon ältere Population der Sicherungsverwahrten betrifft, wird die Notwendigkeit der Schaffung systematischer Strukturen deutlich, um die Einrichtungen mit dieser Aufgabe nicht allein zu lassen und gleichzeitig eine menschenwürdige Unterbringung der Sicherungsverwahrten zu garantieren.