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Der Einfluss der Medien auf Richter und Staatsanwälte

Art, Ausmaß und Entstehung reziproker Effekte

The influence of media coverage on judges and prosecuting attorneys

Types, intensity and origins of reciprocal effects

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Zusammenfassung

Die Ziele von Strafprozessen bestehen in der Feststellung der Tatsachen und ihrer Beurteilung anhand des geltenden Rechts. Untersucht wird, wie Medienberichte den Ablauf und das Ergebnis von Strafprozessen beeinflussen. Grundlage ist eine Online-Befragung von 447 Richtern und 271 Staatsanwälten. Ermittelt wurden die Nutzung der Berichte über eigene Verfahren; die wahrgenommenen Fehler der Berichterstattung; die Intensität der erlebten medialen Kritik; die emotionalen Reaktionen auf mediale Kritik; der wahrgenommene Einfluss der Berichte auf Laien und Experten im Gerichtssaal; die Orientierung des eigenen Verhaltens an der Öffentlichkeit sowie der wahrgenommene Einfluss der Berichte auf das Strafmaß. Das darauf beruhende Strukturgleichungsmodell weist einen signifikanten Einfluss der Nutzung von Medienberichten auf das Strafmaß aus. Ein schwächerer Pfad verläuft direkt von der Nutzung zum Strafmaß, ein stärkerer Pfad vermittelt über Emotionen, die die Berichterstattung hervorgerufen hat. Die Ergebnisse werden vor dem Hintergrund der Theorien der Generalprävention und der ihnen zugrunde liegenden Annahmen über die Bedeutung der Öffentlichkeit für Strafprozesse diskutiert.

Abstract

The goals of criminal proceedings are to establish the pertinent facts of a case and to assess these facts in light of valid laws. Based on an online-survey of 447 judges and 271 prosecuting attorneys, it is analyzed how media reports influence the course and outcome of criminal prosecution. The survey inquired about the use of media reports on trials in which the interviewees were involved, perceived shortcomings of media reports, intensity of experienced criticism by media reports, emotional reactions to criticism, perceived influence of media reports on lay people and experts in the courtroom, adaption of one’s own behaviour to expectations of the public, and perceived influence of media reports on sentences. Based on these data, a structural equation model indicates a significant influence of the use of media coverage on sentences. A weaker path leads from media use directly to sentences, a stronger one from media use to emotions and from there to sentences. The findings are discussed in light of juridical theories of the role of the public in criminal proceedings.

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Abb. 1

Notes

  1. Zum Begriff der Mediatisierung und den damit verbundenen Konsequenzen vgl. Schulz (2004) und Mazzoleni (2008).

  2. Formal betrachtet müsste es heißen, die Protagonisten setzen sich selbst größeren Mediendosen aus. Dies unterstellt eine völlig freie Zuwendung zu Berichten über die eigene Person oder Tätigkeit. Gegen diese Unterstellung sprechen jedoch zahlreiche Hinweise, wonach sich vor allem die Protagonisten negativer Medienberichte der gegen sie gerichteten Kritik kaum entziehen können (vgl. Kepplinger 2005: 104–113).

  3. Dies folgt aus der Attributionstheorie von Jones und Nisbett (1972) und ist für den Journalismus empirisch belegt (vgl. Kepplinger 2005: 88–103, 2007: 276–278).

  4. Für einen Überblick zum Third-Person-Effekt vgl. Perloff (1993, 1999); Huck/Brosius (2007).

  5. Vgl. Fußnote 3.

  6. Die Befragung wurde von den Autoren in Zusammenarbeit mit Rudolf Gerhardt und Katja Griesenbeck durchgeführt. Außer den Richtern und Staatsanwälten wurden mit einem ähnlichen Fragebogen auch Verteidiger und Gerichtsreporter befragt. Ihre Antworten werden in die vorliegende Analyse nicht einbezogen, weil sie nicht den gleichen Kriterien von Neutralität und Objektivität verpflichtet sind.

  7. Antwortvorgaben: „Ich verfolge sie gezielt“, „Ich verfolge sie zwar nicht gezielt, vermeide sie aber auch nicht“, „Ich vermeide sie bewusst“.

  8. Die Befragten verfolgen „regelmäßig, sehr häufig“ vor allem die Berichterstattung der „Regionalzeitungen am Sitz des Gerichts“ über ihre Fälle (Richter 55%, Staatsanwälte 58%). Die Berichterstattung der „Fernsehnachrichten/Fernsehmagazine“ verfolgen dagegen mit ähnlicher Intensität vergleichsweise wenige Richter (8%) und Staatsanwälte (13%). Dies trifft analog auch auf die Berichterstattung „überregionaler Zeitungen wie FAZ, Süddeutsche, Die Welt“ zu (Richter 7%, Staatsanwälte 12%). Die meisten Richter und Staatsanwälte (jeweils 67%) schreiben jedoch vor allem dem Fernsehen einen großen Einfluss auf Strafverfahren zu. Der scheinbare Widerspruch resultiert daraus, dass das Fernsehen im Unterschied zu den Regionalzeitungen nur über relativ wenige Verfahren berichtet, an denen die Befragten beteiligt sind, dass es im Falle der Berichterstattung aber eine starke Wirkung besitzt.

  9. Indexbildung: 0 Punkte: Antwort „Nein“ auf die Frage: „Ist ein Fall, den Sie selbst behandelt haben, schon einmal Gegenstand von Medienkritik geworden“; 1 Punkt: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + Arbeit der Kammer/des Gerichts wurde kritisiert; 2 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + als Richter zitiert, aber nicht namentlich genannt; 3 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + namentlich kritisiert; 4 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + Arbeit der Kammer/des Gerichts wurde kritisiert + als Richter zitiert, aber nicht namentlich genannt; 5 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + Arbeit der Kammer/des Gerichts wurde kritisiert + namentlich kritisiert; 6 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + als Richter zitiert, aber nicht namentlich genannt + namentlich kritisiert; 7 Punkte: Antwort „Ja“ auf die obige Frage + Arbeit der Kammer/des Gerichts wurde kritisiert + als Richter zitiert, aber nicht namentlich genannt + namentlich kritisiert.

  10. Kritik der Medien löst bei vielen Protagonisten der Beichterstattung auch dann spontan starke emotionale Reaktionen aus, wenn es sich um medienerfahrene Personen des öffentlichen Lebens handelt. Die Erinnerung an diese Emotionen ist zudem erstaunlich langlebig (vgl. Kepplinger/Glaab 2005).

  11. Das Gefühl der Hilflosigkeit und der Empörung könnte jedoch verbreiteter gewesen sein, als die Prozentwerte anzeigen, weil relativ viele Befragte (12–17%) zu diesen Vorgaben nicht Stellung bezogen haben.

  12. Berechnet für alle Befragten zusammen auf der Basis der 5-stufigen Skalen.

  13. Gegen diese Interpretation kann man einwenden, dass Empörung und Ärger identisch sind und die Skalen das Gleiche messen. Dies trifft jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu, weil viel mehr Befragte Ärger als Empörung bekunden.

  14. Für die Analyse wurde die Full Information Maximum Likelihood-Schätzung (FIML) verwendet. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass Fälle mit fehlenden Werten in die Modellrechnungen einbezogen werden können (vgl. Arbuckle 1996; Wothke 2000). Die Güte der Anpassung des gesamten Modells an die Daten wurde mit Hilfe globaler Fit-Indices beurteilt. Dazu gehört die c ²-Statistik. Sie gibt Auskunft über das Ausmaß der Fehlanpassung, wobei ein signifikanter c ²-Wert anzeigt, dass die empirische Kovarianzmatrix von der modelltheoretisch angenommenen erheblich abweicht. Da die Ablehnung der Nullhypothese („Es existiert eine perfekte Modellanpassung“) mit steigender Fallzahl unrealistisch wird, ist es üblich, ein Modell anzunehmen, wenn das Verhältnis von c ²-Wert und Freiheitsgraden ( c ²/df) kleiner als 2,5 ist. Der Root Mean Square Error of Approximation (RMSEA-Maß) gilt als eines der besten Globalmaße zur Beurteilung des Modellfits, da es die Modellkomplexität berücksichtigt. RMSEA liegt zwischen 0 und 1, wobei alle Werte kleiner 0,05 einen „guten“ Modellfit anzeigen (vgl. Byrne 2001: 84–85). Das letzte hier geprüfte Globalmaß, der Comparative Fit Index (CFI), vergleicht das Unabhängigkeitsmodell (alle Faktoren sind unabhängig voneinander) mit dem hypothetischen Modell. Sein Wertebereich liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte größer 0,90 als akzeptabel gelten, solche größer 0,95 eine gute Anpassung an das theoretische Modell anzeigen (vgl. Homburg/Baumgartner 1985).

  15. Andererseits werden die Wirkungen auf Dritte – vor allem die Laien im Gerichtssaal – vermutlich überschätzt.

  16. Unter dem Begriff „Strafmaß“ werden hier – dem Konstrukt im Strukturgleichungsmodell entsprechend – die Höhe der Strafe, die Bewilligung von Bewährung und die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zusammengefasst.

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Kepplinger, H., Zerback, T. Der Einfluss der Medien auf Richter und Staatsanwälte. Publizistik 54, 216–239 (2009). https://doi.org/10.1007/s11616-009-0036-y

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