Zusammenfassung
Der Beitrag diskutiert die Ergebnisse der Ausführungen von Hanno Merkt und liefert Denkanstöße zu einigen der erörterten Themenbereiche. Die von Hanno Merkt aufgezeigte Gemengelage von gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften und Kodizes zur Rechnungslegung und Corporate Governance bedarf einer differenzierenden Betrachtung. Insbesondere ist eine Unterscheidung nach der Kapitalmarktorientierung der betreffenden Unternehmen und nach den verschiedenen Zwecksetzungen von Einzel- und Konzernabschluss vorzunehmen. Überdies wird angeregt, die Frage des Unternehmensinteresses und der Überwachung der Befolgung desselben erneut zu diskutieren. Es wird hervorgehoben, dass Rechnungslegung der Rechenschaft dient und in diesem Sinne nur ein Bestandteil der Corporate Governance ist.
Abstract
Objective of my discussion is to assess the findings of Hanno Merkt and to provide some suggestions regarding several of the discussed issues. The coactions of company law and capital market regulation as well as codices pertaining to accounting and corporate governance as mentioned by Hanno Merkt call for a differentiated approach. In particular, a distinction regarding capital market orientation of companies as well as regarding differing purposes of individual and consolidated financial statements has to be made. Also, I encourage the research community to discuss the company’s management and monitoring philosophy (“Unternehmensinteresse”) and its enforcement in more detail (again). In my opinion, financial reporting serves the purpose of accountability and therefore is—in this sense—only a part of corporate governance in the area of capital markets.
Notes
Merkt2012, Abschn. I.
Merkt2012, Abschn. I.
Merkt2012, Abschn. I.
Merkt2012, Abschn. I.
Merkt2012, Abschn. I.
Merkt2012, Abschn. II.2.
Merkt2012,Abschn. II.3. S. 16.
Merkt2012, Abschn. V.
Merkt2012, Abschn. II.3.
Merkt2012, Abschn. II.3.
Vgl. Merkt2012, Abschn. II.3.
Merkt2012, Abschn. II.3 (drei Zitate).
Merkt2012, Abschn. III.1.
Vgl. Merkt2012, Abschn. II.3.
Auf eine genauere Differenzierung, z. B. nach der Emission von Eigen- oder Fremdkapitaltiteln sowie nach Börsennotierung und der Art des Handels der Wertpapiere wird hier verzichtet.
Merkt2012, Abschn. II.3
In aktuellen empirischen Untersuchungen wird gerade angezweifelt, dass hohe Befolgungsquoten tatsächlich regelmäßig positive Kapitalmarktreaktionen nach sich ziehen. So erlangten jüngst Jahn et al.2011, S. 64 ff. die Erkenntnis, dass die Kodexbefolgung für Unternehmen mit starker Eigentümerkonzentration vorrangig mit Kosten verbunden sei, wobei die Befolgung für Unternehmen in Streubesitz einen positiven Effekt auf deren Unternehmenswert am Kapitalmarkt habe. Ferner stellt Stiglbauer2010, S. 360 ff. auf Datenbasis von 2007 fest, dass grundsätzlich kein signifikanter Zusammenhang zwischen Kodexbefolgung und Kapitalmarktperformance bestehe, eine zusätzliche freiwillige Corporate Governance-Berichterstattung jedoch einen positiven Einfluss auf die Kapitalmarktrendite habe.
Vgl. Daimler Geschäftsbericht 2011, Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex, S. 175: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Daimler AG erhalten eine angemessene Vergütung, die fixe und funktionsbezogene Bestandteile sowie ein Sitzungsentgelt enthält. Für das einzelne Mitglied ist durch die Satzung ein Grundbetrag festgelegt. Dieser erhöht sich bei Übernahme des Vorsitzes beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat sowie bei Mitgliedschaft in einem Ausschuss unter besonderer Berücksichtigung des Vorsitzes im Prüfungsausschuss entsprechend dem jeweiligen Verantwortungsbereich. Dieses System der funktionsbezogenen Vergütung wird der überwachenden Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder nach unserer Auffassung auch deshalb besser gerecht als eine erfolgsabhängige Vergütung, weil so potenzielle Interessenkonflikte bei Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Einfluss auf Erfolgskriterien haben könnten, ausgeschlossen sind. Eine erfolgsabhängige Vergütung erfolgt daher nicht.“
KOM (2011) 164/3, S. 6 (beide Zitate). Vgl. hierzu Böcking und Gros2011.
Der am 30.11.2011 von der EU-Kommission veröffentlichte Verordnungsvorschlag zur Regulierung der Abschlussprüfung (KOM (2011) 779) beinhaltet auch konkrete Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben und Organisation des Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Gemeinhin scheint eine Stärkung der Bedeutung des Prüfungsausschusses intendiert zu sein. Neben der Pflicht, einen Prüfungsausschuss einzurichten (Artikel 31) äußert sich dies u. a. durch die herausgestellte Rolle des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung. So soll der Prüfungsausschuss – und nicht etwa das Aufsichtsratsplenum – u. a. gemäß Artikel 24 die Überwachung der Abschlussprüfung durchführen und nun als alleiniger Adressat der Berichterstattung des Abschlussprüfers fungieren. Hieraus würde sich ergeben, dass der financial expert auch auf der Hauptversammlung die Überwachung der Rechnungslegung darstellt und somit Verantwortung übernimmt. Vgl. Böcking und Gros2012a.
Selbst zahlreiche empirische Studien und Indizes vermögen bis heute nicht, dies überzeugend darzulegen.
Vgl. Merkt2012, Abschn. III.1 und V.
Vgl. zum Verhältnis von unternehmensinterner und Unternehmensexterner Überwachung in Bezug auf die Finanzberichterstattung, Böcking und Gros2012b.
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Böcking, HJ. Korreferat zum Beitrag: Hanno Merkt, Die Rolle des Bilanzrechts in der aktuellen Corporate Governance-Diskussion. Z Betriebswirtsch 82 (Suppl 5), 31–39 (2012). https://doi.org/10.1007/s11573-012-0595-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11573-012-0595-7
Schlüsselwörter
- Corporate Governance
- Rechnungslegung
- Abschlussprüfung
- Regulierung
- Ökonomische Analyse des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts
Keywords
- Corporate governance
- Accounting
- Auditing
- Regulation
- Economic analysis of company law and capital market regulation