Gebührenordnung

Im Rahmen dieser Thematik wird ausschließlich auf die Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Prüfung von Arztrechnungen [1] (im Folgenden Arbeitshinweise genannt) Bezug genommen.

Ein Blick in die Historie dieser Arbeitshinweise verdeutlicht, dass diese in einem breiten Konsens der Verbände der Unfallversicherungsträger unter Beteiligung der medizinischen Fachgesellschaften zustande kamen. Sie sind als Kommentar anzuwenden, wobei immer zu berücksichtigen ist, dass Umstände des Einzelfalls dazu führen können, dass von der Norm abgewichen werden kann. Wichtig ist hierbei, dass entsprechende Abweichungen vom Regelfall auch in den Arztberichten dokumentiert werden.

Im Vorwort der Arbeitshinweise wird deutlich gemacht, dass diese nicht schematisch, sondern nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sensibel angewandt werden sollen und Rechnungskorrekturen zu begründen sind. Außerdem wird beschrieben, dass Anregungen und Kritik immer willkommen sind.

Die Tatsache, dass die Arbeitshinweise seit Mitte 2006 im Internet für jedermann einsehbar sind (http://www.dguv.de/landesverbaende), führte dazu, dass eine größere Transparenz in der Rechnungsprüfung vorhanden ist. Die Verfasser sind jederzeit bereit, Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche zu prüfen und somit eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Hinweise zu gewährleisten.

Nach wie vor gilt, dass die Landesverbände bereit sind, bei Streitigkeiten zwischen Arzt und Unfallversicherungsträger vermittelnd tätig zu werden. Diese Vorgehensweise bewährte sich in der Vergangenheit sehr gut und machte die Schlichtungsstelle im Sinne von § 66 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger weitgehend überflüssig.

Hin und wieder ist zu lesen, dass die Kommentierung bei Leuftink u. Butz [2] als höherrangig im Vergleich zu den Arbeitshinweisen anzusehen ist. Da es sich hierbei allerdings weitgehend um Auszüge aus den Arbeitshinweisen handelt und Abweichungen hiervon lediglich den Charakter einer Meinungsäußerung der Autoren haben, ist dies selbstverständlich nicht der Fall.

Ambulantes Operieren

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) befürwortet ausdrücklich die Durchführung ambulanter Operationen. Es besteht in diesem Zusammenhang die Bereitschaft, die maßgeblichen (etwa 15–20) ambulanten Operationsnummern innerhalb der UV-GOÄ [Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern (UV: Unfallversicherung)], die für die DGUV von Bedeutung sind, adäquat zu bewerten. Entsprechende Gespräche werden derzeit mit der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) unter Beteiligung des Bundesverbandes der Durchgangsärzte geführt.

Dies soll auch dazu führen, dass Fehlanreize im Sinne einer Rechnungsoptimierung vermieden werden.

Gutachten

Es wurde eine AG Begutachtung bei Arbeitsunfällen innerhalb der DGUV eingerichtet, die folgende Ziele verfolgt:

  • Anforderungen an die Sachverständigen und Sachbearbeiter der UV-Träger beschreiben und weiterentwickeln,

  • Qualifizierungsangebote erarbeiten und vorhalten,

  • Aufnahmeregelungen von Sachverständigen für das Gutachterverzeichnis Arbeitsunfälle standardisieren,

  • Begutachtungsempfehlungen allgemein und speziell für bestimmte Verletzungen einschließlich MdE-Bewertung (MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit) mit den Fachgesellschaften aufstellen,

  • Ständiger Dialog mit den Fachgesellschaften,

  • Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger erforderlichenfalls anpassen,

  • Formulare optimieren,

  • Feedback an den Sachverständigen standardisieren und

  • Überprüfung von Gutachten durch andere Sachverständige (beratender Arzt, Peer-Review …).

Außerdem besteht für die Durchgangsärzte (D-Ärzte) die Verpflichtung, innerhalb von 5 Jahren an mindestens einer anerkannten Gutachtenfortbildung teilgenommen zu haben.

Die DGUV ist grundsätzlich bereit, die Vergütung der Gutachten anzupassen. Dies wird aber sicherlich im Kontext mit den Vorgaben bezüglich der Qualitätsanforderungen, die an die Gutachter gestellt werden, stehen.

Die derzeitigen Defizite bei der Erstellung von Gutachten liegen vordringlich bei den Zusammenhangsgutachten. Hier ist häufig festzustellen, dass die Kenntnis der rechtlichen Bewertungsgrundsätze (Beweisanforderungen, Wertungen der rechtlichen Wesentlichkeit usw.) und der maßgeblichen Rechtsprechung nur unzureichend ist.