Zum neuen Jahr hat sich bei der Leistungsabrechnung wieder einiges geändert. Hier finden Sie im Überblick, was davon für Sie in der urologischen Praxis wichtig ist.

Verschiedene Beschlüsse, die mit dem Jahreswechsel 2023/2024 in Kraft getreten sind, wirken sich auf die Leistungsabrechnung aus. Enttäuschend war zweifellos die Anhebung des Orientierungspunktwertes um nur 3,85 % gegenüber 2023 und damit von 11,4915 Cent auf 11,9339 Cent.

Meldungen an die klinischen Krebsregister: Die kassenärztliche Bundesvereinigung und die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer haben sich nach langen Verhandlungen darauf geeinigt, Meldungen an die klinischen Krebsregister besser zu vergüten (Tab. 1).

Tab. 1: Vergütung von Meldungen an klinische Krebsregister

Je nach Meldeanlass steigt die Vergütung um rund 8 % (Diagnosemeldung) bis zu 80 % (Therapie- und Abschlussdaten). Vor allem die deutliche Steigerung für die Meldung von Therapie- und Abschlussdaten hat eine Relevanz für die onkologisch tätigen Vertragsärztinnen und -ärzte. Sofern für die Umsätze aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, wird diese zusätzlich zu den in Absatz 2 geregelten Vergütungen entrichtet. Künftig kann außerdem jeder Partner die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2027, ordentlich kündigen.

Höchstwert für die Kostenpauschalen: Der gemeinsame Höchstwert für die Kostenpauschalen nach den zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) 40100 und 40110 wurde weiter abgesenkt. Er liegt 2024 in der Urolgie nur noch bei 25,80 € pro Arzt oder Ärztin im Quartal. Von dieser Absenkung nicht betroffen sind die GOP 40128 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [AU] via Telefon), 40129 (Video-AU), 40130 (AU bei TI-Störung) und 40131 (Hausbesuchs-AU). Achtung: Ab 1. April 2024 werden die GOP 40129 und 40131 gestrichen und gehen in der GOP 40128 auf.

Erstbefüllung der ePA: Ursprünglich sollte auch die GOP 01648 (89 Punkte) für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum 31. Dezember 2023 auslaufen. Der Bundesaussschuss hat ihre Gültigkeit aber inzwischen bis zum 14. Januar 2025 verlängert. Die Leistung umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Sie ist einmalig pro Patientin oder Patient abrechenbar und wird extrabudgetär vergütet.

Meldung von Gefährdung des Kindeswohls: Der Bundesaussschuss hat die zwei neuen GOP 01681 und 01682 in den Abschnitt II 1.6 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die aus der gesetzlichen Vorgabe nach § 73 c SGB V hervorgehen und die vertragsärztliche Meldung von Anhaltspunkten auf eine Gefährdung des Kindeswohls an das Jugendamt und eine etwaige, darauffolgende Fallbesprechung mit dem Jugendamt zum Gegenstand haben.

Die Meldung nach der GOP 01681 (102 Punkte/12,17 €) erfolgt anhand des Meldebogens gemäß der in der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V.

Die Fallbesprechung nach der GOP 01682 (128 Punkte/15,28 €) erfolgt gegebenenfalls auf Initiative des Jugendamtes und ist unabhängig davon, ob diese persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt wird, berechnungsfähig. Sie ist je vollendete zehn Minuten bis zu achtmal je Krankheitsfall von allen Facharztgruppen ansatzfähig, ausgenommen diejenigen, die GOP aus Kapitel 11, 12, 17, 19 oder 25 des EBM berechnen.