1 Einleitung

Formen von Rede, die bestimmte Gruppen herabwürdigen, werden unter dem Begriff „Hate Speech“ bzw. „Hassrede“ zusammengefasst (Parekh, 2006). Mit der steigenden Relevanz von sozialen Medien hat auch das Phänomen Hate Speech eine neue Konjunktur erfahren. Die Verfügbarkeit von sozialen Medien hat die Teilnahme an öffentlichen Diskursen erheblich erleichtert (Mondal et al., 2017). Dies gilt jedoch auch für diejenigen, die liberal-demokratische Grundwerte wie Toleranz und die Anerkennung anderer gesellschaftlicher Gruppen als prinzipiell gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft ablehnen. Hate Speech und damit negative Einstellungen insbesondere gegenüber Minderheiten haben so eine neue Sichtbarkeit erfahren.

Diese neue Sichtbarkeit und Verbreitung von Hate Speech im öffentlichen Raum kann zu einer feindlichen Umgebung für jene führen, die regelmäßg durch Hate Speech diffamiert werden. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass die Betroffenen sich aus den jeweiligen Räumen zurückziehen, ihren Mitmenschen weniger vertrauen und Karrierechancen sowie andere Chancen der Selbstverwirklichung nicht in Anspruch nehmen. In einer Gesellschaft zu leben, in der man sich regelmäßig Diffamierungen gegen die eigene Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sieht, reduziert so nicht nur die Lebensqualität, sondern auch die Teilhabechancen der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, sich mit den Folgen einer stärkeren Verbreitung von Hate Speech auseinanderzusetzen. In unserem Beitrag möchten wir daher aus moralischer Perspektive analysieren, inwiefern diese negativen Folgen eine Regulierung und Einschränkung von Hate Speech rechtfertigen. Als Grundlage der Beurteilung dienen uns liberal-demokratische Grundwerte, die beispielsweise von John Rawls (2005) formuliert werden. Der Fokus liberaler Positionen liegt traditionell auf möglichen Folgen von Hate Speech für den sozialen Frieden sowie dem Zusammenhang zwischen Hate Speech und Hassverbrechen. Eine erhöhte Sichtbarkeit von Hassrede und den zugrundeliegenden Einstellungen hat durchaus das Potenzial, den sozialen Frieden nachhaltig zu gefährden. Allerdings liegt der Fokus der Begründungen von Restriktionen von Hate Speech bisher auf negativen Folgen, wie Hassverbrechen, die zwar relativ einfach zu beobachten sind, bei denen es aber schwierig ist, sie direkt kausal mit konkreten Äußerungen zu verbinden.Footnote 1 Die allgegenwärtige Verbreitung von Hate Speech auf der einen Seite und die vergleichsweise relative Seltenheit von Hassverbrechen – zumindest in liberalen Demokratien, die wir hier als Kontext voraussetzen – auf der anderen Seite machen es schwierig, eine direkte Schädigung der Opfer von Hassverbrechen durch einzelne Hassredner*innen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses eher schwachen und in den meisten Fällen indirekten Zusammenhangs sowie der zentralen Bedeutung der Redefreiheit für liberale Demokratien wird daher von liberalen Theoretiker*innen eine generelle Regulierung von Hate Speech immer wieder in Frage gestellt (Cohen, 1993; Dworkin, 2009; Mill, 1977; Scanlon, 1972).

Aus diesen Gründen konzentrieren wir uns in diesem Beitrag auf die sozialen Folgen, die durch die größere Verbreitung von Hassrede an sich verursacht werden. Hierbei legen wir den Fokus auf Auswirkungen eines durch Hassrede geprägten sozialen Klimas für betroffene Minderheiten oder vulnerable soziale Kategorien von Menschen, wie sie etwa von Waldron (2012) sowie Delgado und Stefancic (2004) thematisiert werden. Das durch Hate Speech vergiftete soziale Klima entsteht direkt aus den einzelnen öffentlichen RedebeiträgenFootnote 2 und es kann angenommen werden, dass dies den Intentionen der Sprecher*innen entspricht und dass sie hierfür verantwortlich gemacht werden können, weil die Effekte auf das soziale Klima entweder intendiert sind oder (fahrlässig) in Kauf genommen werden (Lepoutre, 2017, S. 5; Waldron, 2012, S. 2, 5). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage für liberale Theoretiker*innen neu, inwiefern die Berücksichtigung dieser Effekte eine umfassende Beschränkung von Hassrede rechtfertigt.

Die Regulierung von Hate Speech stellt insbesondere aus liberaler Perspektive ein Dilemma für liberale Demokratien dar: Einerseits macht eine Beschränkung Sinn, um besonders verwundbare Gruppen vor verbalen Angriffen zu schützen, andererseits stellt die Meinungsfreiheit in liberalen Demokratien ein besonders schützenswertes Gut dar (Dworkin, 2009; Mill, 1977). Innerhalb dieses Spannungsfeldes bewegt sich unser Beitrag. Unsere Forschungsfragen lauten: Ist eine Regulierung von Hate Speech überhaupt rechtfertigbar? Welche Ziele sollte eine Regulierung von Hate Speech verfolgen?

Bei der Beantwortung dieser Fragen werden wir von relativ unkontroversen liberal-demokratischen Grundwerten ausgehen, wie sie etwa von John Rawls (1999, 2001, 2005) formuliert werden. Wir werden für drei zentrale Ziele argumentieren, an der sich staatliche Regulierungen von Hate Speech orientieren sollten. Als Ausblick gehen wir kurz auf das Beispiel der Regulierung von Hassausdrücken (gruppenspezifischen Schimpfwörtern) ein, um weitere praktische Hürden einer Regulierung aufzuzeigen, die sich aus unserer Position ergeben. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass Hate Speech unter bestimmten Bedingungen reguliert werden sollte, dass die Beurteilung von Hasskommentaren allerdings hochgradig vom Kontext abhängig ist.

Unser Beitrag ist wie folgt gegliedert: Zuerst erläutern wir unser Verständnis von Hate Speech als Form von Rede, die die Gleichheitsprämisse liberaler Demokratien verletzt. Zweitens beschäftigen wir uns mit den Schädigungen und Verletzungen, die durch Hate Speech entstehen können. Drittens gehen wir darauf ein, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer liberalen Demokratie zukommt. Viertens bringen wir beide Aspekte zusammen und nennen Implikationen für die Regulierung von Hate Speech. Fünftens gehen wir als Ausblick auf ein Beispiel ein – nämlich auf die Regulierung und das Verbot von Hassausdrücken für bestimmte Gruppen. Besonders solche Ausrücke könnte man in Internetforen und Chatrooms verhältnismäßig einfach mithilfe von Algorithmen identifizieren und (bereits vor dem Erscheinen) löschen bzw. Nutzer*innen auf dieser Grundlage auf die Übertretung von Verhaltensregeln hinweisen.

2 Hate Speech als Gruppendiffamierung

Wenn wir von „Hate Speech“ oder „Hassrede“ sprechen, dann meinen wir damit Äußerungen, die eine Person oder Gruppe mit Bezug zu einer Gruppe oder einem (vermeintlichen) gruppenspezifischen Merkmal diffamieren. Das bedeutet, dass durch Hassrede immer eine bestimmte Gruppe bzw. soziale Kategorie degradiert wird, weshalb Hate Speech auch als „Verleumdung von Gruppen“ charakterisiert werden kann (Waldron, 2012, Kap. 3). Das gilt auch dann, wenn eine spezifische Person mit Bezug auf ihre Gruppenzugehörigkeit adressiert wird. Fehlt dieser Gruppenbezug, dann kann es sich zwar um eine Beleidigung handeln, aber nicht um Hate Speech.

Hate Speech zeichnet also aus, dass Individuen oder Gruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Kategorie herabgewürdigt werden. Hassrede kann beispielsweise rassistisch, sexistisch oder homophob sein, so dass hiervon völlig unterschiedliche Gruppen betroffen sein können. Individuen müssen sich noch nicht einmal selbst einer spezifischen Gruppe zuordnen um Opfer von Hassrede zu werden, da es schon ausreicht, dass andere Individuen diese Zuordnung vornehmen. Somit kann es sein, dass etwa bei der Diffamierung einer religiösen Gruppe auch Individuen betroffen sind, die sich gar nicht mit dieser Gruppe identifizieren. Es kann sich ebenso schlicht um eine sozial saliente Kategorie von Individuen handeln, die von anderen als Gruppe mit spezifischen Eigenschaften angesehen wird.

Obwohl Hassrede prinzipiell an alle Arten von Gruppen gerichtet sein kann, sind es jedoch meist Minderheitengruppen, die Gegenstand von Hassrede sind. Auch tritt Hassrede häufig gegenüber Gruppen auf, die bereits auf eine Geschichte der Benachteiligung und Diskriminierung zurückblicken müssen. Diese Konzentration des Phänomens Hassrede auf Minderheitengruppen macht, wie wir zeigen werden, die Folgen deutlich problematischer, da Minderheiten meistens ohnehin schon in einer benachteiligten Position sind. Angehörige dieser Gruppen leiden häufig bereits unter strukturellen Nachteilen (im Sinne von verstetigten Nachteilen für diese Gruppen in verschiedenen Lebensbereichen, die institutionalisiert sind (Jugov & Ypi, 2019, S. 7)). Denn diese Nachteile können durch ein Umfeld, das durch Hassrede gegenüber diesen Gruppen charakterisiert ist, noch verstärkt werden. Hierdurch besteht die Gefahr einer verstärkten Perpetuierung von struktureller Benachteiligung, weil beispielsweise Individuen, die sich in einem von Hassrede charakterisierten Umfeld bewegen, weniger leistungsfähig sind (Brison, 1998).

3 Negative Folgen von Hate Speech und die Gründe für eine Regulierung

Warum sollte Hate Speech nun überhaupt reguliert werden? Hate Speech sollte in erster Linie aufgrund der negativen Auswirkungen reguliert werden, die mit einer Verbreitung von Hassrede einhergehen (Delgado & Stefancic, 2004; Levin, 2010; Waldron, 2012). In diesem Abschnitt gehen wir zuerst auf die sozialen Folgen von Hate Speech ein, die auch im Zentrum unserer weiteren Diskussion stehen werden. Danach kommen wir kurz auf die individuellen psychischen und physischen Folgen zu sprechen.

Unter den sozialen Folgen lassen sich zwei Arten negativer Auswirkungen unterscheiden: Auf der einen Seite kann Hate Speech zur Verbreitung von Hass auf bestimmte Gruppen und zur Verbreitung von Einstellungen beitragen, die nicht kompatibel mit einer liberalen Demokratie sind. Deshalb wird häufig aus der Perspektive einer „wehrhaften Demokratie“ (Loewenstein, 1937) für eine Regulierung zumindest bestimmter Formen von Hassrede argumentiert (vgl. die „Volksverhetzung“ in Deutschland). Darüber hinaus lässt sich auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Hate Speech und Hassverbrechen feststellen (Dharmapala & McAdams, 2003). Zusätzlich wissen wir, dass massivste Menschenrechtsverletzungen – wie Völkermorde und „ethnische Säuberungen“ – durch systematische Hate-Speech-Kampagnen begleitet und vorbereitet werden (Baker, 2009; Bellamy, 2014, S. 33; Tsesis, 2002).

Der Zusammenhang zwischen dem Aufkommen von Hassrede und Verbrechen gegen Gruppen ist äußerst relevant für die Bewertung von möglichen Beschränkungen von Hassrede und wird deshalb in unserer abschließenden Argumentation berücksichtigt (siehe Kap. 4). Wir konzentrieren uns in diesem Aufsatz jedoch auf negative soziale Folgen von Hate Speech für Minderheiten, die unterhalb der Schwelle von physischer Gewalt bleiben, da es sich hierbei um ein viel verbreiteteres Phänomen handelt, das zudem für liberale Gesellschaften ebenso relevant ist und bisher in der Diskussion weniger Beachtung gefunden hat (Lepoutre, 2017; Waldron, 2012). Zudem treten diese Folgen von Hate Speech auch in Gesellschaften auf, in denen Hate Crimes keine oder nur eine sehr geringe Rolle spielen.

Der politische Philosoph Jeremy Waldron thematisiert die Auswirkungen, die Hate Speech besonders auf Personengruppen haben kann, die dieser häufig ausgesetzt sind und die zu verwundbaren Minderheiten gehören. In seinem Buch The Harm in Hate Speech (2012) argumentiert er, dass das Erscheinungsbild einer Gesellschaft durch Hate Speech verändert wird, was gravierende Auswirkungen auf die individuelle Lebensführung für Angehörige von degradierten Gruppen haben kann. Das Auftreten von Hate Speech beeinflusst das Erscheinungsbild einer Gesellschaft grundlegend: Wenn Hate Speech in einer Gesellschaft verbreitet ist und Angehörige von betroffenen Gruppen Hate Speech in den sozialen Medien, in Zeitungen, auf Plakaten oder am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, dann verändert dies die gegenseitige Wahrnehmung der Gesellschaftsmitglieder und unterminiert das grundlegende Sicherheitsgefühl von betroffenen Personengruppen.

Im Alltag sind wir darauf angewiesen, dass andere Individuen uns als gleichwertige Personen betrachten und unsere grundlegenden Rechte respektieren. Die gegenseitige Zusicherung dieses gleichen Wertes ist eine Voraussetzung dafür, dass sich Individuen in der Gesellschaft bedenkenlos bewegen können und dass sie politisch, ökonomisch und kulturell mit anderen zusammenarbeiten können. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, begegnen Individuen anderen, die nicht zu ihrem engsten Kreis gehören, mit Misstrauen. Dies erschwert zumindest gesellschaftliche Kooperation oder macht sie sogar unmöglich. Waldron betont daher, dass das gesellschaftliche Zusammenleben auf dem öffentlichen Gut der gegenseitigen Zusicherung grundlegender Rechte beruht (Waldron, 2012, S. 82 f.). Von diesem öffentlichen Gut, sofern es in ausreichendem Maße vorhanden ist, profitieren alle Individuen einer Gesellschaft. Es wird dadurch erhalten, dass Individuen sich diese Zusicherung gegenseitig explizit oder implizit geben. Darüber hinaus unterstützt der Staat dieses öffentliche Gut, indem er die Rechte von Individuen gegenüber anderen Individuen und gegenüber dem Staat selbst schützt (Waldron, 2012, S. 80).

Da es sich beim Gut der gegenseitigen Zusicherung grundlegenden Respektes um eine Voraussetzung dafür handelt, dass Individuen ihre jeweiligen Konzeptionen des guten Lebens verfolgen können, handelt es sich hierbei in den Worten von John Rawls um ein essenzielles Grundgut. Grundgüter sind definiert als Güter, die Individuen zur Realisierung jeglicher vernünftiger Lebenspläne benötigen. Dazu zählen grundlegende Rechte, Chancen und Einkommen (Rawls, 2001, S. 57). Für Rawls gehören aber auch die sozialen Grundlagen des Selbstrespekts zu den Grundgütern, die aus einer Perspektive der Gerechtigkeit bedeutend sind. Für das Vorliegen dieses Grundguts muss eine gegenseitige Zusicherung gleichen Respekts in der Gesellschaft vorherrschen – allerdings ist sie auch eine Voraussetzung dafür, dass Individuen die anderen Grundgüter effektiv nutzen können.

Die Verbreitung von Hate Speech kann das essenzielle öffentliche Grundgut der gegenseitigen Zusicherung des gleichen sozialen Status und der gleichen Würde gefährden, denn genau dieser gleiche soziale Status wird durch Hate Speech in Frage gestellt. Angehörige von Gruppen, die regelmäßig und sichtbar Gegenstand von Hate Speech sind, müssen davon ausgehen, dass zumindest Teile der Gesellschaft ihre Gleichwertigkeit und gleichberechtigte Teilhabe in Frage stellen (Waldron, 2012, S. 85). Eine solche feindliche Umgebung ruft Angst und Minderwertigkeitsgefühle hervor und kann so dazu führen, dass die Teilhabe der betroffenen Personengruppen in Politik, Ökonomie und Kultur zurückgeht und so wiederum die Lebenschancen dieser Menschen stark reduziert werden.

Waldron veranschaulicht die Relevanz dieses sozialen Klimas einer Gesellschaft an einem Beispiel:

„A man out walking with his seven-year-old son and his ten-year-old daughter turns a corner in a city street in New Jersey and is confronted with a sign. It says: ‘Muslims and 9/11! Don’t serve them, don’t speak to them, and don’t let them in.’ The daughter says, ‘What does it mean, papa?’ Her father, who is a Muslim – the whole family is Muslim – doesn’t know what to say. He hurries the children on, hoping they will not come across any more of the signs.“ (Waldron, 2012, S. 1)

Waldron zufolge transportiert Hate Speech folgende Botschaft, besonders wenn Personengruppen regelmäßig mit diesen Aussagen konfrontiert werden:

„I know you think you are our equals. But don’t be so sure. The very society you are relying on for your opportunities and your equal dignity is less than whole-hearted in its support for these things, and we are going to expose that half-heartedness and build on that ambivalence every chance we get. So: think about it and be afraid. The time for your degradation and your exclusion by the society that presently shelters you is fast approaching.“ (Waldron, 2012, S. 96)

In dieser Hinsicht ist Hate Speech umso schädlicher, je sichtbarer sie in der Gesellschaft ist, da sie so den größten negativen Beitrag zur Unterminierung der Zusicherung gleichen Respekts hat (Waldron, 2012, S. 37). Dies sieht Waldron demnach auch als das zentrale Problem an, das Hate Speech in der Gesellschaft verursacht:

„The issue is publication and the harm done to individuals and groups through the disfiguring of our social environment by visible, public, and semipermanent announcements to the effect that in the opinion of one group in the community, perhaps the majority, members of another group are not worthy of equal citizenship.“ (Waldron, 2012, S. 39)

Je sichtbarer Hate Speech im öffentlichen Raum ist, desto stärker haben Individuen, die sich selbst betroffenen Gruppen zuordnen – oder regelmäßig durch andere diese Zuordnung erfahren – Anlass zu zweifeln, dass für sie persönlich die gegenseitige Zusicherung grundlegender Rechte gilt und effektiv durchgesetzt wird.

Man könnte nun einwenden, dass Waldrons Argumentation die staatliche Garantie dieser grundlegenden Rechte außer Acht lässt: Solange der Staat grundlegende Rechte schützt, könnten sich vulnerable Gruppen auf diesen Schutz verlassen. Sie sind somit nicht auf die symbolische Unterstützung ihrer Rechte durch andere Privatpersonen angewiesen. Und natürlich macht der staatliche Schutz einen großen Unterschied. Trotzdem sollte die Relevanz von Waldrons Argument nicht unterschätzt werden. Das Fehlen der gegenseitigen Zusicherung gleicher Anerkennung grundlegender Rechte kann tatsächlich hinreichend sein, um die effektive Geltung dieser Rechte zu verhindern, auch wenn sie von staatlicher Seite geschützt werden. Die Unterscheidung zwischen bloß formaler und realisierter Rechtsstaatlichkeit macht den Unterschied noch klarer: Im liberalen Denken wird dem Staat zwar die Aufgabe zugesprochen, grundlegende Freiheiten zu schützen und dafür muss Rechtsstaatlichkeit herrschen. Es reicht jedoch nicht, wenn Rechte bloß formal bestehen – sie müssen auch effektiv durchgesetzt werden. Rechte können jedoch in großen komplexen Gesellschaften nicht ausschließlich durch staatliche Gewalt durchgesetzt werden. Rechtsgeltung und -durchsetzung erfordert immer auch die freiwillige Mitwirkung der großen Mehrheit der Bevölkerung aus Überzeugung sowie den verbreiteten Glauben an die Geltung des Rechts (Kliemt, 1996, S. 174 f.). Schon die fehlende Kooperation einer kleinen Minderheit kann die effektive Geltung von Recht unterminieren. Dies stellt insbesondere für die Geltung der Rechte von Minderheiten eine Bedrohung dar. Besonders wenn Teile der Mehrheitsgesellschaft, die Positionen in der Justiz oder bei der Polizei innehaben, bei Verbrechen gegen Angehörige der Minderheit systematisch wegschauen, wird staatlicher Schutz schnell weniger effektiv. Auch kann der Staat nicht alle Individuen einer Minderheit in Vollzeit mit polizeilichen Mitteln schützen. Das bedeutet, dass feindliche Übergriffe schon bei einer kleinen Anzahl potenzieller Täter*innen nicht mehr effektiv verhindert werden können.

Aus diesen Gründen reicht schon das vermehrte Auftreten von Hate Speech im öffentlichen Raum aus, um Angehörigen angefeindeter Gruppen zu signalisieren, dass sie im öffentlichen Raum einem größeren Risiko ausgesetzt sind, verbal oder körperlich attackiert zu werden. Auf diese Weise signalisiert das Auftreten von Hate Speech den betroffenen Individuen, dass ihre Grundrechte womöglich nicht wirklich effektiv geschützt werden können, da die für die effektive Rechtsgeltung notwendige Akzeptanz dieser Rechte möglicherweise nicht hinreichend gegeben ist.

Dies spiegelt sich auch in den individuellen Auswirkungen einer „hasserfüllten Umgebung“ (Brison, 1998, S. 13) wider: Das Vorkommen von Hate Speech in einem sozialen Raum schafft für Betroffene eine hasserfüllte Umgebung. Individuen, die einer hasserfüllten Umgebung ausgesetzt sind, leiden häufig unter psychischen und physischen Auswirkungen (Degaldo & Stefancic, 2004, S. 12–14): So kann Hassrede bei den Betroffenen zu Kopfschmerzen, erhöhtem Blutdruck, Angstzuständen oder Depression führen.

4 Die Bedeutung der Meinungsfreiheit für die liberale Demokratie

Wenn Hate Speech so viele negative Folgen hat, dann stellt sich die Frage, wieso es aus liberal-demokratischer Perspektive überhaupt problematisch sein sollte, Hassrede zu beschränken. Wie alle Freiheitsbeschränkungen ist aber auch die Beschränkung von Hate Speech begründungswürdig. Die zentrale Rolle bei der Diskussion rund um die Regulierung von Hate Speech spielt dabei die Meinungsfreiheit und ihre Bedeutung für die liberale Demokratie.

Die Meinungsfreiheit zählt zu den individuellen Freiheitsrechten, die einen Freiheitsraum definieren, den Regierung und Gesellschaft in einem liberalen Staat gegenüber jedem Individuum und auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten sowie Dissidentinnen und Dissidenten garantieren sollten. Dieser Freiheitsraum ist der zentrale Gehalt des liberalen Elements der liberalen Demokratie und soll auch explizit diejenigen, die eine abweichende Meinung oder einen abweichenden Lebensstil pflegen, gegen die Meinungen und Eingriffe der Mehrheit schützen.

Selbst individuelle Freiheitsrechte sind aber notwendigerweise begrenzt, da durch Freiheitsausübung vergleichbare wichtige Werte verletzt werden können. Eine naheliegende Grenze von Freiheitsrechten ist so die Verletzung von Rechten anderer und die Abwägung von vergleichbar grundlegenden Rechten ist eine gebräuchliche Praxis in liberalen Rechtsstaaten. Im Zusammenhang mit Hate Speech stellt sich daher die Frage, ob durch Hate Speech ein mit der Meinungsfreiheit vergleichbares Recht verletzt wird. Für bestimmte Arten von Hate Speech ist diese Frage recht einfach zu beantworten: Wenn Hate Speech zu Gewalt aufruft oder in einer bestimmten Situation dazu anstachelt, dann liegt eine klare (Gefährdung für eine) Verletzung eines grundlegenden Rechtes, nämlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit von Personen, die der diffamierten Gruppe angehören, vor (Mill, 1977, S. 260; Rawls, 2005, S. 336). Eine Einschränkung von Hate Speech in solchen Fällen ist daher durchaus geboten. Entsprechend wird Hate Speech, die zu Gewalt aufstachelt, auch von liberalen Rechtsstaaten in aller Regel unter Strafe gestellt.

Schwieriger ist dagegen die Einschätzung der oben skizzierten sozialen Folgen von Hate Speech und die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch bei ihrem Auftreten eingeschränkt werden sollte. Hate Speech spricht den Angehörigen degradierter Gruppen ihre Gleichwertigkeit und gleiche Würde ab. Besonders bei Personen, die dauerhaft und regelmäßig Hate Speech ausgesetzt sind, kann dies dazu führen, dass sie durch Angst und dem Gefühl der Ausgrenzung, wenn schon nicht an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, so doch zumindest weniger am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und weniger Chancen wahrnehmen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Verletzung von Rechten, weil die Betroffenen nicht direkt davon abgehalten werden, ihre Freiheiten auszuüben. Das heißt, formal büßen die Angehörigen von Gruppen, die solchem sozialen Druck und solchen Feindseligkeiten ausgesetzt sind, nicht ihre Freiheiten ein. Das Auftreten der oben skizzierten sozialen Schädigungen impliziert aber durchaus, dass sie über ein deutlich reduziertes Vermögen verfügen, ihre formalen Freiheiten auch nutzen zu können.

In den Worten von John Rawls kann man sagen, dass nicht der Umfang ihrer Freiheiten, sondern der „Wert ihrer Freiheitsrechte“ durch Hate Speech unterminiert wird. Rawls definiert den Wert der Freiheit als „the usefulness to persons of their liberties“ (Rawls, 2005, S. 326) und er betont: „the worth of liberty to persons and groups depends upon their capacity to advance their ends“ (Rawls, 1999, S. 179). Für Rawls ist es gar das Ziel sozialer Gerechtigkeit, diesen Wert der gleichen Freiheit für diejenigen zu maximieren, die in einer Gesellschaft am schlechtesten gestellt sind. Dem Wert der Freiheit kommt diese zentrale Bedeutung zu, weil Menschen zwar alle möglichen formalen Freiheiten haben können, aber diese ihnen letztendlich nicht viel wert sind, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, die Freiheiten auch zu nutzen. Dazu brauchen sie neben den formalen Freiheitsrechten weitere „soziale Grundgüter“, wie Chancen, Einkommen oder die sozialen Grundlagen des Selbstrespekts (Rawls, 1999, S. 54 f., 179). Diese Unterscheidung von Rawls in Freiheiten und den Wert der Freiheit bietet eine gute Grundlage dafür, über die sozialen Folgen von Hate Speech nachzudenken: Denn Waldron erläutert eindringlich, wie Angehörige von Gruppen, die vermehrt Hate Speech ausgesetzt sind, weniger Chancen auf die Teilhabe an den verschiedensten gesellschaftlichen Aktivitäten haben und wie ihnen die soziale Grundlage des Selbstrespekts entzogen wird.

Der Wert der Freiheit ist allerdings innerhalb von Gesellschaften notwendigerweise ungleich verteilt, zumindest so lange Individuen beispielsweise über unterschiedliche Einkommen verfügen und um attraktive Arbeitsstellen und Ämter konkurrieren müssen. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Umständen Hate Speech den Wert der Freiheit der degradierten Gruppe so weit unterminiert, dass diese Rede reguliert werden sollte. Im Extremfall ist die Antwort einfach: Falls Individuen aufgrund von Hate Speech ihre Freiheiten gar nicht mehr effektiv ausüben können, ist dies ein Grund für die Beschränkung von Hate Speech, denn in diesem Fall wäre die Einschränkung einer Freiheit auf der Grundlage gerechtfertigt, dass andere Gesellschaftsmitglieder ihre Freiheiten gar nicht mehr ausüben können (Rawls, 1999, S. 476). In den allermeisten Fällen wird es sich aber nicht um solche Extremfälle handeln. Was ist also mit Fällen, in denen sich Angehörige von degradierten Gruppen wegen der Anfeindungen aus der Öffentlichkeit zurückziehen und viele Chancen der Teilhabe an der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen? Was ist mit Fällen, in denen Angehörige dieser Gruppen unter dem Entzug der sozialen Grundlage des Selbstrespekts leiden, weil andere Gesellschaftsmitglieder ihnen die gleichwertige Mitgliedschaft in der Gesellschaft absprechen?

Hier wird die Antwort notwendigerweise kontextabhängig sein. Die wichtigste Differenzierung bzgl. Hate Speech und der Regulierung der Meinungsfreiheit ist die zwischen verschiedenen Bereichen, in denen Meinungen geäußert werden. Besonders der politische Bereich ist im Zusammenhang mit Hate Speech relevant und hier ist sowohl die freie Meinungsäußerung als auch die faire politische Teilhabe zu bedenken: Vertreter*innen eines politischen Liberalismus betonen die besondere Bedeutung der freien Diskussion und damit auch der Meinungsfreiheit in politischen Fragen (Mill, 1977, S. 244 f.; Rawls, 2005, S. 347 f.). Schon John Stuart Mill hat in seinem 1859 erschienen Werk On Liberty auf die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie verwiesen. Für unsere Diskussion von Hate Speech ist dabei besonders eines seiner instrumentellen Argumente relevant: Mill (1977, S. 250; Brink, 2001, S. 122) betont, dass sich die verschiedenen Meinungen und Positionen in der öffentlichen Diskussion bewähren müssen, weil es keine andere Instanz gibt, die unabhängig entscheiden könne, welche Meinungen oder Positionen „richtig“ bzw. „falsch“ seien. Meinungen können laut Mill verwerflich sein, aber dennoch einen wahren Teil enthalten. Herauszufinden, um was es sich im spezifischen Fall handelt, sei die Aufgabe der öffentlichen Diskussion. „[T]he peculiar evil of silencing the expression of an opinion is, that it is robbing the human race; posterity as well as the existing generation; those who dissent from the opinion, still more than those who hold it“ (Mill, 1977, S. 229). Wichtiger für die Diskussion um Hate Speech ist aber sein Argument der Funktion von Äußerungen falscher oder unmoralischer Meinungen: Mill betont, dass der Glaube an die Wertebasis einer Gesellschaft, wenn sie nicht von Zeit zu Zeit hinterfragt und öffentlich diskutiert wird, zu einer Art Dogma erstarren kann, das dann keine besondere Bindungskraft mehr entfalten kann (Mill, 1977, S. 244 f.). Daraus folgert er, dass liberal-demokratische Gesellschaften auch Diskussionen um ihre Grundwerte zulassen sollten, damit sich die Menschen der Gründe, die für eine solche Ordnung sprechen, bewusst bleiben und die Wertebasis der Gesellschaft dauerhaft verinnerlichen. Es sollte daher auch Rede zugelassen werden, die die Wertebasis kritisiert oder schlichtweg negiert (Mill, 1977, S. 228).

Das Argument von Mill ist eine starke Begründung für die besondere Bedeutung der freien Meinungsäußerung in politischen Fragen. Allerdings impliziert dieses Argument nicht notwendigerweise, dass die Meinungsfreiheit in diesem Bereich unantastbar ist, denn es müssen mindestens drei Punkte beachtet werden:

Erstens kann man argumentieren, dass es sich bei Hate Speech überhaupt nicht um eine politische Meinungsäußerung handelt oder gar überhaupt nicht um eine Meinungsäußerung, sondern schlicht um eine Beschimpfung. Aber selbst, wenn man degradierende Rede nicht als Meinungsäußerungen einstuft, enthalten solche Aussagen häufig durchaus politische Inhalte oder sind mit ihnen vermischt (Sumner, 2000, S. 134). Selbst in diesen Fällen ist aber ihr Wert für den öffentlichen Diskurs beschränkt, denn es ist auch möglich diese Inhalte ohne degradierende Äußerungen zu formulieren. Die Meinungen müssen also bei einem Verbot von Hate Speech nicht generell dem öffentlichen Diskurs verlorengehen, solange sie in anderer Form und ohne Vermischung mit Hate Speech noch in den politischen Diskurs eingehen.

Zweitens beruht das Argument von Mill darauf, dass es tatsächlich zu einer gesellschaftlichen Diskussion von politischen Positionen und Meinungen kommt. Damit dies gelingen kann, müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste ist dabei mit Sicherheit die, dass Angriffe auf liberale Grundwerte, etwa durch Hate Speech, auch tatsächlich effektiv durch Gegenrede beantwortet werden müssen. Falls diese Gegenrede ausbleibt oder nur in geringem Maße auftritt, kann der Mechanismus nicht funktionieren, den Mill zur Aufrechterhaltung liberal-demokratischer Werte vorsieht.Footnote 3 Ein Ausbleiben von Gegenrede ist beispielsweise das Problem in sogenannten „Filterblasen“, die den Effekt haben können, dass Individuen sich bei ständiger Wiederholung der gleichen Positionen und Meinung, ohne Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen, immer weiter radikalisieren.Footnote 4

Drittens gibt es noch ein weiteres Problem mit dem freien politischen Diskurs: Gerade Angehörige von Gruppen, die durch ein Klima von Hate Speech ausgegrenzt werden, ziehen sich in der Regel aus der Öffentlichkeit zurück und nehmen folglich auch in geringerem Maße an der politischen Diskussion teil.Footnote 5 Dies ist nicht nur ein Problem wegen der wahrscheinlich geringeren Menge an Gegenrede, die dies verursacht, sondern auch, weil die betroffenen Individuen wegen der effektiven Ausgrenzung keinen fairen Zugang zum politischen Diskurs haben. Wie oben betont, sollte nach Rawls in einer gerechten Gesellschaft der faire Wert der Freiheit garantiert werden. Das gilt aber in besonderer Weise für den fairen Wert der politischen Freiheiten: „The fair values of the political liberties ensures that citizens similarly gifted and motivated have roughly an equal chance of influencing the government’s policy and of attaining positions of authority“ (Rawls, 2001, S. 46). Die Sicherung des fairen Werts der politischen Freiheit impliziert erstens, dass Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht bestimmte Gruppen in ihren Möglichkeiten zur Teilnahme am politischen Diskurs benachteiligen sollten. Zweitens muss jedoch auch sichergestellt sein, dass Individuen, die degradierten Gruppen angehören oder ihnen zugerechnet werden, nicht durch die Verbreitung von Hassrede aus dem öffentlichen Raum gedrängt werden dürfen.

Zusammengefasst bedeutet dies also, dass die Meinungsfreiheit besonders in politischen Fragen geschützt werden sollte, aber ebenso gerade in politischen Diskussionen darauf geachtet werden sollte, dass Personen einen fairen Zugang zur öffentlichen Diskussion haben. Außerdem ist dies nur so lange relevant, wie die öffentliche Diskussion in einer Gesellschaft hinreichend funktioniert, Positionen ausgetauscht werden und im Wettbewerb gegeneinander antreten.

5 Implikationen für die Regulierung von Hate Speech

Nun kommen wir zu der Frage, was das bisher Gesagte für eine angemessene Regulierung von Hate Speech bedeutet. Eine Regulierung von Hassrede sollte folgende Ziele verfolgen: Zunächst einmal sollte eine Regulierung einen frei zugänglichen demokratischen Diskurs erhalten. Es sollte sichergestellt sein, dass erstens ein möglichst großes Spektrum an inhaltlichen Positionen thematisiert werden kann; und dass zweitens ein adäquater Zugang zum demokratischen Diskurs für alle Individuen erhalten bleibt.

Das zweite Ziel ist der Schutz des liberal-demokratischen Grundkonsenses. Das bedeutet, dass möglichst viele Individuen positive Einstellungen gegenüber der Demokratie und keine menschenfeindlichen Einstellungen haben sollten. Ohne diesen Grundkonsens ist ein demokratisches Zusammenleben prekär: Eine Gesellschaft, in der viele Menschen etwa menschenfeindliche Vorstellungen haben, ist anfälliger für den Aufstieg demokratiefeindlicher politischer Bewegungen und anfälliger für rassistische Gewalt bis hin zum Völkermord (Tsesis, 2002). Die Aufrechterhaltung der liberal-demokratischen Ordnung kann durchaus als Grund für die Beschränkung bestimmter Grundfreiheiten – wie etwa der politischen Redefreiheit – herangezogen werden, sofern ein solcher Zusammenhang empirisch begründet werden kann. Dies soll etwa verhindern, dass Demokratie mit demokratischen Mitteln, wie etwa politischer Rede in Form von Hasspropaganda, unterminiert wird (Loewenstein, 1937; Rawls, 2005, S. 35 f.; Sirsch, 2013, S. 189–191).

Drittens sollte eine Regulierung das Gut der gegenseitigen Zusicherung gleicher Würde schützen (Waldron, 2012). Wie wir gesehen haben, ist es nicht nur relevant, ob Individuen sich tatsächlich gegenseitig respektieren. Es ist auch relevant, ob eine Gesellschaft für alle Individuen den Anschein gegenseitigen Respekts vermittelt und damit soziale Grundlagen des Selbstrespekts sichert. Ob nun ein staatliches Eingreifen gerechtfertigt ist, hängt unter anderem von dem Grad der Feindlichkeit des sozialen Umfelds und der Effektivität der Maßnahmen bezüglich des Schutzes des öffentlichen Gutes der Zusicherung gleicher Würde ab.Footnote 6

Hieraus können einige generelle Richtlinien für eine Regulierung von Hassrede abgeleitet werden. Regulierungen des Inhalts von Rede sind stärker begründungsbedürftig als die Regulierung bestimmter Arten der Äußerung. Eine Regulierung des Inhalts schließt bestimmte Positionen aus dem politischen Diskurs aus, während eine Regulierung der Form lediglich bestimmte Arten der Äußerung beschränkt. Zu letzteren, eher unproblematischen Kategorie von Regulierung zählt auch eine Beschränkung des Zeitpunkts oder des Orts einer Äußerung. Wichtig ist, dass diese Regulierungen der Form möglichst inhaltlich neutral sein sollten. Das bedeutet, dass sie keine einseitigen Nachteile für spezifische politische Doktrinen oder Inhalte verursachen sollten, so dass der faire Wert der politischen Freiheit gewahrt wird und der freie öffentliche Diskurs von Ideen erhalten bleibt (Rawls, 2005, S. 357; Scanlon, 1972, S. 209).

Hieraus folgt beispielsweise, dass es eher rechtfertigbar ist, Demonstrationen an bestimmten sensiblen Orten zu untersagen, als sie generell zu verbieten. Es ist vor diesem Hintergrund deutlich leichter zu rechtfertigen einer Demonstration, auf der mit großer Wahrscheinlichkeit Hassrede gegenüber Gruppe X geäußert wird, eine Route zu verbieten, die durch Wohnviertel führt, in denen viele Angehörige von Gruppe X leben, anstatt sie ganz zu verbieten.Footnote 7

Genauso stellt eine Regulierung von Hassrede in bestimmten sozialen Kontexten einen weniger drastischen Eingriff in die Redefreiheit dar. Beispielsweise könnten Arbeitsplätze zu Hate-Speech-freien Zonen erklärt werden: Arbeitsplätze sind besonders wichtig für gesellschaftliche Teilhabe, aber gleichzeitig nicht so relevant für den demokratischen Diskurs (Delgado & Stefancic, 2004; Sirsch, 2013, S. 187–189).

Allerdings sollte man nicht nur nach Regulierungen suchen, die möglichst kompatibel mit dem ersten Ziel sind. Es kann Kontexte geben, etwa, wenn Hassrede stark verbreitet ist und auch Hassverbrechen zunehmen, in denen das zweite und dritte Ziel zunehmend gefährdet werden. In solchen Kontexten muss eine „wehrhafte Demokratie“ (Loewenstein, 1937) in der Lage sein, Hassrede zu unterdrücken und die Verbreitung von menschen- und demokratiefeindlichen Einstellungen zu verhindern – wozu auch inhaltliche Beschränkungen von demokratiefeindlicher, intoleranter und menschenfeindlicher Rede gehören (Rawls, 1999, S. 192 f.; Sirsch, 2013, S. 190).

Die hier vorgestellte Argumentation liefert also kein kategoriales Urteil darüber, ob Hassrede verboten oder geduldet werden sollte. Das liegt zum einen daran, dass keines der Ziele die anderen Ziele unter allen Umständen übertrumpft. So kann es durchaus Kontexte geben, in denen eine stärkere Regulierung von Hassrede wichtiger ist als die damit einhergehende Beschränkung des demokratischen Diskurses. Das wäre dann der Fall, wenn das gesellschaftliche Klima durch Hassrede so vergiftet ist, dass bestimmte Gruppen kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch am demokratischen Diskurs kaum beteiligt sind. In einem anderen Kontext könnte es jedoch sein, dass Hassrede zwar vorhanden ist, aber dass der dominante Ton des öffentlichen Diskurses eine positive Haltung gegenüber diskriminierten Gruppen vermittelt. In solchen Fällen würde eine umfassende Beschränkung von Hassrede kontraproduktiv wirken, da in diesem Fall der freie Diskurs zu einer Stärkung von demokratischen Werten wie Toleranz und gegenseitiger Anerkennung als Gleiche beiträgt.

Vor dem Hintergrund der Diskussion in diesem Beitrag lassen sich somit keine generellen und endgültigen Aussagen bezüglich der Rechtfertigbarkeit der Regulierung von Hassrede ableiten. Denn wie die oben genannten Ziele gegeneinander abgewogen werden sollten und welche Art der Regulierung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt stark von verschiedenen Kontextfaktoren ab, die sowohl die Effektivität als auch die Dringlichkeit von Maßnahmen beeinflussen. Dies liegt zum einen daran, dass die Frage der Auswirkungen von Maßnahmen auf die Ziele empirischer Natur sind und somit für jeden Kontext neu gestellt werden müssen. Zusätzlich fehlt es an empirisch belastbaren generalisierbaren Erkenntnissen bezüglich der Auswirkungen unterschiedlicher Regulierungen von Hassrede auf die drei genannten Ziele. Auch ein vollständigeres empirisches Bild wäre jedoch nicht hinreichend, um eine abschließende Bewertung der Maßnahmen vorzunehmen. Hierfür würde man eine deutlich umfassendere Gerechtigkeitstheorie benötigen, die Abwägungen zwischen den verschiedenen Zielen erlaubt (Sirsch & Unger, 2021). Hierfür könnte beispielsweise Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit oder eine neorepublikanische Theorie herangezogen werden.Footnote 8

Wir können an dieser Stelle dennoch versuchen, einige generelle Aussagen zum Zusammenhang zwischen Kontextfaktoren und der Rechtfertigbarkeit bestimmter Formen der Regulierung von Hassrede, besonders im Internet, zu machen: Zunächst einmal ist es relevant zu schauen, wie stark Hassrede in einem bestimmten Kontext verbreitet ist. Je stärker Hassrede gegenüber einer bestimmten Gruppe verbreitet ist, desto feindlicher ist das soziale Umfeld für diese Gruppe. Je feindlicher das Umfeld, desto dringender sind Maßnahmen, die die Gruppe vor diesen Angriffen schützt. Allerdings muss in diese Beurteilung auch eingehen, wie stark Gegenrede vorhanden ist (Cohen, 1993, S. 211): Je mehr Solidarität die Betroffenen von Hate Speech durch Gegenrede erfahren, desto geringer ist die Notwendigkeit einer Regulierung. Eine Beschränkung von Hate Speech kann sogar kontraproduktiv sein, wenn dadurch gleichzeitig Anlässe für Gegenrede entfallen: Wenn Angehörige einer Minderheit etwa sowieso schon davon ausgehen, dass viele Menschen negative Einstellungen ihnen gegenüber haben, könnte viel Gegenrede trotz Hate Speech dazu führen, dass dieser Eindruck korrigiert wird.

Besonders im Internet sollte daher darauf geachtet werden, dass Gegenrede in hinreichendem Ausmaß stattfindet. Zum einen ist dies notwendig, um die Radikalisierung von Gruppen zu verhindern, die sich in digitalen Räumen mit Gleichgesinnten isolieren und so kaum noch Gegenrede erfahren. Zum anderen ist ein Ausbleiben von Gegenrede aber besonders da problematisch, wo Minderheiten Hate Speech dauerhaft ausgesetzt sind. Hier könnte demnach das automatische Erkennen von Hate Speech beispielsweise Moderator*innen dabei helfen, gezielt Gegenrede zu platzieren. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein staatliches Verbot von Hassrede das Grundgut der gegenseitigen Zusicherung effektiv sichern kann. Im Internet könnte dies für Chatrooms, Diskussionsforen oder Social Media bedeuten, dass Beiträge, die Hate Speech enthalten, generell gelöscht werden oder (idealerweise) bereits ihr Posting durch Uploadfilter verhindert wird. Allerdings ist das Löschen von Beiträgen kein Allheilmittel. Insbesondere wenn negative Einstellungen gegenüber bestimmten Gruppen in der Gesellschaft verbreitet sind, gibt es sicherlich alternative Möglichkeiten, diese Einstellungen bekannt zu machen. Auch durch das Wissen um latente negative Einstellungen kann das Grundgut der gegenseitigen Zusicherung unterminiert werden. Zusätzlich ist es relevant zu fragen, wie invasiv Maßnahmen in die Möglichkeit einer Teilnahme am demokratischen Diskurs (und ihren fairen Wert) eingreifen. So kann festgehalten werden, dass Maßnahmen, die hierauf geringere Auswirkungen haben, generell leichter zu rechtfertigen sind. Unter die Kategorie der verhältnismäßig leicht zu rechtfertigenden Maßnahmen fallen solche, die nur die Form von Äußerungen und nicht deren Inhalt betreffen, sowie Regulierungen, die nur in bestimmten Kontexten, wie etwa am Arbeitsplatz oder auch in digitalen Räumen, die von Schüler*innen frequentiert werden, gelten, und somit den Raum für politischen Diskurs nicht zu stark begrenzen.

Im folgenden Abschnitt gehen wir exemplarisch auf eine naheliegende Möglichkeit zum Verbot bestimmter Formen von Hate Speech ein – sogenannter Hassausdrücke. Diese Ausdrücke können besonders auf Social-Media-Plattformen relativ einfach durch automatisierte Verfahren identifiziert werden. Außerdem hat eine Filterung solcher Beiträge den Vorteil, dass auf die Form einer Aussage abgezielt wird, anstatt bestimmte Positionen generell zu verbieten.

6 Regulierung von Hassausdrücken

Unter Hassausdrücken verstehen wir Schimpfwörter für eine Gruppe, die häufig in Hate Speech verwendet werden. Solche Ausdrücke sind kulturell spezifisch und schwierig in andere Sprachen zu übersetzen (König & Stathi, 2010, S. 53). Ein Beispiel für solche Hassausdrücke sind Ethnophaulismen, die eine bestimmte ethnische Gruppe mit einer herabwürdigenden Bezeichnung versehen (vgl. auch Jaki in diesem Band). Solche Bezeichnungen gibt es aber auch für alle möglichen Arten von kulturellen und religiösen Gruppen, aber auch für soziale Kategorien, wie Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Der Vorteil eines Verbots solcher Hassausdrücke ist naheliegend: Erstens entfalten Hassausdrücke eine besonders starke degradierende Wirkung. Sie referieren in der Regel auf eine lange Geschichte der Unterdrückung und Herabwürdigung und spielen eine wichtige Rolle in Mechanismen der Dehumanisierung, die zum Beispiel Massengräueltaten vorweggehen (Tsesis, 2002). Zweitens können sie effektiv reguliert werden, weil sie einfach erkannt werden und es somit relativ problemlos möglich ist, Beiträge in sozialen Netzwerken anhand von Algorithmen nach ihnen zu filtern (siehe Mathew et al., 2019; Mondal et al., 2017 sowie die Beiträge in diesem Band).

Zunächst erscheint die Regulierung von Hassausdrücken als unproblematisch: Indem Beiträge mit Hassausdrücken aus dem gesellschaftlichen Diskurs entfernt werden, wird direkt ein Beitrag zum Schutz eines gesellschaftlichen Klimas der gleichen Anerkennung geleistet. Das liegt daran, dass Redebeiträge, die diese Hassausdrücke verwenden, häufig besonders einschüchternd wirken. Angehörige von degradierten Gruppen werden so beispielsweise beim Diskutieren in Internetforen oder beim Lesen von Postings in Social Media nicht mit diesen degradierenden Bezeichnungen konfrontiert und es bleiben die negativen Wirkungen aus. Zweitens erscheint eine solche Regulierung auf den ersten Blick auch als unproblematisch für die Erhaltung des demokratischen Diskurses: Das liegt daran, dass es sich nur um eine Regulierung der Form, aber nicht des Inhalts handelt: Relevante politische Inhalte lassen sich nämlich auch ohne die Verwendung von Hassausdrücken kommunizieren, indem diese Ausdrücke durch andere Worte ersetzt werden: „[F]or each such word, there is, or at least perfectly well could be, another that applies to the same people but whose use does not convey these things – there is, that is, a neutral counterpart“ (Hornsby, 2001, S. 129 f.). Selbst wenn es sich also bei der betreffenden Aussage um eine politische Aussage handelt, dann wird nicht der politische Inhalt an sich aus dem öffentlichen Diskurs entfernt, sondern nur die Formulierung dieser Inhalte mit Bezug zu degradierenden Hassausdrücken. Drittens dürfte auch der Schutz des liberal-demokratischen Grundkonsenses durch eine gemäßigtere politische Diskussion gestärkt werden, da so besonders herabwürdigende Aussagen aus dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen werden und so eine weitere Radikalisierung und Abstumpfung vermieden wird (Bilewicz & Soral, 2020). Es sprechen also sehr gute Gründe dafür, solche Hassausdrücke in Internetforen oder Postings in Social Media zu löschen oder, besser noch, beispielsweise durch Uploadfilter dafür zu sorgen, dass solche Äußerungen gar nicht erst erscheinen und so zu einem hasserfüllten sozialen Klima beitragen können.Footnote 9

Allerdings stellen sich selbst bei diesem Beispiel eine Reihe von Problemen, die bei einer Regulierung bedacht werden sollten. Die Regulierung von Hassausdrücken zielt auf bestimmte Worte oder Zeichen ab, jedoch nicht auf die mit diesen Zeichen verbundenen Bedeutungen: Selbst die Bedeutung von sozial hochsalienten Hassausdrücken ist aber in der Regel stark kontextabhängig. Es stellt sich beispielsweise das Problem, zwischen Hate Speech, die reguliert werden sollte, und umgedeuteten Hassausdrücke, die nicht reguliert werden sollten, zu unterscheiden (Altman, 1993, S. 314; Strossen, 1990, S. 538 f.; Unger, 2013, S. 280–282). Die Umdeutung von Hassausdrücken durch betroffene Gruppen stellt eine Form des Empowerments dar, bei dem diese Gruppen Kontrolle über das gesellschaftliche Narrativ erlangen und Selbstbewusstsein gewinnen können. Eine Regulierung, die diese Unterschiede nicht beachtet, könnte gerade solche Beiträge beschränken, die der einschüchternden Wirkung einer feindlichen Umgebung entgegenwirken. Selbst solche Hassausdrücke sollten daher nicht generell verboten und aus dem digitalen Diskurs vollständig entfernt werden. Stattdessen müssten Filter auch solche Kontextfaktoren beachten oder die einzelnen fragwürdigen Postings wiederum durch Moderator*innen nachträglich beurteilt werden. In einigen Fällen mag es wiederum sinnvoll sein, Äußerungen zuzulassen, aber ihre problematische Form und ihren Inhalt zu kommentieren und dadurch Gegenrede zu produzieren.

So zeigt selbst das Beispiel der Hassausdrücke, dass eine Regulierung von Hate Speech notwendigerweise hochgradig den Kontext von Äußerungen beachten muss und im Einzelfall entschieden werden sollte, ob durch eine Regulierung mehr oder weniger Schaden für die Gesellschaft entsteht.

7 Fazit

Wir haben argumentiert, dass Hate Speech ein Dilemma für liberale Demokratien darstellt: Der zentrale Wert der Meinungsfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zu anderen relevanten Werten, etwa zum Wert anderer Grundfreiheiten. Auf dieser Grundlage haben wir zentrale Ziele für eine Regulierung von Hate Speech herausgearbeitet. Inwiefern diese Ziele durch eine Regulierung von Hate Speech erreicht werden können, hängt jedoch stark vom jeweiligen gesellschaftlichen Kontext sowie empirischen Fragen ab: Eine staatliche Beschränkung von Hate Speech ist besonders geboten, wenn Hate Speech weit verbreitet ist und wenig Gegenrede erfolgt. Besonders problematisch ist Hate Speech gegenüber strukturell benachteiligten Minderheiten, die gefährdet sind noch weiter vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu werden. Deshalb sollte man bei einer Regulierung darauf achten, dass besonders zentrale soziale Räume (online wie auch offline), etwa im ökonomischen, politischen oder kulturellen Bereich, weitestgehend frei von Hate Speech bleiben. So liegt etwa die Etablierung von Speech Codes am Arbeitsplatz nahe: Hierbei handelt es sich um einen Bereich, der zentral für die Verfolgung individueller Lebenspläne ist, aber gleichzeitig eine nachgeordnete politische Relevanz besitzt. Gerade auch im digitalen Raum würden solche zentralen Orte von einer starken Moderation profitieren. Ist dieser Raum durch Hate Speech gegenüber einer bestimmten Gruppe allerdings stark belastet, dann ist es durchaus gerechtfertigt Hate-Speech-Äußerungen herauszufiltern. Dies sollte im besten Fall bereits vor der Veröffentlichung passieren. Automatisierte Verfahren können hier äußerst hilfreich sein, sollten allerdings nicht so stark in den Diskurs eingreifen, dass eine offene Diskussion unmöglich wird. Dafür sollte stark zwischen verschiedenen (digitalen) Räumen unterschieden werden und gegeneinander abgewogen werden, welche Rolle dem spezifischen Raum für den öffentlichen Diskurs auf der einen und für die Teilhabe von Minderheiten am öffentlichen Leben auf der anderen Seite zukommt. Außerdem sollten wichtige Kontextfaktoren bei der Beurteilung von Äußerungen beachtet werden.

Die einer Regulierung von Hassrede zugrundeliegenden Abwägungen sind nicht einfach. Es ist wichtig, hierbei auch auf die Auswirkungen von Hate Speech auf das soziale Klima in einer Gesellschaft zu achten – insbesondere aus der Perspektive derjenigen, die bereits strukturellen Nachteilen ausgesetzt sind. Unser Beitrag soll daher auch als Plädoyer verstanden werden, dass die Lebensumstände und Teilhabechancen von Personen, die unter Hate Speech aus der Gesellschaft zu leiden haben, hierbei in besonderem Maße Beachtung finden sollten.