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Die Verjährungshemmung in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren

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Zivilrecht im Wandel
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Zusammenfassung

Fehlende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit kann eine an sich vorhandene Anspruchsgrundlage entwerten. Dementsprechend kommen Verjährungsfristen und Hemmungstatbeständen spätestens in einem Gerichtsverfahren große Bedeutung zu, weshalb sie der kritischen Betrachtung bedürfen. Peter Derleder beschäftigte sich im Rahmen seines verbraucherrechtlichen Schwerpunkts immer wieder mit Fragen der Verjährung. Seine Beiträge sind auch bei dieser allgemein eher als dröge eingeschätzten Materie eine sehr lohnende Lektüre, da neben der gewohnt scharfsinnigen Befassung mit dem Thema selbst an schwierigen Stellen sein ihn auszeichnender ebenso trockener wie feiner Humor aufblitzt. Auch jüngst hat er sich wieder mit der Verjährungshemmung befasst, weshalb an dieser Stelle eine Verjährungsfrage aus verbraucherrechtlicher Sicht untersucht werden soll.

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Notes

  1. 1.

    Als beispielhaftes Zitat: „Wie bei ehelichen Konflikten, wo der eine Partner seine Ehe für gut, der andere sie für längst gescheitert hält, ist auch in Vertragsbeziehungen ein entsprechender Beurteilungsdissens geläufig“ aus Derleder/Meyer, KJ 2002, 325, 334.

  2. 2.

    Derleder/Kähler, NJW 2014, 1617.

  3. 3.

    Hirsch im ZRP-Rechtsgespräch, ZRP 2012, 189.

  4. 4.

    Für den in dieser Untersuchung interessierenden Bereich der Finanzdienstleistungen weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf ihrer Webseite zwei Schlichtungsstellen im Versicherungswesen und siebzehn im Banken-, Bausparkassen- und Fondsbereich aus, darunter der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) sowie allein neun der Sparkassenverbände, vgl. http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/Finanzombudsstellen/SchlichtungUebersicht/uebersicht_artikel.html.

  5. 5.

    Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), in Kraft getreten am 26. Juli 2012 in Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3); vgl. auch § 278a ZPO.

  6. 6.

    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).

  7. 7.

    Vgl. dazu Hirsch, NJW 2013, 2088.

  8. 8.

    Vgl. Brömmelmeyer, WM 2012, 337 m. w. N.; Lücke, WM 2009, 102 sowie Römer, NJW 2005, 1251.

  9. 9.

    Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns, 2013, 7.

  10. 10.

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/21_O_271_12_Urteil_20130409.html.

  11. 11.

    Beide Entscheidungen werden stark verkürzt auf die hier interessierenden Inhalte wiedergegeben.

  12. 12.

    Diese Bezeichnung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, um welchen der neun Sparkassenverbände es sich handelt. Dementsprechend können die Angaben zur VerfO nur nach den Ausführungen im Urteil zugrunde gelegt werden.

  13. 13.

    BeckRS 2014, 08404.

  14. 14.

    Hierbei handelt es sich um die Interessenvertretung der privaten Banken in Deutschland.

  15. 15.

    Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, Download oder als Drucksache anforderbar unter: http://bankenverband.de/publikationen/verbraucher/shopitem/ede7381da0f64777bf67364a7263d0af.

  16. 16.

    Siehe Fn. 12.

  17. 17.

    Bundesverbraucherministerin Aigner, Pressemitteilung vom 12.10.2012: „Diese Einrichtung ist ein Vorbild auch für andere Branchen.“, Zeitschrift Capital 2011, Heft 7: „Das größte deutsche Privatgericht“.

  18. 18.

    Der Versicherungsombudsmann erhält jährlich ca. 18.000 Beschwerden, siehe die Webseite der Schlichtungsstelle www.versicherungsombudsmann.de unter Zahlen und Fakten/Statistiken. Zur Vielzahl der Schlichtungsstellen im Finanzdienstleistungsbereich vgl. Fn. 4.

  19. 19.

    Der Versicherungsombudsmann arbeitet mit zwei Verfahrensordnungen. Er ist neben der originären Zuständigkeit für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen nach der VomVO zudem auf gesetzlicher Grundlage des § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zuständig (VermVO). Die Anerkennung durch das (damals) BMJ ist veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 3. Juli 2008, Nr. 98, S. 2376.

  20. 20.

    § 12 Abs. 1 Satz 1 VomVO.

  21. 21.

    § 11 Abs. 1 VomVO.

  22. 22.

    Die Verjährungshemmung wirkt nur gegen den Versicherer, §12 Abs. 1 VomVO, Entscheidungen des Ombudsmanns sind für den Beschwerdeführer stets unverbindlich, § 11 VomVO.

  23. 23.

    Vgl. hierzu sowie zum nachfolgend genannten Ombudsvertrag Lorenz, VersR 2004, 541, 546.

  24. 24.

    Vgl. hierzu die sehr ausführliche und aufschlussreiche Darstellung von Th. von Hippel, Der Ombudsmann im Bank- und Versicherungswesen, 2000, 33–114 sowie Schimansky/Bunte/Lwowski-Höche, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 3 Rn. 5ff.

  25. 25.

    Siehe Fn. 20 und 21.

  26. 26.

    Die Verbindlichkeitsregelung klingt in der Vereinssatzung jedoch dramatischer, denn nach § 5 Abs. 2 „unterwerfen“ sich die Versicherungsunternehmen den Entscheidungen des Versicherungsombudsmanns.

  27. 27.

    Seit 21. November 2013 können zudem Ansprüche aus einem Realkreditvertrag im Ombudsmannverfahren geltend gemacht werden, § 2 Abs. 1b) VomVO. Dies führt aber zu einem entsprechenden Ergebnis.

  28. 28.

    Nach § 2 Abs. 1c) VomVO genügt auch eine Vertragsanbahnung.

  29. 29.

    Zum Beispiel Abgabe einer Stellungnahme § 6 Abs. 1 VomVO.

  30. 30.

    Hoeren, NJW 1992, 2727, 2731, ablehnend zum Ombudsmannverfahren des Bundesverbands deutscher Banken e. V., das sich in der Konstruktion jedoch in wesentlichen Punkten unterscheidet.

  31. 31.

    Vgl. zum Verfahren Lorenz, Fn.23; Bruck/Möller-Brand, VVG, 9. Aufl., § 214 Rn. 6ff.

  32. 32.

    Im Ergebnis ebenso Lorenz, a. a. O., S. 546.

  33. 33.

    Die Bedenken von Hoeren, a. a. O., S. 2731, bezüglich des Ombudsmannverfahrens des Bundesverbands deutscher Banken e. V. greifen für das Verfahren des Versicherungsombudsmanns nicht durch.

  34. 34.

    Demgegenüber sieht die VerfO des DSGV in ihrer aktuellen Fassung in § 7 Abs. 1 vor, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren einschließlich der Schlichtung vor dem Ombudsmann) die Verjährung für Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens sind, als gehemmt gilt.

  35. 35.

    Der BGH legt § 204 BGB regelmäßig weit aus und wendet Tatbestände auch analog an, vgl. II ZR 32/08, XI ZR 230/08 und X ZR 3/13.

  36. 36.

    MünchKommBGB-Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 35.

  37. 37.

    Ebenso Schimansky/Bunte/Lwowski-Höche, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 3 Rn. 54.

  38. 38.

    Vgl. die Jahresberichte 2011, 39; 2012, 36 und 2013, 34.

  39. 39.

    Erwägungsgrund 45 der AS-RL.

  40. 40.

    Die Ombudsstelle wird betrieben vom Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

  41. 41.

    Vgl. die Pressemitteilung der Ombudsstelle vom 17.1.2014.

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Hiort, H. (2015). Die Verjährungshemmung in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren. In: Knops, KO., Bamberger, H., Hölzle, G. (eds) Zivilrecht im Wandel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-45872-3_12

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