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ESG-Marketing in Wirtschaftskanzleien

Essentielle Do’s und Dont’s

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Marketing und Business Development in Kanzleien
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Zusammenfassung

ESG ist das Thema der Stunde. Kaum ein Unternehmen, kaum eine Wirtschaftskanzlei, die sich nicht proaktiv zu und über ESG-Themen positioniert. Dazu gibt es zahlreiche gute Gründe. Wirtschaftskanzleien positionieren sich zu ESG sowohl als Teil ihrer Geschäftsentwicklung („BD“), um sich als Trusted Advisor für das relativ neue, damit verknüpfte massive Beratungsvolumen in Stellung zu bringen, als auch in ihrem Employer Branding, denn ESG wird als Auswahlkriterium gesehen, insbesondere von jüngeren Bewerbern. Der interne sowie externe Druck von Investoren, Banken, Geschäftspartnern und weiteren Stakeholdern steigt, einen Beitrag zu ESG zu leisten und das zu zeigen. Ferner möchte man als Dienstleister in der Wertschöpfungskette von Unternehmen seinen Mandanten demonstrieren, dass man ESG-Kriterien professionell ins eigene Wirtschaften integriert und kein ESG-Risiko für sie darstellt. Wenig überraschend, dass ESG fürs Kanzleimarketing zu einem zentralen Thema geworden ist.

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Notes

  1. 1.

    „ESG-Themen“ sind hier synonym zu „Nachhaltigkeit“, „CSR“, „CR“ und (Corporate) Sustainability zu verstehen, da sie jeweils dieselben Themen aus anderen Perspektiven zum Inhalt haben sowie aus Marketingperspektive dieselben Problem- und Spannungsfelder.

  2. 2.

    Es ist festzuhalten, dass ESG kein neues Thema ist, allerdings aufgrund seiner Verrechtlichung von Kanzleien, Wirtschaftsprüfern und/oder Inhouse-Juristen oftmals als solches wahrgenommen wird.

  3. 3.

    Im folgenden Beitrag wird zur besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für das männliche, weibliche und diverse (m/w/d) Geschlecht.

  4. 4.

    Die Tatsache, dass bei vielen Stakeholdern in Wirtschaftskanzleien über diese Faktoren hinaus auch ein „ethischer“ Anspruch bzw. eine Überzeugung besteht, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaften leisten zu wollen, wird aufgrund fehlender Überprüfbarkeit hier nicht Rechnung getragen.

  5. 5.

    Hieran orientieren sich die in der Folge dieses Kapitels aufgeführten Praxistipps.

  6. 6.

    Der „kulturelle Widerstand“ bzw. die ablehnende Haltung fußt oftmals auf einem medial-geprägten Verständnis von ESG, das fachlichen Grundlagen entbehrt.

  7. 7.

    Obwohl Fachleute sämtlichen Unternehmen ohne Wesentlichkeitsanalyse ein ernst gemeintes Engagement bzgl. ESG absprechen und durch die CSRD hierzu bald gesetzlicher Druck bestehen wird, haben in der Praxis, Stand 2023, nur sehr wenige Kanzleien in Deutschland eine Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, „überschlagen“ Sie diese – fragen Sie sich, welche der hunderten ESG-Themen und Unterthemen, die Sie bspw. in den GRI-Standards, DNK oder den ISO26000 finden, in Ihrer Kanzlei die wesentlichen sein könnten.

  8. 8.

    Aus der Finanzberichterstattung stammend, wurde das Konzept der Wesentlichkeitsanalyse fürs Nachhaltigkeitsmanagement und die ESG-Compliance aufgegriffen und erweitert. Die Details aufzuführen sprengt den Rahmen und die Zielrichtung dieses Kapitels.

  9. 9.

    Sofern korrekt im Einklang mit maßgeblichen Standards wie bspw. ESRS oder GRI durchgeführt, dokumentiert und angenommen.

  10. 10.

    Mit der CSRD wird diese Berichterstattung Schritt für Schritt für Unternehmen verschiedener Größe verpflichtend.

  11. 11.

    Dies mag damit zusammenhängen, dass ESG fälschlicherweise anwaltsseitig als nicht feststehendes Begriffsfeld betrachtet wird, da gesetzliche Definitionen zu ESG bzw. ESG-Themen bislang nur rudimentär vorhanden sind. Das Recht hinkt dahingehend allerdings der Realität hinterher. Es gibt internationale Goldstandards wie ESRS, GRI, DNK oder die ISO26000, an denen sich ESG-Audits, der Gesetzgeber und das Nachhaltigkeitsmanagement orientiert.

  12. 12.

    Eine Ausnahme könnte es sein, wenn es sich (fiktives Beispiel) um eine Kanzlei eine Praxisgruppe handelt, die einen Beratungsschwerpunkt im Kunstrecht hat und Galerien sponsort, die sich auf Nachhaltigkeitsthemen spezialisiert haben. In diesem Fall könnte es sich bei den Galerien um Stakeholder handeln.

  13. 13.

    Ferner gibt es rechtliche Vorgaben bzgl. Sustainability Claims, auf die in diesem Handbuch nicht näher eingegangen werden kann.

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© 2023 Der/die Autor(en), exklusiv lizenziert an Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature

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Fromm, D. (2023). ESG-Marketing in Wirtschaftskanzleien. In: Schieblon, C. (eds) Marketing und Business Development in Kanzleien. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-41991-2_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-41991-2_11

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-41990-5

  • Online ISBN: 978-3-658-41991-2

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