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Anmerkungen zur Debatte über prinzipienbasiertes Aufsichtsrecht, besonders zum aufsichtsrechtlichen Prinzipienbegriff

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Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft

Zusammenfassung

Die Finanzmarktkrise verschärfte die Debatte über prinzipienbasiertes Aufsichtsrecht. Der aufsichtsrechtliche Prinzipienbegriff ist jedoch nach wie vor alles andere als klar. Nach Auffassung des Verfassers ist eine Vorschrift ein Prinzip im aufsichtsrechtlichen Sinne, wenn sie einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der den beaufsichtigten Unternehmen einen rechtlichen Spielraum eröffnet. Eine Regulierung durch Prinzipien ist gegenüber einer Regulierung durch Regeln nicht generell vorzugswürdig.

Abstract

The financial market crisis intensified the discussion about principles-based regulation. However, the regulatory concept of principles still is far from clear. According to the author a regulation is a principle if and when it contains an indefinite or undefined legal term which gives the supervised undertakings a margin of discretion. Principles-based regulation is not always better than rule-based regulation.

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Notes

  1. Besonders bekannt ist ein Positionspapier der FSA des Vereinigten Königreichs: Principles-based regulation – focusing on the outcomes that matter, April 2007; hierzu Wundenberg, Compliance und die prinzipiengeleitete Aufsicht über Bankengruppen, 2012, S. 66 ff.

  2. Wandt/Sehrbrock, Solvency II – Rechtsrahmen und Rechtsetzung, in: Dreher/Wandt (Hg.), Solvency II in der Rechtsanwendung, 2009, S. 1, 15; Lüttringhaus, EuZW 2011, 822, 823. Wandt/Sehrbrock stellen in einem anderen Aufsatz (VersR 2012, 802, 803) auf unbestimmte Rechtsbegriffe „oder“ allgemeine Grundsätze ab.

  3. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 29.

  4. 2009/138/EG.

  5. Teilweise anders Wandt/Sehrbrock, VersR 2012, 802, 808.

  6. FSA des Vereinigten Königreichs, Principles-based regulation – focusing on the outcomes that matter, April 2007, S. 4 ff.; hierzu Wundenberg, Compliance und die prinzipiengeleitete Aufsicht über Bankengruppen, 2012, S. 66 ff.

  7. Die Terminologie ist nicht einheitlich, „Beurteilungsspielraum“ ist nach wie vor der gängigste Ausdruck.

  8. Hierzu Kühling, JZ 2012, 341, 346.

  9. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 62.

  10. Welche Auswirkungen dies auf die Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle hat, bedarf einer gesonderten Untersuchung.

  11. Anders wohl Bürkle, VersR 2011, 1469, 1476 f.

  12. Anders Wundenberg, Compliance und die prinzipiengeleitete Aufsicht über Bankengruppen, 2012, S. 54 f.

  13. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff des Beurteilungsspielraums für Unternehmen nicht benutzt werden, sondern weiterhin nur auf Behörden bezogen werden.

  14. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 64a Abs. 5 VAG.

  15. BT-Drucks. 16/6518, S. 16.

  16. Rundschreiben 3/2009 (VA) der BaFin.

  17. Ähnlich Weber-Rey, VersR 2010, 599, 600, die auf ein „Ermessen“ der Unternehmen abstellt (bezogen auf die Selbsteinschätzung nach dem Rundschreiben der BaFin, das der VersVergV vorausging).

  18. Und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 104o VAG festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Milliarden Euro angehören.

  19. Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 104o VAG festgestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei der Analyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftstätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats zu beachten (§ 1 Abs. 2 Satz 4 VersVergV).

  20. Weber-Rey, VersR 2010, 599, 600 (bezogen auf die Selbsteinschätzung nach dem Rundschreiben der BaFin, das der VersVergV vorausging).

  21. Und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 104o VAG festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von weniger als 45 Milliarden Euro angehören.

  22. Eine weitere Selbsteinschätzung ist in § 5 Abs. 2 VersVergV geregelt.

  23. Regierungsentwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des VAG, das der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II) dient.

  24. BT-Drucks. 17/9342, S. 146.

  25. Nach Louven/Raapke, VersR 2012, 257, 260, soll die Beurteilung den Unternehmen obliegen; auf die Kontrollintensität gehen die Autoren nicht ein.

  26. BT-Drucks. 17/9342, S. 146.

  27. BT-Drucks. 17/9342, S. 146.

  28. Zu den Formen der Zusammenarbeit Wundenberg, Compliance und die prinzipiengeleitete Aufsicht über Bankengruppen, 2012, S. 62–64.

  29. Dreher, VersR 2008, 998, 1000.

  30. Entsprechende Änderung der Solvency II-Richtlinie durch die Omnibus II-Richtlinie.

Danksagung

Der Autor dankt den Teilnehmenden am Forum 6 der Jahrestagung 2012 des DVfVW für wertvolle Hinweise.

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Der Verfasser ist Regierungsdirektor bei der BaFin sowie Lehrbeauftragter an den Universitäten Bonn und Frankfurt a. M. (Institute for Law and Finance). Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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Eilert, H. Anmerkungen zur Debatte über prinzipienbasiertes Aufsichtsrecht, besonders zum aufsichtsrechtlichen Prinzipienbegriff. ZVersWiss 101, 621–628 (2012). https://doi.org/10.1007/s12297-012-0222-2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s12297-012-0222-2

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