Zusammenfassung
Mit seinem Urteil vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-567/10 (Inter-Environnement Bruxelles u.a.) hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung deutlich weiter gezogen, als es die Mitgliedstaaten und die Kommission bisher getan haben. Zum einen hat er die Definition des Begriffs “Pläne und Programme” in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG in einem wichtigen Punkt klarer gefasst. Zum anderen hat er betont, dass im Prinzip auch die Aufhebung eines Plans oder Programms, der oder das mit Hilfe einer strategischen Umweltprüfung entwickelt werden musste, eine solche Prüfung erfordert. Dabei ist freilich vor allem die Interpretation des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie zu knapp begründet und deshalb methodisch angreifbar. Sie trägt jedoch zur Umweltvorsorge bei und unterstützt damit ein wichtiges Ziel der europäischen Umweltpolitik: Der Kreis der prüfpflichtigen Pläne und Programme ist dem Urteil zufolge größer, als es der bisherigen Praxis entsprach. Die Entscheidung hat ebenfalls Konsequenzen für das deutsche Umwelt- und Planungsrecht.
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Bunge, T. Zum Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung . NuR 34, 593–603 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2321-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2321-1