Auszug
Die SE verfügt entweder über zwei oder über drei Organe. Die Hauptversammlung ist stets ein Organ der SE. Daneben kann es entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (sog. dualistisches System) oder lediglich ein Verwaltungsorgan (sog. monistisches System)1 geben. Dies ist ein wesentlicher Unterschied der SE im Vergleich zur deutschen Aktiengesellschaft. In der deutschen Aktiengesellschaft sind Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) und Leitungsorgan (Vorstand) zwingend vorgeschrieben und funktional getrennt. Im anglo-amerikanischen Rechtsraum ist dies nicht der Fall. Dort ist zumeist das monistische System eines einheitlichen Verwaltungsorgans anzutreffen, in dem Leitungs- und Überwachungsaufgaben zusammengefasst sind.
In der monistisch strukturierten SE gibt es zusätzlich Geschäftsführer (in Deutschland „geschäftsführende Direktoren“). Von der SE-VO werden sie als „Geschäftsführer, nicht jedoch als „Organ“ bezeichnet. Deshalb werden die geschäftsführenden Direktoren gelegentlich nicht erwähnt, wenn die Organe der monistischen SE aufgezählt werden.
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© 2007 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2007). Die Binnenverfassung der SE. In: Binder, U., Jünemann, M., Merz, F., Sinewe, P. (eds) Die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9525-4_3
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Publisher Name: Gabler
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Online ISBN: 978-3-8349-9525-4
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