Auszug
Im allgemeinen Strafrecht spielt gem. § 46 Abs. 2 StGB das Vorleben des Straftäters eine bedeutende Rolle für die Strafzumessung. Strafgerichtliche Verurteilungen und weitere der in § 3 BZRG abschließend aufgezählten Entscheidungen, Vermerke und Feststellungen werden deshalb in das gem. § 1 BZRG vom Generalbundesanwalt bei dem BGH geführte Bundeszentralregister eingetragen. Durch diese Registrierung wird der Betroffene nicht mit einem zusätzlichen Makel versehen. Vielmehr erhalten Träger späterer Entscheidungen die Möglichkeit, sich zu informieren. Zugleich bleibt jedoch das Resozialisierungsinteresse des Einzelnen zu beachten. Deshalb normiert das BZRG Einschränkungen hinsichtlich der Auskunftserteilung an Behörden und Privatpersonen und sieht Fristen für eine Tilgung von Eintragungen über Verurteilungen vor.
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(2006). Registerrecht und Strafmakelbeseitigung. In: Jugendstrafrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/3-540-30825-3_12
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