Zusammenfassung
Die positive Bewertung kann sich natürlich nicht allein in der Zuordnung zu Rechtsbegriffen, hier dem Rundfunk, erschöpfen. Vielmehr steht die auf der Rechtsfolgenseite bestehende normative Ordnung mit den einzelnen Regelungen im Vordergrund der Bewertung. Die Zuordnung zum Rundfunk ist dabei nicht Selbstzweck, sondern bedingt die Zuordnung eines bestimmten medienrechtlichen Rahmens, dessen Effizienz entscheidend ist. Die aus der begrifflichen Zuordnung jeweils folgende normative Ordnung und Regelung eines Dienstes ist der Grund für die Mehrzahl unterschiedlicher Interpretationen und Zuordnungen. Die begriffliche Zuordnung erfolgte dabei bisher stets mit Blick auf die rechtlichen Folgen. Je nach den verschiedenen Ansichten über Regulierungsbedarfe existieren nur die Varianten „Rundfunk“ mit dazugehöriger Rundfunkordnung oder „Nicht-Rundfunk“ mit eigener Regelung, aber weitgehender Selbstregulierung durch Marktkräfte. Die Regelungen auf der Rechtsfolgenseite werden somit als starre, vorgegebene Gebilde angesehen. Dadurch wird die Bewertung der Rundfunkeigenschaft von einer an juristischen Methoden orientierten zu einer rein (wirtschafts-) politischen Entscheidung, je nach den favorisierten Regulierungsbedarfen und -verständnissen.
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Bernard, C. (2001). Schlussbetrachtungen. In: Rundfunk als Rechtsbegriff. Aktuelle Beiträge zum Öffentlichen Recht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-457-5_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-457-5_6
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0342-0
Online ISBN: 978-3-86226-457-5
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