Zusammenfassung
§ 10 JGG definiert den Begriff der Weisungen und zählt in § 10 Abs. 1 S. 3 JGG die wichtigsten und gängigsten Weisungen auf, zu denen auch die Weisung gehört, eine Arbeitsleistung zu erbringen, (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 JGG). Das Gesetz legt in § 10 Abs. 1 S. 1 JGG gleichzeitig auch den Zweck der Weisungen fest: Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sicherstellen sollen. Daneben sollen sie den Jugendlichen vor der Begehung weiterer Straftaten und der hieraus folgenden Sanktionen bewahren. Weisungen sollen dagegen nicht das begangene Unrecht der Tat vergelten.92
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Kremerskothen, H. (2001). Unterscheidung zwischen Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen. In: Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht. Schriften zum Jugendrecht und zur Jugendkriminologie. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-290-8_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-290-8_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0344-4
Online ISBN: 978-3-86226-290-8
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