Auszug
Voraussetzung für die ökonomische Beurteilung von Lizenzvereinbarungen ist das Verständnis des Zusammenspiels von Immaterialgüterrecht, Kartellrecht und Innovationen. Im folgenden Kapitel wird deshalb zunächst auf zentrale Aspekte des Immaterialgüterrechts, insbesondere auf die Anreizfunktion von Immaterialgüterrechten und ihre Bedeutung für den Technologietransfer eingegangen (2.1). Darauf aufbauend werden die Zusammenhänge zwischen Kartellrecht und Innovationen erörtert (2.2). Abschließend wird das Verhältnis von Immaterialgüterrecht und Kartellrecht untersucht (2.3).
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Literatur
Diese Einsicht spiegelt sich beispielsweise bereits im Venetian Patent Act von 1474 wider. Siehe hierzu Posner/ Landes (2003), S. 1.
Einen Überblick zur ökonomischen Analyse des Immaterialgüterrechts bieten Posner/ Landes (2003), S. 4 ff. und Menell (2000), S. 130 ff. Für einen Überblick über die nicht-ökonomischen Theorien, wie z.B. das Naturecht siehe Merges et al. (2003), S. 2 f.
Nordhaus (1969), S. 70ff.
Siehe hierzu Schäfer/ Ott (2000), S. 577. Posner/Landes (2003), S. 11ff., sind der Meinung, dass durch die Fokussierung auf den trade off zwischen statischer und dynamischer Effizienz andere wichtige Aspekte vernachlässigt wurden.
Zu den statischen und dynamischen Effekten von Eigentumsrechten im Allgemeinen siehe Posner (2003), S. 32ff. Einen Überblick zur ökonomischen Analyse von Eigentumsrechten bieten Furubotn/Pejovich (1972) und Shavell (2004), S. 11 ff.
Siehe hierzu beispielsweise Cooter/ Ulen (2004), S. 120 und Gordon (1994), S. 329ff. Öffentliche Güter zeichnen sich durch zwei Eigenschaften aus: Zum einen ist die Nutzung eines öffentlichen Gutes möglich, ohne die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte zu beeinträchtigen (Nicht-Rivalität). Zum anderen kann niemand vom Konsum des Gutes ausgeschlossen werden (Nicht-Ausschließbarkeit).
Grundlegend hierzu Arrow (1962).
Der soziale Wert eines Patents entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Patents und dem Wert seines nächsten Substitutes. Kaplow (1984), S. 1868.
Siehe beispielsweise Makowski/ Ostroy (2001), S. 507.
Siehe hierzu Scotchmer (1990), S. 33ff. und Scotchmer/Green (1995).
Grundlegend zum Team-Problem siehe Holmstrom (1982).
Siehe Arrow (1962), S. 617. „In the first place, any information obtained, (...), should, from the welfare point of view, be available free of charge (...). This ensures optimal utilization of the information but of course provides no incentive for investment in research.“ Zum Zielkonflikt siehe auch Schäfer/Ott (2000), S. 577.
Siehe auch Schmidtchen (2005), S. 32, der die statische Ineffizienz als Preis für die dynamische Effizienz bezeichnet.
Zur Bedeutung von Anschlussinnovationen siehe beispielsweise Baumol (2002), S. 284ff.
Siehe hierzu Scotchmer/ Green (1990), S. 132.
Eine Einführung zum Patentrennen bieten Posner/ Landes (2003), S. 300ff. Landes/Posner (1987), S. 267f., beschreiben dieses Patentrennen anschaulich am Beispiel einer Schatzsuche. Modelltheoretische Abhandlungen zum Patentrennen finden sich unter anderem bei Dasgupta/ Stiglitz (1980) und Loury (1979).
Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten zu bestimmen, wer das Schutzrecht gewährt bekommt. Erstens kann es demjenigen zugesprochen werden, der die Innovation zuerst anmeldet (first to file). Zweitens kann das Schutzrecht demjenigen zugesprochen werden, der die Erfindung zuerst gemacht hat (first to invent). Scotchmer/ Green (1990), S. 143f. vergleichen diese beiden Regime aus wohlfahrtsökonomischer Perspektive.
Generell zur Unsicherheit im Zusammenhang mit FuE-Investitionen siehe beispielsweise Katz (2002a), S. 346. Die Unsicherheit besteht auf zwei Ebenen: Zum einen ist der Erfolg der FuE-Aktivität ungewiss. Zum anderen ist meist schwer vorhersehbar, ob eine entwickelte Technologie später am Markt erfolgreich ist.
In dieser Überlegung gründet auch die generelle Vorteilhaftigkeit der Marktwirtschaft gegenüber der Planwirtschaft. Durch eine Vielzahl von Entscheidern fallen individuelle Fehler gesamtwirtschaftlich nicht ins Gewicht. Siehe hierzu Kantzenbach (1990).
Scotchmer (2004), Kapitel 4, S. 5f. Die Tatsache, dass viele Unternehmen gleichzeitig forschen, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich die Unternehmen hinsichtlich ihrer Innovationsfähigkeit unterscheiden.
Massive Einwände gegen das bestehende Immaterialgüterrecht äußern jüngst beispielsweise Boldrin/ Levine (2005).
So Merges (2000), S. 1857f. Die Property Rights-Theorie definiert Eigentumsrechte hingegen als ein Bündel von Handlungsrechten. Zu den Handlungsrechten gehört neben dem Recht der Nutzung (usus) und dem Recht auf den Ertrag der Nutzung (usus fructus) auch das Recht, Eigentum transferieren zu dürfen. Das letztgenannte Handlungsrecht des Eigentumstransfers steht im Mittelpunkt dieser Arbeit. Einführend zur Property Rights-Theorie siehe beispielsweise Schäfer/Ott (2000), S. 87 f., die sich auf Hesse (1983) beziehen.
Einführend zur Neuen Institutionenökonomik siehe Richter/ Furubotn (1998).
So auch bei Merges (2000). Die neue Institutionenökonomik unterscheidet zwei generische Governancestrukturen für Vertragsbeziehungen: Markt und Hierarchien. Zwischen den Polen Markt und Hierarchie werden so genannte hybride Governancestrukturen verortet. Siehe grundlegend Williamson (1973) und Williamson (1979). Zusammenfassend beispielsweise Williamson (1990), S. 98. Zu den Kosten der Markttransaktion und der vertikalen Integration siehe beispielsweise Erlei et al. (1999), S. 182 ff.
„Reducing transaction costs is the very raison d’être of property rights.“ Posner/ Landes (2003), S. 12 f. Siehe auch Kitch (1998), S. 14 f.
Die Schwierigkeiten beim Verkauf von Informationen beschreibt Arrow (1962), S. 614ff. Scherer (1980), S. 450ff. arbeitet heraus, dass viele Technologieinhaber eine Lizenzierung ablehnen, weil sie befürchten, dass ihre Technologie kopiert wird.
So auch Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 704 RN 15. Siehe auch Ullrich (2001).
Siehe Léveque/ Ménière (2004), S. 12.
Siehe grundlegende Cooter/ Ulen (2004), S. 183f.
Auf Grund dieser Beobachtung wird auch vorgeschlagen, in unterschiedlichen Industrien das Patentrecht unterschiedlich auszugestalten. Bisher wurden solche Vorschläge aber nicht realisiert. Siehe Posner/ Landes (2003), S. 300 und Scotchmer (1990), S. 40.
Basierend auf der grundlegenden Untersuchung von Levin et al. (1987) treffen diese Unterscheidung beispielsweise auch Merges/Nelson (1990) und Kash/Kingston (2000). Siehe weiterführend Ziedonis (2003), S. 11 und Hall/Ziedonis (2001).
Merges (2000), S. 1859.
Siehe zu dieser Funktion von Patenten auch Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 711 RN 34. „Hier haben Patente nicht mehr die Funktion, einzelne Erfindungen zu schützen, sondern sie dienen dazu, bestimmte Märkte und technische Arbeitsbereiche abzugrenzen.“
So auch Rubinfeld/ Maness (2004), S. 4. Zur strategischen Bedeutung von Patenten siehe ebenfalls den Evaluierungsbericht der Kommission über die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen, Kapitel 4.1.1, RN 64.
So zitieren Cohen et al. (2000), S. 19, einen Manager wie folgt: „Mostly, our patents are used in horse trading. You come together and say, ‘Here’s our portfolio.’... Eventually we come to some agreement: ‘You can use ours and we can use yours.’“
Ibid.
Jaffe (1999) argumentiert, dass der strategische Gebrauch des Patentsystems ein Negativ-Summen-Spiel ist. Je mehr Unternehmen ein umfangreiches Patentportfolio aufbauen, desto schwieriger wird es für jedes einzelne Unternehmen, eine Rendite auf seine FuE-Investitionen zu erwirtschaften.
In den USA hat sich zwischen 1985 und 1999 hat sich die Anzahl der jährlich angemeldeten Patente verdoppelt. Siehe hierzu Gallini (2002), S.131 ff. und Jaffe (1999), Schaubild 1 und S. 6. Auch in Europa ist die Anzahl der Patentanmeldungen stark gestiegen. Siehe Patentamt (2004), S. 14. Außerdem zeigt sich die strategische Bedeutung daran, dass längst nicht alle angemeldeten Patente auch in der Produktion genutzt werden. Diese ungenutzten Patente lassen sich zwar auch mit einer fehlgeleiteten FuE-Investition erklären. Allerdings werden viele dieser ungenutzten Patente gebührenpflichtig verlängert. Das wäre mit Sicherheit nicht der Fall, wenn die Patente nicht zu gebrauchen wären. So Bessen (2003), S. 5.
Siehe zu diesem Trend Financial Times Deutschland, 18. Juli 2002, S. 33. Als Vorreiter einer konsequenten Verfolgung von Patentverletzungen gilt Texas Instruments. Siehe Hall/ Ziedonis (2001).
Grundlegend zu Transaktionskosten siehe beispielsweise Coase (1988).
So auch Posner/ Landes (2003), S. 16. „Transaction costs tend to be high with intellectual property even when there are only a few transactors, actual or potential, in the picture.“ Allgemein bestehen Transaktionskosten erstens aus den Kosten der Anbahnung von Verträgen (Such-und Informationskosten), zweitens den Kosten des Abschlusses von Verträgen (Verhandlungs-und Entscheidungskosten) und drittens der Kosten der überwachung und Durchsetzung der vertraglichen Leistungspflichten. Siehe Richter/Furubotn (1998), S. 51ff. und Cooter/Ulen (2004), S. 91f.
Zu Gründen hoher Transaktionskosten beim Transfer geistiger Eigentumsrechte siehe auch Lemley (1997), S. 1052ff.
Siehe hierzu Rubinfeld/ Maness (2004).
Siehe hierzu Milgrom/ Roberts (1992), S. 294 ff.
Zur Informationsasymmetrie bei geistigen Eigentumsrechten siehe Gallini/ Wright (1990).
So Heller/ Eisenberg (1998), S. 701. Die Autoren vermuten eine verzerrte Wahrnehmung (bias) der Inhaber geistiger Eigentumsrechte. Die überbewertung des eigenen geistigen Eigentums lässt sich allerdings auch mit strategischem Verhalten erklären. So Merges (1994). Grundlegend zu strategischem Verhalten in Verhandlungssituationen siehe Cooter (1982b), S. 20f. und Cooter (1982a).
Zu den Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Lizenzgebühren siehe Clarkson (2001).
Running royalties entsprechen einem Kredit des Lizenzgebers an den Lizenznehmer. Da der Lizenzgeber die Chancen seiner Technologie besser abschätzen kann als Banken, kann er das Risiko besser abschätzen und den Kredit zu besseren Konditionen anbieten. Korah (2004a), S. 255f. Running roylaties haben allerdings den Nachteil, dass sie die Grenzkosten des Lizenznehmers erhöhen und dadurch zu Ineffizienzen führen können. Siehe Schäfer/Ott (2005), S. 613.
Die Probleme der Überwachung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer entsprechen dem generellen hidden action-Problem zwischen Prinzipal und Agent. Der Lizenzgeber kann freeriding des Lizenznehmers nur verhindern, indem er ihn überwacht. Grundlegend Alchian/ Demsetz (1972).
Siehe hierzu Clarkson (2001).
Den Begriff prägte Hardin (1968). Siehe hierzu auch Olstrom (1999), S. 3.
Die Symmetrie der beiden Probleme veranschaulicht Parisi et al. (2002): Die Ursache für commons und anticommons liegt in einer Abweichung vom „normalen“ Charakteristikum eines Eigentumsrechts. Ein Eigentumsrecht ist ein Bündel von Rechten. Zu diesem Bündel gehören das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen, sowie das Recht auf Nutzung des Eigentums. Commons und anticommons können als symmetrische Abweichung von diesem Bündel betrachtet werden. Im Fall der commons ist das Nutzungsrecht gegenüber dem Ausschlussrecht zu stark ausgeprägt. Im Falle der anticommons ist das Ausschlussrecht gegenüber dem Nutzungsrecht zu stark ausgeprägt. Eine formale Darstellung der Symmetrie findet sich bei Buchanan/Yoon (2000). Die Autoren sind der Meinung, dass das Problem der anticommons bisher vernachlässigt wurde. „Economists... have perhaps concentrated too much attention on the commons side of the ledger to the relative neglect of the anticommons side.“ Buchanan/Yoon (2000), S. 12.
Dieser Begriff wurde geprägt von Heller (1998). Heller führt die Misswirtschaft in postsozialistischen Staaten auf das Problem der anticommons zurück. Beispielhaft erklärt er, warum in Russland die Schaufenster von Geschäften häufig noch immer leer sind, während in den Kiosken vor den Geschäften Ware ausliegt: Bei der Transformation von kollektivem in privates Eigentum, so Heller, wurden die Eigentumsrechte an den Geschäften unter unterschiedlichen Akteuren aufgeteilt. Eine effiziente Nutzung der Geschäfte ist daher nicht mehr möglich und die Händler müssen auf Kioske ausweichen. Siehe zum Problem der anticommons auch Schäfer/Ott (2000), S. 625 f.
Ibid., S. 624.
Heller selbst wendet seine Theorie auf das geistiges Eigentum in der biomedizinischen Forschung an. Das anticommons-Problem entsteht hier vor allem, weil Patente in zunehmendem Maße auf Ergebnisse der Grundlagenforschung erteilt werden. Siehe Heller/ Eisenberg (1998).
Der Begriff des Patent-Dickichts wurde von Shapiro geprägt. Siehe beispielsweise Shapiro (2001b).
So Merges (2000), S. 1865: „Anticommons theory is, at heart, transaction cost theory.“
„The world of zero transaction costs has often been described as a Coasian world. Nothing could be further from the truth. It is the world of economic theory one which I was hoping to persuade economists to leave.“ Siehe Coase (1988), S. 174.
Cooter/ Ulen (2004), S. 96f.
Siehe auch Eidenmüller (1996), S. 64. „Funktionsfähigkeit des Marktes für Rechtspositionen heißt aber nicht nur, dass Rechtspositionen handelbar sein sollen. Das Recht soll vielmehr auch sonstige Hindernisse, die dem Handel mit Rechtspositionen entgegenstehen könnten, möglichst aus dem Weg räumen oder zumindest ihre Auswirkungen niedrig halten.“
Cooter/ Ulen (2004), S. 96f. nennen dies das normative Hobbes-Theorem, weil Hobbes bezüglich der Fähigkeit der Parteien, sich untereinander zu einigen skeptisch war. Er hielt daher eine starke dritte Partei für zwingend notwendig. Hobbes (1839). Zum normative Hobbes-Theorem siehe auch Cooter (1982b).
So Katz (2002a), S. 338.
So beispielsweise Tirole (1995), S. 894 ff.
Cooter/ Ulen (2004), S. 123 erklären dies damit, dass die Ökonomik in der Regel mit Gleichgewichtsanalysen bei gegebener Technologie arbeitet. Voraussetzung für eine umfassende ökonomische Analyse des geistigen Eigentumsrechts sind aber Instrumente, die Innovationen als endogene Variable in die Analyse einbeziehen.
Ibid., S. 123.
So beispielsweise Katz (2002b), S. 337.
So schon Machlup (1958) in einem berühmten Zitat aus seinem Bericht an den US-Kongress: „If one does not know whether a system ‘as a whole’ (in contrast to certain features of it) is good or bad, the safest ‘policy conclusion’ is to ‘muddle through’... If we did not have a patent system, it would be irresponsible... to recommend instituting one. But since we have had a patent system for a long time, it would be irresponsible, on the basis of our present knowledge, to recommend abolishing it.“ Prominente Skeptiker des Immaterialgüterrechts sind auch die Vertreter der open source-Bewegung. Siehe einführend Lessig (2001) sowie Jaeger/Metzger (2006), S. 1ff. Zur ökonomischen open source-Literatur hierzu siehe Lerner/Tirole (2002) und Lerner/Tirole (2003).
Einen kurzen überblick zu alternativen Anreizsysteme bieten Gallini/ Scotchmer (2003). Shavell/Ypersele (2001) und ähnlich Kremer (1997) schlagen ein System der Belohnung des Innovators durch den Staat vor. Ayres/Klemperer (1999) schlagen vor, Innovationen nicht durch Eigentumsrechte, sondern durch eine Haftungsregel zu schützen. Siehe hierzu grundlegend Calabresi/Melamed (1972), Kaplow/Shavell (1996).
Carlton/ Gertner (2002), S. 4, bezeichnen es als Stärke des Systems geistiger Eigentumsrechte, dass es dieses Problem so weit als möglich umgeht, indem die Bestimmung des Wertes eines Eigentumsrechts in erster Linie den Verhandlungen privater Parteien überlassen wird.
Siehe Berg (1995), S. 241. Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb ist eine Rechtsordnung, private Eigentumsrechte und die Vertragsfreiheit.
Siehe zu den Funktionen des Wettbewerbs Ibid., S. 241.
Siehe Ibid., S. 241.
Welche Zielgröße das Kartellrecht in den Mittelpunkt stellen sollte, ist umstritten. Siehe beispielsweise Korah (2004b), S. 12ff. Die Wettbewerbspolitik kann sich in den Dienst der Maximierung der Konsumentenrente stellen oder die Gesamtwohlfahrt (die Summe aus Konsumentenrente und Produzentenrente) maximieren. Siehe Schmidtchen (2005), S. 17 und S. 21f. Schmidtchen plädiert für eine Maximierung der Gesamtwohlfahrt, die auch in der USamerikanischen Rechtspraxis als Zielgröße herangezogen wird. Siehe Gifford/Kudrle (2003). Die europäische Wettbewerbspolitik konzentriert sich demgegenüber derzeit auf die Konsumentenrente. Siehe Monti, The Future for Competition Policy in the European Union; Address at Merchan Taylor’s Hall, London: „... the goal of competition policy in all its aspects, is to protect consumer welfare.“ Zur Rolle des Rechts bezüglich des Wettbewerbs siehe auch Schäfer/Kötz (2003), S. 81 ff., insbesondere S. 84. Die Autoren betonen, dass Ziel des Kartellrechts insbesondere sein müsse, die Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftssubjekte zu erhalten.
So Carlton/ Gertner (2002), S. 1. Siehe zur statischen Effizienz bereits oben Abschnitt 2.1.1.1.
Siehe Berg (1995), S. 241 und auch Weizsäcker (2005), S. 4. Die früheren Mitglieder der Monopolkommission Wernhard Möschel und Carl Christian von Weizsäcker beklagen, dass der Eigenwert des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren von der Europäischen Kommission in Brüssel vernachlässigt werde. Siehe Frankfurter Allgemeine Zeitung Brüsseler Rechenspiele, 17.
Zur Unterscheidung zwischen Produkt-und Prozessinnovation siehe Tirole (1995), S. 871.
Dieser Begriff wurde von Schumpeter (1911) geprägt.
„Freedom to imitate, to copy, is a cornerstone of competition and operates to minimize monopoly profits.“ Posner/ Landes (2003), S. 23.
Hayek (1968) und Hayek (1969), insbesondere S. 249. Nach Hayek bedient sich eine Gesellschaft des Wettbewerbs, wenn sie Tatsachen entdecken will, die „ohne sein Bestehen entweder unbekannt bleiben, oder zumindest nicht genutzt werden würden.“ Siehe zum Wettbewerb als Entdeckungsverfahren auch Schmidtchen/Kirstein (2001), S. 19, die experimentell nachweisen, dass der Wettbewerb „für die Wohlfahrt relevante Tatsachen“ entdeckt.
Zu den Gegensätzen zwischen Schumpeter und Arrow siehe beispielsweise Van den Bergh/ Camesasca (2001), S. 36f.
Schumpeter (1911).
Schumpeter (1950), S. 143ff., spricht von einem „Prozess der schöpferischen Zerstörung“.
Schumpeter argumentiert außerdem, dass die Größe der Unternehmen von entscheidender Bedeutung für die Innovationstätigkeit sei. Große Unternehmen seien daher eher bereit das Risiko der Innovationstätigkeit auf sich zu nehmen. Große Unternehmen könnten zudem Skalenerträge in der FuE nutzen. Siehe zu dieser These auch Van den Bergh/ Camesasca (2001), S. 36 und widersprüchlich unten FN 292.
Arrow (1962).
Siehe Ibid., S. 621.
Etro (2004).
So beispielsweise Posner (2003), S. 282 und auch Van den Bergh/Camesasca (2001), S. 37. Scherer (1984), S. 247, geht davon aus, dass Marktkonzentration und FuE-Investition negativ korrelieren. Andere gehen davon aus, dass die Korrelation industriespezifisch sei. Siehe beispielsweise Blundell et al. (1999), Cohen/Levin (1989). Ausführlich zu empirischen Studien Kamien/Schwartz (1982), S. 49. Für einen aktuelleren überblicksartikel siehe Scherer (1992).
Cohen/ Levin (1989).
Siehe beispielsweise Baumol (2002), S. 245ff.
Siehe Tom (1998), S. 22. Auch eine Befragung der Federal Trade Commission unter Geschäftsleuten ergab, dass eines der Hauptantriebskräfte für Innovationstätigkeit der Wettbewerb sei. Siehe den FTC Report (1996) “Anticipating the 21st Century: Competition Policy in the New High-Tech”, Kapitel 6, S. 12f, erhältlich unter www.ftc.gov/opp/global/report/gc_v1.pdf.
So Kovacic/ Shapiro (1999), S. 56 und Gallini/Trebilcock (1996), S. 326.
Einführend zur Innovationsmarktanalyse siehe Gilbert/ Sunshine (1995a) und Gilbert/Sunshine (1995b). Siehe zur Innovationsmarktanalyse auch Kirchner (1994), S. 176ff. Er unterscheidet zwischen einem Gütermarkt und einem Markt für FuE. Auf dem Gütermarkt konkurrieren die Akteure auf Grundlage von Patenten, auf dem Markt für FuE findet ein Wettbewerb um Patente statt. Ähnlich differenziert auch Weizsäcker (1981) den Wettbewerb in drei Ebenen: Sacheigentum ist Schutz vor dem freien Zugang zu Gütern, also Schutz vor dem Wettbewerb der Ebene 1 (Ebene der Güter). Immaterialgüter sind Schutz vor Imitation, also Schutz vor freiem Zugang zu Produktionsverfahren (Wettbewerb der Ebene 2). Immaterialgüter sind zugleich Institutionen zur Ermöglichung des Wettbewerbs auf Ebene 3 (Ebene der Innovation).
So auch Kovacic/ Shapiro (1999), S. 56. Die Chicago School sieht es seit jeher als Manko des traditionellen Kartellrechts, dass es die dynamische Effizienz vernachlässigt. Siehe beispielsweise Baumol/Ordover (1992).
Gallini/ Trebilcock (1996), S. 326 sehen erste Erfolge der Chicago School: „There is, therefore, a growing willingness to allow restrictions on competition today in order to promote competition in new products and processes tomorrow.“
Zum Microsoft-Fall und der Frage ob die dominante Stellung Microsofts den Innovationsgrad in der Softwarebranche verringert oder erhöht hat, siehe Lerner (2001). Lerner kann empirisch kein Verlangsamen des technologischen Fortschritts durch Microsofts Dominanz feststellen.
Schmalensee/ Evans (2001). Evans und Schmalensee waren in den Rechtsstreitigkeiten Gutachter für Microsoft.
Viele Autoren plädieren für eine sensible Anwendung bestehender kartellrechtlicher Doktrinen. So beispielsweise Carlton/ Gertner (2002), S. 5 und Posner (2001). Posner sieht das Hauptproblem des Kartellrechts in dynamischen Industrien im Mangel an unabhängigen Experten. Außerdem befürchtet er, dass kartellrechtliche Klagen sehr zeitintensiv sind und damit der schnellen Entwicklung dynamischer Industrien nicht gerecht werden können. Andere Autoren wenden sich gegen eine Ungleichbehandlung dynamischer Märkte weil auch in dynamischen Industrien Markteintrittsbarrieren beispielsweise durch Netzwerkeffekte und geistige Eigentumsrechte entstehen können. So beispielsweise Pitofsky (2001b) und die Rede von R. Pitofsky, Antitrust and Intellectual Property: Unresolved Issues at the Heart of the New Economy, http://www.ftc.gov/speeches/pitofsky/ipf301.htm.
Gallini/ Trebilcock (1996), S. 332.
Siehe Kitch (1998), S. 14. „Most discussions of the economics of patents proceed from the assertion that a patent is a monopoly to the conclusion that the existence of a patent results in a loss of social welfare.“ Beispielhaft siehe Boldrin/Levine (2002), S. 209. „But ‘intellectual property’ has come to mean not only the right to own and sell ideas, but also the right to regulate their use. This creates a socially inefficient monopoly, and what is commonly called Intellectual Property might be better called ‘intellectual monopoly’.“
Insbesondere der U.S. Supreme Court betonte in einigen Entscheidungen die Auffassung, dass Patente Monopolen entsprechen. Siehe beispielsweise International Salt Co. v. United States, 332 U.S. 392, 395 (1947). Die Folge dieser Auffassung war eine patentfeindliche Rechtsprechung, die exemplarisch Justice Jackson im Fall Jungersen v. Ostby & Barton Co., 335 U.S. 560, 571 (1949) wiedergibt: „The only patent that is valid is one which this Court has not been able to get its hands on.“ Diese ablehnende Haltung US-amerikanischer Gerichte gegenüber Patenten änderte sich erst mit der Einrichtung des Court of Appeals for the Federal Circuit 1982, der als zentrale Berufungsinstanz für Patentstreitigkeiten eine patentfreundlichere Haltung eingenommen hat. So Posner/Landes (2003), S. 334ff.
So beispielsweise Kaplow (1985). Einführend zum Verhältnis der beiden Rechtsgebiete siehe Encaoua/Hollander (2002), S. 11ff. und Heinemann (2004).
Diesen Konflikt beschreibt so auch Weizsäcker (2005), S. 5. Die Konfliktthese hält er aber für falsch und führt sie auf ein falsches Wettbewerbsverständnis zurück. Unter dem Leitbild der vollkommenen Konkurrenz treffe die Konfliktthese zu, unter dem „Leitbild des dynamischen Wettbewerbs“ jedoch nicht.
Umfragen unter Unternehmen haben ergeben, dass Lizenznehmer nur in 27% der Fälle keine Alternative zur lizenzierten Technologie hatten. In über 29% der Fälle gab es mehr als vier alternative Technologien. Gallini/ Trebilcock (1996), S. 329.
Ausnahmen bilden sehr grundlegende Erfindungen wie beispielsweise die Lasertechnologie. So Merges et al. (2003), S. 998.
So Dam (1994), S. 250.
So beispielsweise Bowman (1973), S. 1f. Bowman war ein Vorreiter dieser Ansicht. In jüngerer Zeit wird die Zielkongruenz von vielen Autoren betont. Siehe Mestmäcker/Schweitzer (2004), S. 705, RN 16, Posner/Landes (2003), S. 22, Merges et al. (2003), S. 997, Heinemann (2002), S. 56, Dam (1994), S. 251 und Kitch (1998), S. 14.
Evaluierungsbericht der Kommission über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 240/96 für Technologietransfer-Vereinbarungen, S. 11.
Siehe hierzu die Entscheidung des EuGH, 8. Juni 1971 — Rs. 78/70 — Deutsche Grammophon/ Metro GmbH & Co, KG, E.C.R 1971, 487 und die Entscheidung des US-amerikanischen Supreme Court Atari Games Corp. v. Nintendo of America, Inc. 897 F. 2d 1572 (1972): „The aims and objectives of patent and antitrust laws may seem, at first glance, wholly at odds. However, the bodies of law are actually complementary, as both are aimed at encouraging innovation, industry and competition.“
Sack (1998) spricht von einem „antinomische Spannungsverhältnis“ zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrecht. Zum Spannungsverhältinis siehe beispielsweise auch Ghidini (2006), S. 14.
Katz (2002a), S. 326.
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(2008). Immaterialgüterrecht, Kartellrecht und Innovation: Eine ökonomische Perspektive. In: Technologietransfer im Kartellrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9919-1_2
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