Auszug
Die Anhörungsrüge ist nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich.1 Die Regelung in § 133 a FGO wurde durch das Anhörungsrügengesetz2 mit Wirkung ab 2005 eingefugt. Auslöser war ein Beschluss des BVerfG,3 das festgestellt hatte, dass bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch das jeweilige Fachgericht Abhilfe schaffen können müsse. Zum einen soil das erstinstanzliche Gericht vorwiegend unbeabsichtigte Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sogenannte Pannen-Fälle) korrigieren konnen; zum anderen verspricht sich der Gesetzgeber eine Entlastung des BVerfG von Verfassungsbeschwerden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 2007 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr.Th.Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
(2007). Gehörsrüge und Gegenvorstellung. In: Der Steuerprozess. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9203-1_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9203-1_4
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-0467-6
Online ISBN: 978-3-8349-9203-1
eBook Packages: Business and Economics (German Language)