Zusammenfassung
In der Vergangenheit unterlagen die Lohnsteuerhilfevereine – im Übrigen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte – einem gesetzlichen Werbeverbot. Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder der Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen war untersagt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit dem Berufsbild der „freien Berufe“ nicht vereinbar sei, wenn ein mit den Werbemethoden der freien Wirtschaft vergleichbarer Wettbewerb auch bei den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausbrechen und darunter das Ansehen der Freiberufler in der Öffentlichkeit Schaden nehmen könne. Es gehe auch nicht an, bestimmten Wettbewerbern eine Werbung zu gestatten, gegen die sich Mitbewerber nicht durch Gegenwerbung zur Wehr setzen könnten. Werbung war daher schon aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften nur unter ganz bestimmten Voraussetzung und nur in einem ganz eng begrenzten Umfang erlaubt. Für Lohnsteuerhilfevereine ergaben sich diese als „Ausnahme“ von dem bestehenden Werbeverbot verstandenen Erlaubnistatbestände in der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 8 Abs. 2 a.F. ergangenen Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2010). Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine (§ 8 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_3
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1786-7
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