Zusammenfassung
Nach § 26 Abs. 1 StBerG sind die Lohnsteuerhilfevereine verpflichtet, die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben. Diese Vorschriftdient dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und qualifizierten fachlichen Beratung durch die Lohnsteuerhilfevereine. Sie soll zu einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege beitragen und damit insbesondere auch dem Schutz der ratsuchenden Bevölkerung dienen. Die allgemeine Berufspflicht der Lohnsteuerhilfevereine nach § 26 Abs. 1 StBerG korrespondiert mit den grundlegenden Pflichten des Steuerberaters gem. § 57 Abs. 1 StBerG, mit der insoweit aus der Struktur der Lohnsteuerhilfevereine folgenden Abweichung, dass auf die Merkmale „unabhängig“ und „eigenverantwortlich“ in § 26 Abs. 1 StBerG verzichtet wurde. Es ist insoweit auch anerkannt, dass der Pflichtenkreis, der die Lohnsteuerhilfevereine trifft, nicht so weitgehend ist, wie die Berufspflichten des Steuerberaters.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2010). Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (§ 26 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_10
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1786-7
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