Auszug
Die Bilanzskandale von Unternehmen, die am US-Kapitalmarkt gelistet waren und nach US-GAAP Rechnung legten,494 u. a. Enron495 und WorldCom496, erschütterten das Vertrauen497 der Kapitalmarktteilnehmer in die Qualität von regelbasierten Standards (Rules Based Accounting)498 nachhaltig.499 Die US-GAAP gelten als typischer Vertreter des „Cook Book Accounting“, d. h. sie sind durch eine Fülle von Einzelfallvorschriften in der Tradition des angelsächsischen500 Case Law501 gekennzeichnet.502 In jüngerer Zeit steht die den US-GAAP zugrunde liegende Kasuistik im Mittelpunkt zahlreicher kritischer Stellungnahmen, da die Bilanzskandale auf dem US-Kapitalmarkt auch durch die bestrebte lückenlose Erfassung von Einzelfallregelungen nicht verhindert werden konnten.503 Ihre bis dato unangefochtene „Vorreiterrolle“504 bei der Internationalisierung des Financial Accounting wurde seither vermehrt in Frage gestellt, wenngleich der wesentliche Einfluss der US-GAAP auf den Standardisierungsprozess der IFRS weiterhin anhält. Dem Rules Based Accounting wird insbesondere seine unüberschaubare Kasuistik vorgeworfen,505 die zu einer sachverhaltsgestaltenden Rechnungslegungspolitik „einlädt“506. Diese „Irreführung der Kapitalmarktöffentlichkeit [...] am Rande der Rechnungslegungslegalität“507 wurde von Levitt, ehemals Chairman der Securities and Exchange Commission (SEC), in seiner viel beachteten Rede „The Numbers Game“508 kritisch gewürdigt.509 Erstmalig hatte die SEC daraufhin im August 2003 die Ergebnisse einer Studie, die sich mit der Sinnhaftigkeit eines prinzipienbasierten Accounting auseinander setzte, der Öffentlichkeit präsentiert.510 Daneben hat das FASB zwischenzeitlich ein Diskussionspapier veröffentlicht,511 wonach die künftige Rolle des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework) einer kritischen Analyse unterzogen werden soll.512
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Literatur
Vgl. zur Bilanzmanipulation am US-amerikanischen Kapitalmarkt am Beispiel der Umsatzrealisation Unkelbach 2006, S. 196.
Vgl. ausführlich zum Enron-Bilanzskandal Baker et al. 2006, S. 27–30; Hartgraves 2004, S. 753–771; Healy/Palepu 2003, S. 3–26; Justenhoven/Krawietz 2006, S. 62 f.; Lenz 2002b, S. I; Lüdenbach/Hoffmann 2002b, S. 1169–1175; Tackett/Wolf/Claypool 2004, S. 340–350; Vinten 2003, S. 448–455; Zimmermann 2002a, S. 573–582; Zimmermann 2004, S. 1515 sowie zu einer Umfrage unter Analysten und institutionellen Anlegern Cahan/Zhang 2006, S. 49–82; Meitner/Hüfner/Kleff 2002, S. 139–141; ebenso die Ausführungen von Chatzkel 2003, S. 127–143, der die Zusammenhänge zwischen dem Unternehmenszusammenbruch bei Enron und der wachsenden Bedeutung immaterieller Vermögenswerte aufzeigt.
Vgl. detailliert zum WorldCom-Bilanzskandal Tanski 2002, S. 2003–2007.
Vgl. stellvertretend zur Vertrauenslücke Gross 2005a, S. 90.
Vgl. die betreffende Bemerkung von Baetge/ Zülch 2006, S. 149, wonach die Einzelregelungen von Prinzipien geleitet werden bzw. „Regeln nach Prinzipien“ darstellen.
Vgl. u. a. Kuhner 2004a, S. 261; Leibfried/Meixner 2006, S. 210 und Sunder 2003, S. 141, der von einem „Zusammenbruch der Rechnungslegung in den USA“ spricht. Kley konstatiert, dass die USGAAP als vormaliges Idealbild eines entscheidungsnützlichen Financial Accounting „erhebliche Kratzer“ bekommen haben, Kley 2003b, S. 266.
Hingegen ist auch die steuerrechtliche RFH/BFH-Rechtsprechung dem Case Law zu subsumieren; vgl. zu dieser Zuordnung ebenfalls Böcking 1998, S. 33.
Vgl. hierzu u. a. Kußmaul 2000a, S. 343.
Vgl. ausführlich zum Rules Based Accounting Baetge/ Zülch 2006, S. 149; Leibfried/Meixner 2006, S. 210. Die Bezeichnung United States-Generally Accepted Accounting „Principles“ steht im fundamentalen Widerspruch zur praktischen Orientierung der US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards an detaillierten Einzelfallurteilen; vgl. zum „Etikettenschwindel“ Luttermann 1999, S. 66 f. Ein Charakteristikum regelbasierter Accounting-Systeme sind die detaillierten Anwendungsvorschriften, welche ggf. zu einem Information Overflow führen können; vgl. Dritter Hauptteil, Abschn. III.C.3.c). Im Schrifttum wird hierbei die Bezeichnung „Standards Overload“ verwendet, Vater 2007, S. 428.
Vgl. u. a. Benston/ Bromwich/ Wagenhofer 2006, S. 166 („the rules-based approach has come under fire“); Lenz/Bauer/Auerbacher 2006, S. 177 f.; Luttermann 2006, S. 782; Preißler 2002, S. 2389; Preißler 2005; Watrin/Strohm 2006, S. 123; Zimmermann 2004, S. 1515–1518.
Vgl. zur damaligen Selbsteinschätzung FASB (Hrsg.) 1998 sowie weiterführend Luttermann 1999, S. 3 f.
Vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen des damaligen SEC-Präsidiums, wonach Rules Based Standards einer „Abhak-Mentalität“ folgen und sich zudem als unflexibel in Bezug auf die Anpassung an neue Gegebenheiten erweisen; vgl. Preißler 2002, S. 2390.
Heintges 2005, S. 15 f. sowie vgl. auch Kuhner 2004a, S. 262; daneben die synoptische Darstellung von Vor-und Nachteilen der jeweiligen Rechnungslegungssysteme von Watrin/Strohm 2006, S. 124.
Kuhner 2004a, S. 262.
Vgl. Levitt 1998, S. 1–12 sowie hierzu auch Luttermann 2006, S. 780.
Vgl. Luttermann 1999, S. 4 sowie beispielhaft zu den zahlreichen rechnungslegungspolitischen Freiheitsgraden bei der Durchführung des Goodwill Impairment Tests nach IFRS Zweiter Hauptteil, Abschn. III.A.2.
Vgl. SEC (Hrsg.) 2003, S. 1 sowie hierauf abstellend Benston/Bromwich/Wagenhofer 2006, S. 166; Lüdenbach/Hoffmann 2003d, S. 396.
Vgl. FASB (Hrsg.) 2002, S. 1 sowie hierzu auch Lüdenbach/Hoffmann 2003d, S. 387.
Vgl. zu den erstmaligen Überlegungen FASB (Hrsg.) 2002, S. 1 sowie weiterführend Benston/Bromwich/Wagenhofer 2006, S. 168. Der 2005 veröffentlichte ED Hierarchy of Generally Accepted Accounting Principles soll das „House of US-GAAP“ systematisch strukturieren und eine Rangfolge der unterschiedlichen Normen bilden; vgl. hierzu auch Vater 2006, S. 940. Das damit in Verbindung stehende Codification Project dient der Integration sämtlicher US-GAAP in einen „autoritären Vorschriftenkatalog“. Als wesentlich ist vor allen Dingen das Bestreben des FASB zu qualifizieren, das Framework rückwirkend als US-GAAP einzuordnen, um seinen Stellenwert bei der Ableitung von Standards zu steigern; vgl. Watrin/Strohm 2006, S. 125 und 127 m. w. N.
Vgl. auch Ruhnke/ Nerlich 2004, S. 390.
SEC (Hrsg.) 2003, S. 1.
Vgl. SEC (Hrsg.) 2003, S. 12.
Vgl. hierzu Davis 2002, S. 697 f. sowie Watrin/Strohm 2006, S. 124, die darauf hinweisen, dass erstmalig über die Auswirkungen der Anwendung der Standards auf die Berichterstattung und die Übereinstimmung mit dem Framework informiert wird.
Vgl. auch Nobes 2005, S. 32.
Anderer Ansicht sind scheinbar Leibfried/ Meixner 2006, S. 210.
Vgl. zur (bestrebten) Prinzipienorientierung des IFRS-Regelwerks auch Hommel/ Wich 2007, S. 512; Ruhnke/Nerlich 2004, S. 389; Schildbach 2002, S. 276.
Schildbach spricht in diesem Zusammenhang von einer „unglaubwürdigen Doppelstrategie“, weil das IASB zwar die Zielsetzung eines Principles Based Accounting betont, die bisher reformierten IFRS allerdings noch weitgehend kasuistisch veranlagt sind; vgl. Schildbach 2005b, S. 46.
Vgl. § 264 Abs. 2 und § 297 Abs. 2 HGB. Das True and Fair View-Prinzip geht auf das angelsächsische Recht zurück und wird auch als „Einblicksgebot“ gekennzeichnet; vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 59 zu § 264 HGB, S. 19.
Infolge des BiRiLiG wurde bewusst von einer „Eins zu Eins“-Umsetzung von Art. 2 Vierte EG-Richtlinie abgesehen. Dies betraf Art. 2 Abs. 5 Vierte EG-Richtlinie, wonach in Ausnahmefällen von einer Einzelvorschrift abzuweichen ist, sofern diese dem True and Fair View entgegensteht (Override-Charakter) und keine Heilung durch eine außerbilanzielle Berichterstattung möglich ist; vgl. hierzu im Einzelnen Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 38 und 42 zu § 264 HGB, S. 13 und 15; Hüttemann 2002, Rn. 20 zu § 264 HGB, S. 631. Der DSR hatte im Entwurf eines DRS-Rahmenkonzepts eine stärkere Gewichtung des True and Fair View-Prinzips im fortentwickelten Handelsrecht nach internationalem Vorbild vorgeschlagen; vgl. DRS E-Rahmenkonzept, Rn. 14 f.; ablehnend Arbeitsgruppe 2002a, S. 2597. Das Projekt zur Schaffung von „Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung“ wurde durch den DSR infolge mangelnder Akzeptanz in der Unternehmenspraxis nicht vollendet.
Vgl. ablehnend Altenburger 1999, S. 539; Müller/Wulf 2000, S. 130 sowie befürwortend Jöckle 2007, S. 1350; Wollmert/Achleitner 1997, S. 213. Für die US-GAAP wird der Override-Charakter des True and Fair View-Prinzips dagegen mehrheitlich bestätigt; vgl. u. a. Heintges 2005, S. 164.
Vgl. IAS 1.19 (rev. 2007) sowie zu dieser Einschätzung Baetge/ Zülch 2006, S. 119 m. w. N.
Als Ausnahme lassen sich neue wirtschaftliche Sachverhalte anführen, für die geltende Normen unzutreffend sind; vgl. Baetge/ Zülch 2006, S. 119.
Vgl. in diesem Zusammenhang im Besonderen die grafische Übersicht von Baetge/ Zülch 2006, S. 152.
Schildbach 2003b, S. 263.
Vgl. IASB/ FASB 2002, S. 1 sowie hierzu kritisch Herrmann/Hague 2006, S. 69–73.
Vgl. IASB Measurement Bases, S. 1–69 sowie IASB Conceptual Framework, S. 1–84.
Vgl. zu einer Übersicht über die einzelnen Projektphasen Dobler/ Hettich 2007, S. 30.
Vgl. zu einer vorläufigen Bestandsaufnahme Dobler/ Hettich 2007, S. 29–36; Schmidt 2006b, S. 65; Zülch/Fischer 2006, S. 153 f. Das 1989 erlassene Framework des damaligen IASC stellt bis dato ebenfalls keinen IFRS dar. Daher hat die EU-Kommission bislang von einem Endorsement des IASB Rahmenkonzepts abgesehen.
Vgl. grundlegend zur Konzeption und zu den Inhalten des IASB Rahmenkonzepts Kleinmanns 2002, S. 627–637; Kümpel 2006b, S. 1373–1377; Schöllhorn/Müller 2004, S. 1623–1628 u. 1666–1670.
Vgl. IASB Conceptual Framework, Rn. QC 10 sowie hierzu im Einzelnen Berndt 2003, S. 825; Dobler/Hettich 2007, S. 33; Kirsch 2007b, S. 417; Kuhner 2005a, S. 8; Schmidt 2006b, S. 65; Starbatty 2005, S. 22.
Vgl. Kirsch 2007b, S. 417 sowie ausführlich zum Stellenwert von Prognosen im Kapitalmarkt-, Gesellschafts-, Bilanz-und Steuerrecht sowie in der Betriebswirtschaftslehre Drüen 2006, S. 707–713; Hennrichs 2006c, S. 698–706; Kuhner 2006, S. 713–721; Spindler 2006, S. 677–689; Veil 2006b, S. 690–698.
Vgl. IASB Conceptual Framework, Rn. QC 13 und weiterführend Böckem 2000, S. 149; Kirsch 2007b, S. 417; Kuhner 2005a, S. 8; Starbatty 2005, S. 22. Als weiteres Kriterium wird die Aktualität der Informationen (Timeliness) angeführt; vgl. IASB Rahmenkonzept F. 26–30.
Vgl. Scheele 2007, S. 26 m. w. N.
Die Information soll demnach das wiedergeben, was sie vorgibt abzubilden („the economic phenomenon that it purports to represent“). IASB Conceptual Framework, Rn. QC 19.
Das Gebot der Neutralität wird als Wiedergabe unverzerrter Informationen definiert; vgl. IASB Conceptual Framework, Rn. QC 27 f. sowie Schmidt 2006b, S. 66.
Hiernach wird ein sachkundiger unabhängiger Dritter (einschließlich des Abschlussprüfers) unterstellt, der dem offen gelegten Datenmaterial zustimmen würde; vgl. IASB Measurement Bases, S. 21.
Vgl. ebenso Kuhner 2005a, S. 8.
Vgl. IASB Conceptual Framework, Rn. BC 2.26 bis 2.29. Das IASB begründet diese Pläne mit einem „Missverständnis“ des Begriffs Verlässlichkeit, konstatiert jedoch gleichwohl, dass die „neu“ gewählte Bezeichnung Abbildungstreue sämtliche Subkriterien der Verlässlichkeit aus dem geltenden Framework umfasst. Die rein formale Änderung wird jedoch im Schrifttum infolge der hohen Bedeutung des Terminus Verlässlichkeit kritisch gewürdigt, Vgl. hierzu im Einzelnen Dobler/ Hettich 2007, S. 35.
Vgl. Müller/ Wulf 2000, S. 127 f. sowie weiterführend zu den Übereinstimmungen zwischen der deutschen und japanischen Rechnungslegungstradition D’Arcy/Mori/Roßbach 2004, S. 68.
Vgl. für einen historischen Abriss Beisse 1997, S. 385–409. Nach Einschätzung des RG umfassen die GoB sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung als auch der kaufmännischen Rechnungslegung; vgl. RG 1937, S. 747.
Vgl. stellvertretend Euler 2002, S. 875; Leffson 1987a, S. 17; Leffson 1987b, S. 1–7; Moxter 2002a, Sp. 1041.
Vgl. zur umstrittenen Rechtsnatur der GoB Adler/ Düring/ Schmaltz 1998, Rn. 3 zu § 243 HGB, S. 141.
Vgl. detailliert zur Einordnung Adler/ Düring/ Schmaltz 1998, Rn. 6 zu § 243 HGB, S. 142; Leffson 1987a, S. 21; Scheffler 2001, S. 15; Tolls 1987, S. 119 f. sowie Hladjk 2000, S. 319.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1998, Rn. 14 zu § 243 HGB, S. 145 und statt vieler zur Gewinnung von GoB Beisse 1990, S. 499–513; Leffson 1987a, S. 29; Prinz 2003, S. 1361. Schmalenbach wird bisweilen zu Unrecht als Vertreter der reinen induktiven Methode eingestuft. Vielmehr plädiert dieser dafür, bei der Auslegung der GoB „die gedanklichen Gepflogenheiten ordentlicher und ehrbarer Kaufleute“ zugrunde zu legen. Die tatsächlichen Gepflogenheiten (reine Induktion) hingegen scheiden nach seiner Ansicht aus, weil sie durch „Missbrauch“ gekennzeichnet werden könnten. Beide Zitate Schmalenbach 1933, S. 232. Baetge/Zülch konstatieren daher, dass Schmalenbach „bereits sehr früh die Notwendigkeit erkannte, sich vom rein Faktischen zu lösen und ein normatives Element der Ermittlungsmethode von GoB zugrunde zu legen.“ Baetge/Zülch 2006, S. 22; vgl. zu einem Vergleich zwischen induktiver und deduktiver Herleitung von GoB insbesondere Hüffer 2002, Rn. 44 zu § 238 HGB, S. 179.
Vgl. stellvertretend zur Kritik am handelsrechtlichen Financial Accounting Böcking/ Dutzi 2002, S. 358; Börner 1996, S. 158; Carstensen/Leibfried 2004, S. 865 („Hokuspokus-Accounting“); Langenbeck 2001, S. 585; Lauth 2000, S. 1370; Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004a, S. 849; Schildbach 2001, S. 857.
„Im günstigsten Fall stellen Regeln nichts anderes dar als die Konkretisierung des Prinzips für den Einzelfall.“ Kronner/ Herold 2007, S. 164.
Watrin/ Strohm 2006, S. 127; vgl. ironisierend Hakelmacher 2004, S. 117.
Vgl. grundlegend zum Aufbau der SEC die Erörterungen von Weilep 2007, S. 1229 f.
Vgl. zu dem Vorschlag, die US-Emittenten mit einem Listing in der EU zu einer IFRS-Bilanzierung zu verpflichten (Reciprocity) Schmuck/ Ulbrich 2006, S. 531 sowie zur bisherigen fehlenden vollständigen Gleichwertigkeit der IFRS Baumann 1998, S. 5; Börstler 2006, S. 42; Freisleben/Leibfried 2004, S. 109; Gannon/Ashwal 2004, S. 47; Grammer 1998, S. 310; Littkemann/Schulte/Kraft 2005a, S. 287; Schildbach 1999a, S. 426 f.
Vgl. SEC Final Rule Release Nos. 33-8879, 34-57026 sowie hierzu auch o. V. 2007b, S. 6.
Vgl. kritisch hierzu Wadewitz 2007a, S. 1.
Vgl. etwa Vater 2007, S. 427.
Vgl. ebenso Wiedmann 2004b, S. 73–90.
Auf internationaler Ebene tritt das DRSC unter der Bezeichnung German Accounting Standards Committee (GASC) auf; vgl. ausführlich zum Aufbau Scheffler 2002c, Sp. 529 f.; Sing 2004, S. 37–39.
Vgl. hierzu auch Börstler 2006, S. 72; Hoffmann 2003, S. 46; Scheffler 1999a, S. 409; Schwab 2002, Sp. 521 f.; Sing 2004, S. 35.
Mit der im Jahre 2003 beschlossenen strategischen Neuausrichtung betont das DRSC, dass der fachlichen Begleitung der IASB-Projekte seither eine zentrale Rolle beizumessen ist. Das DRSC ist bestrebt, die Zusammenarbeit mit dem IASB als Liaison-Partner auszubauen, um die nationalen Interessen bei der Fundierung des Financial Accounting angemessen zu vertreten („Sprachrohr Deutschlands für die Fortentwicklung der internationalen Rechnungslegung“), so die Selbsteinschätzung von DRSC (Hrsg.) 2003, S. 1; vgl. zu dieser Erkenntnis auch Brücks 2004, S. 2.
Vgl. Scheffler 2002c, Sp. 532 f.
Vgl. auch Scheffler 1999a, S. 416; Sing 2004, S. 71.
Vgl. § 14 DRSC-Satzung; zur Finanzierung Hoffmann 2003, S. 81 f.; Hommelhoff/Schwab 2002, Rn. 76 zu § 342 HGB, S. 2081.
Vgl. ausführlich die Befürchtungen von Burger/ Sing/ Ulbrich 2005, S. 125.
Vgl. die grafische Darstellung von Burger/ Sing/ Ulbrich 2005, S. 126.
Hommelhoff/ Schwab 2002, Rn. 77 zu § 342 HGB, S. 2081; vgl. ebenfalls zum Finanzierungsproblem in Anlehnung an die Abhängigkeiten des FASB Ebke 1999, S. 1200; Großfeld 2001, S. 132.
Vgl. ebenfalls zu dieser Erkenntnis Burger/ Sing/ Ulbrich 2005, S. 126.
Vgl. grundlegend zu den denkbaren Optionen Burger/ Sing/ Ulbrich 2005, S. 126–128 sowie zu weiteren Möglichkeiten Hoffmann 2003, S. 85 f.
Vgl. statt vieler Sing 2004, S. 40 sowie zur Missachtung der DRS in der Unternehmenspraxis Abschn. I.E.2 und II.B.1 des Zweiten Hauptteils.
Ernst 1998, S. 1030; Spanheimer 2000, S. 999; Zitzelsberger 1998, S. 251 und 259.
Vgl. zur „Vermutungswirkung“ ebenfalls Hoffmann 2003, S. 48; Luttermann 1999, S. 9; Spanheimer 2000, S. 998.
Vgl. Probst 2006, S. 24, die berechtigterweise bemerkt, dass in § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB lediglich von Empfehlungen gesprochen wird. Ballwieser hingegen äußert sich sehr kritisch zum Einfluss des DRSC. Angesichts der Tatsache, dass der DSR lediglich bestehende GoKb auslegt, komme ihm allenfalls die Rolle eines „Gesetzeskommentators“ zu. Vgl. Ballwieser 1999, S. 445 sowie weiterführend Ballwieser 2003, S. 345.
Vgl. Börstler 2006, S. 72; Hoffmann 2003, S. 57 f. und Hoffmann/Lüdenbach 2002, S. 872, welche den Terminus „Pingpong-Spiel“ verwenden.
Vgl. pointiert Biener 1999, S. 458; Budde/Steuber 1998, S. 1186; Hütten/Brakensiek 2000, S. 872 sowie Schwab 2002, Sp. 524.
Vgl. zur Sanktionierung bei einer Fehl-oder Nichtbeachtung der DRS Spanheimer 2000, S. 1005 f.
Vgl. Achleitner 1995, S. 369 f.; Biener 1999, S. 460; Breidenbach 1999, S. 645.
Vgl. hierzu auch Börstler 2006, S. 75.
Vgl. zu dieser Einschätzung ebenfalls Niehus 2001b, S. 59.
Vgl. zu diesem Vorschlag ebenfalls Baetge/ Krumnow/ Noelle 2001, S. 773 und Hossfeld 2005, S. 163.
Vgl. DRSC (Hrsg.) 2005, S. 1–43. Diese Vorschläge wurden u. a. als Orientierungshilfe bei der Formulierung der Fragen hinsichtlich der empirischen Untersuchung herangezogen; vgl. hierzu Abschn. IV.A des Dritten Hauptteils, da zum Befragungszeitpunkt (März bis April 2007) der BilMoG-RefE noch nicht vorlag.
Vgl. Küting/ Dürr/ Zwirner 2003, S. 137 und Probst 2006, S. 27 m. w. N.
Vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 4 HGB-E sowie BilMoG-BegrRefE zu Nummer 84 (§ 342 HGB), S. 197.
Vgl. diesen Vorschlag aufgreifend Probst 2006, S. 27. Das DRSC könnte ebenfalls an der langfristig bestrebten Implementierung eines europäischen Dachverbandes der nationalstaatlichen Enforcement-Instanzen nach den Vorschlägen der Committee of European Securities Regulators mitwirken; vgl. insbesondere zur Fortentwicklung des sekundären Enforcements Abschn. IV.C dieses Hauptteils.
Vgl. auch Knorr 2001, S. 89 f.
Rappaport wird im Rückblick häufig als „Vater des Shareholder Value-Konzepts“ bezeichnet, obgleich die Untersuchungen von Copeland/Koller/Murin, Lewis oder Stewart ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zur Etablierung dieses Managementprinzips geleistet haben; vgl. Copeland/ Koller/ Murin 2002; Lewis 1995; Rappaport 1995; Rappaport 1999a; Rappaport 2006, S. 66–77; Stewart 1991.
„A fundamental fiduciary responsibility of corporate managers and boards of directors is to create economic value for their shareholders.“ Rappaport 1981, S. 139.
Vgl. Ballwieser 1994, S. 1382, der die Popularität des Shareholder Value-Prinzips mit der Aussage belegt, dass dies „heute zum Instrumentenkasten jedes Unternehmensberaters gehört“; ebenso die Ausführungen von Weber 1991, S. 221 f. sowie in Beziehung setzend zur Corporate Governance u. a. Höpner 2001, S. 1. Die Erkenntnis, dass Unternehmen Wert für ihre Eigentümer schaffen müssen, ist indes keine neuzeitliche Erscheinung, sondern „so alt wie die Betriebswirtschaftslehre selbst“. Aders/Hebertinger/Wiedemann 2003, S. 356 sowie vgl. ebenfalls AKWF 2003, S. 525. In diesem Sinne ist von einer Renaissance der Unternehmenswertorientierung durch die verstärkte Inanspruchnahme globaler Kapitalmärkte zu sprechen; vgl. Ballwieser 2000, S. 160 und Lorson 1999a, S. 1329. Die Verfahren zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Ganzen sind bereits seit jeher bekannt. Als „revolutionär“ ist lediglich der Einsatz von Unternehmensbewertungsverfahren zur Steuerung einzelner Geschäftsbereiche zu bezeichnen; vgl. Busse von Colbe 1997, S. 274 sowie weiterführend auch Kußmaul 1999, S. 382.
Vgl. zur Verwendung der Kapitalwertmethode in einem betrieblichen Gesamtplan Albach 1965, S. 24.
Vgl. zur Interpretation des Unternehmenserfolgs als Entschädigung für die Kapitalgeber Kosiol 1976, S. 125.
Vgl. zur Fokussierung der Unternehmenseigner Rieger 1928, S. 124.
Vgl. zur favorisierten Barwertkonzeption Schmalenbach 1962, S. 48.
Vgl. überblicksartig Bühner 1997, S. 32–40.
Vgl. stellvertretend zur Regulierungstheorie Tietz-Weber 2006, S. 13–17.
Vgl. zum Shareholder Value als „Leitmotiv guter Corporate Governance“ u. a. Lüßmann 2004, S. 29 f. sowie zur Verbindung zwischen der Corporate Governance und immateriellen Vermögenswerten insbesondere Wheeler/Davies 2004, S. 51 f.
Vgl. Jürgens et al. 2000, S. 1 f.; Mirow 1994, S. 94; Obermeier 1994, S. 79 f. Ein wichtiger Indikator für die Implementierung des Shareholder Value-Gedankens am Kapitalmarkt stellt das Verhältnis zwischen der Börsenkapitalisierung (Produkt aus der Anzahl der gehandelten Aktien und dem Börsenkurs) und dem Bruttoinlandsprodukt dar, welches im angloamerikanischen Raum um ein Vielfaches höher ausfällt als auf dem deutschen Aktienmarkt.
Vgl. grundlegend Vest 1999, S. 151–155.
Vgl. zu jüngeren Untersuchungsergebnissen in Österreich Palli 2004, S. 193 f. sowie hierzu im Einzelnen Feldbauer-Durstmüller 2005, S. 179 f.
Vgl. zu möglichen Risiken Horváth/ Kaufmann 2004, S. 9.
Vgl. weiterführend die Untersuchungsergebnisse in Abschn. IV.C.2.e) des Dritten Hauptteils und von Achleitner/ Bassen 2002, S. 620 f.; Hirsch 2006b, S. 272; Hirsch 2007, S. 161–185; Müller/Hirsch 2005, S. 83–87; Pellens/Tomaszewski/Weber 2000, S. 1825–1833; Weber/Müller 2003; Weber/Hirsch/Müller 2004, S. 17–20. Vorausgegangen waren ähnliche Entwicklungen auf den US-amerikanischen Kapitalmärkten, weil der Shareholder Value-Ansatz primär für diesen Sektor konzipiert worden ist; vgl. auch die Anmerkung von Albach 2001, S. 644, dass der Shareholder Value-Ansatz „etwas ganz Selbstverständliches“ für die erfolgreiche Führung eines (Konzern-) Unternehmens darstellt sowie empirisch zur Bedeutung der Eigenkapitalfinanzierung in den USA Francfort/Rudolph 1992, S. 1065 f.; vgl. zu abweichenden Forschungsergebnissen Fischer/Rödl 2006, S. 54 f.
Mülbert bezeichnet dies als früheres „Formalziel der normtypischen AG“, Mülbert 1997, S. 161; vgl. ausführlich zum Zusammenhang zwischen Gewinnorientierung und Marktumfeld Lauszus/Moscho 2005, S. 22.
Vgl. zu den Ergebnissen der empirischen Zielforschung u. a. Link 2006, S. 32 f.
Vgl. zur Verbindung von Shareholder Value und Performance Measurement u. a. Gentner 1999, S. 58 sowie statt vieler für eine terminologische Abgrenzung Hebeler 2003, S. 127.
Vgl. grundlegend zu möglichen negativen Anreizen von gewinnorientierten Bezugsgrößen Elschen 1991a, S. 214 f. sowie relativierend Gabler 2004, S. 339; Hofmann 2004, S. 162 f.
Vgl. hierzu insbesondere Ballwieser 1994, S. 1381, der lediglich eine Zufälligkeit unterstellt. „Viele Manager glauben, wenn es ihnen gelingt, den ausgewiesenen Gewinn in die Höhe zu treiben, dann steigen auch die Aktienkurse ihrer Unternehmen, selbst wenn der höhere Gewinn keine grundlegende Veränderung der Ertragslage des Unternehmens widerspiegelt.“ Copeland/Koller/Murin 2002, S. 99 sowie vgl. hierzu ebenfalls von Düsterlho 2003, S. 7.
Vgl. statt vieler Knorren 1998, S. 11.
Im Schrifttum wird basierend auf einem „gedanklichen Dreisprung“ kritisiert, Gewinnsteigerung mit Unternehmens-und Marktwerterhöhung gleichzusetzen; vgl. zum Widerspruch zwischen den dem „verbandsrechtlichen Denken entstammenden aktienrechtlichen Strukturprinzipien“ (Gewinnmaximierung) und der Maximierung des Shareholder Value stellvertretend Mülbert 1997, S. 161. Eine Börsenkursmaximierung kann dabei nicht generell im Unternehmensinteresse der Gesellschaft selbst liegen; vgl. Mülbert 2005, S. 429.
Kuhner legt insofern ein „Spannungsverhältnis zwischen individueller Reichtumsmaximierung der Aktionäre und überindividuellem Verbandszweck“ zugrunde. Kuhner 2004b, S. 268.
Vgl. ausführlich Raiser 1980, S. 207 f.
Vgl. zur Suche nach Wertgeneratoren mittels Treiberbäume Franz 2004, S. 99–103; Hauser 2003, S. 57 f.
Vgl. kritisch zur wohlfahrtsteigernden Wirkung einer am Shareholder Value-Prinzip orientierten Unternehmenspolitik Joerg et al. 2005, S. 25.
Bei börsennotierten Unternehmen wird der Marktwert des Eigenkapitals durch die Börsenkapitalisierung approximiert; vgl. Kuhner 2004b, S. 258. Die Implementierung des Shareholder Value-Prinzips bei nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften ist c. p. mit höheren Anforderungen verbunden, weil für die Ableitung der zukünftigen Zahlungsströme des Unternehmens eine Referenzgröße in Form eines aktiven Markts fehlt.
Vgl. zum Prognose-und Verbundproblem bei der Ermittlung der Cash Flows detailliert Lammerskitten/ Langenbach/ Wertz 1997, S. 228 u. 232.
Vgl. zur Bestimmung von Cash Flows auf Basis von Wertgeneratoren u. a. Hoffmann/ Wüest 1998, S. 187; Seidenschwarz 2002, S. 212; weiterführend Bühner/Weinberger 1991, S. 195; Schröder 2003b, S. 143.
Vgl. Schmid 1998, S. 221. Dabei ist entweder der Liquidations-oder der Fortführungswert zugrunde zu legen; vgl. Rappaport 1995, S. 63 f. Eine andere Sicht vertreten Labhart/Volkart, welche die Anwendung des Edwards-Bell-Ohlson-Framework befürworten; vgl. hierzu grundlegend Labhart/Volkart 2001b, S. 1156.
Vgl. die Formulierung von Lorson 1999a, S. 1330, wonach das DCF-Verfahren den „Königsweg“ der Unternehmenswertbestimmung darstellt; vgl. detailliert Copeland/Koller/Murin 2002, S. 100 f.
Die Fremdkapitalkosten werden zumeist approximierend aus Anleiherenditen oder Bankverbindlichkeiten vergleichbarer Unternehmen ermittelt; vgl. statt vieler Freidank 2000, S. 17.
Vgl. Stehle 1995, Sp. 1112.
Vgl. zum Prognoseproblem bei der Ermittlung der Kapitalkosten Lammerskitten/ Langenbach/ Wertz 1997, S. 230.
Vgl. zur historischen Entwicklung Fama/ French 2004, S. 25 f.; Lintner 1965, S. 587–615; Mossin 1966, S. 768–783; Sharpe 1964, S. 425–442.
Vgl. Breitenstein/ Hänni 2005, S. 651; Rutterford 2000, S. 139 f.; Vest 1999, S. 28. Als Alternative kommt die Arbitrage Pricing Theory in Betracht; vgl. Rappaport 1995, S. 60 f. und Hachmeister 2000, S. 164–171. Hierbei lassen sich fünf zentrale Einflussfaktoren auf die Aktienrendite unterscheiden: Index der industriellen Produktion, kurzfristiger Realzins, kurzfristige und langfristige Inflation und Ausfallrisiko; vgl. Bender/Lorson 1997, S. 3. Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen kommt hingegen die sog. Analogie-Methode oder die Accounting Beta-Methode in Betracht; vgl. ausführlich Bühner 1994, S. 25.
Vgl. Becker 2003, S. 750; Marx 2004, S. 160 f.; Siegert 1994, S. 112. Die Berechnungsformel auf der Grundlage des CAPM lautet wie folgt: risikoangepasste Renditeforderung der Eigenkapitalgeber (rek)= risikofreie Rendite (rf) + [systematisches Marktrisiko des betrachteten Unternehmens (β) * durchschnittliche Marktrisikoprämie (rm−rf)]; vgl. Lorson 1999a, S. 1330; Rutterford 2000, S. 140 sowie zur Problematik der Ableitung des Beta-Faktors Freiberg/Lüdenbach 2005, S. 483; Zimmermann 1997, S. 93 f. Die durchschnittliche Risikoprämie für Eigenkapital beträgt für den deutschen Kapitalmarkt ca. 6 %; vgl. anhand empirischer Untersuchungen Siegert 1995, S. 582 sowie zur Untersuchung des Beta-Faktors u. a. Berner et al. 2005, S. 711–718.
Vgl. stellvertretend Hepers 2005, S. 58 sowie Abschn. I.A.1 dieses Hauptteils.
In Anlehnung an Elliott/ Jacobson 1994, S. 81.
Der Stakeholder-Begriff geht auf Freeman zurück; vgl. Freeman 1984, S. 46. Diesem Terminus lassen sich sämtliche Gruppen subsumieren, die einen „Einsatz (Stake) im Unternehmensspiel getätigt haben, der durch das Verhalten des Unternehmens in unterschiedlichem Maße auf dem Spiel steht“, Remer/Snethlage 2003, S. 32 und vgl. ebenso Hügens/Zelewski 2006, S. 368. Zu einer grafischen Darstellung wird verwiesen auf von Düsterlho 2003, S. 18 sowie auf die Ausführungen von Baetge/Thiele 1997, S. 14 f.
Vgl. zu dieser Einschätzung ebenfalls Kuhner 2004b, S. 258 f., der berechtigterweise davon ausgeht, dass eine Überwindung von Agency-Problemen nur durch die Vorgabe eindeutiger und verlässlicher Zielerreichungsgrade möglich ist; vgl. in diesem Zusammenhang die grundlegenden Ausführungen zur Principal Agent-Theorie in Abschn. I.B.1 dieses Hauptteils. Eine verstärkte Ausrichtung an den Interessen der Stakeholder (z. B. Gläubiger) sei nicht notwendig, da ihre finanziellen Ansprüche ohnehin „kontraktbestimmt und bevorrechtigt“ seien. Speckbacher 1997, S. 634 sowie vgl. weiterführend zur Stakeholder-Analyse Chevalier 2001; Hügens/Zelewski 2006, S. 368–373.
Vgl. hierzu im Einzelnen Arnsfeld/ Schremper 2005, S. 500; Rutterford 2000, S. 144.
Die Investoren stellen dabei grds. die einzigen und entscheidenden autonomen Definitoren des Unternehmensziels dar; vgl. Sabel 2002, S. 125.
Vgl. kritisch zur vermeintlichen Kausalität von Aktienkurssteigerung und Shareholder Value-Orientierung Schmidt/ Maßmann 1999, S. 3. Das Management soll dazu angehalten werden, die Perspektive potenzieller externer Unternehmensaufkäufer einzunehmen. Frei verfügbare Mittel, für die derzeit keine Investitionsmöglichkeit besteht, sind im Allgemeinen unverzüglich an die Investoren auszuschütten, um potenzielle Kapitalgeber anzuwerben.
Vgl. Lücke 2001, S. 58. Die Gläubiger des Unternehmens können in den Kreditverträgen spezifische Konditionen für die Überlassung von Fremdkapital vereinbaren. Das Tarifvertragsrecht schützt die Interessen der Arbeitnehmer bei der Festlegung von Löhnen und Gehältern. Die Eigenkapitalgeber können ihr finanzielles Engagement zwar ebenfalls von der Einhaltung bestimmter Klauseln abhängig machen, die aus dem US-amerikanischen Vertragsrecht übernommen werden (Covenants und die Forderung nach einem Solvency Test). Allerdings sind diese privatrechtlichen Schutzinstrumente in der Unternehmenspraxis kritisch zu würdigen; vgl. zu den Einschränkungen bei Anteilseignern mit Streubesitz Zweiter Hauptteil, Abschn. III.B.2.b) und c).
Im Schrifttum werden als Synonyme auch die Termini (Total-) Value Management, Wertmanagement und Wertsteigerungsmanagement verwendet; vgl. grundlegend zum Value Based Management Arnold 2000, S. 7; Ballwieser 2002c, S. 77–79; Byrd/Hickman/Azair 2000, S. 163; Crowther 2000, S. 105; Forker/Powell 2000, S. 235; Francis/Minchington 2000, S. 151; Dalchow 2002, S. 42 f.; Davies 2000a, S. 37; Davies 2000b, S. 181; Kamhi 2000, S. 197; Kaub/Schaefer 2002, S. 7 f.; Ries/Burggraf 2003, S. 334 f.; Whittington 2000, S. 343 sowie zur Formulierung eines Rahmenkonzepts aus kapitalmarkttheoretischer Sicht Ittner/Larcker 2001, S. 349–410. Als Bestandteile des Value Based Management werden die Erwirtschaftung monetärer Unternehmenserfolge, ihre sachgerechte Verwendung mittels wertorientierter Steuerungsgrößen, das unternehmenswertorientierte Controlling, die erfolgsorientierte Managementvergütung sowie die kapitalmarktorientierte Informationspolitik angegeben; vgl. Pape 2000, S. 712. Die Schlüsselposition nimmt hierbei das wertorientierte Controlling ein. Ihm kommt vorrangig die Aufgabe zu, den aktuellen Shareholder Value zu ermitteln, die Wertsteigerungspotenziale zu planen sowie zu unterstützen; vgl. hierzu grundlegend Franz/Winkler 2006b, S. 417 f.
Vgl. stellvertretend Freidank 2000, S. 20 sowie weiterführend Aders/Hebertinger/Schaffer 2003, S. 719; Aders/Hebertinger/Wiedemann 2003, S. 356. Sveiby verwendet den Terminus der „unsichtbaren Bilanz“, Sveiby 1998, S. 30 und vgl. ebenso Günther/Günther 2003, S. 195.
In Anlehnung an Eccles/ Fletcher 1999, S. 11; Eccles et al. 2001, S. 130–142.
Vgl. zu einer kompakten Darlegung ebenfalls Steinhauer 2007, S. 37 f.
Die h. M. vertritt die Auffassung, dass die Umstellung des Financial Accounting auf IFRS grds. mit einer Ausrichtung der Unternehmensleitung am Shareholder Value einhergeht, da wesentliche Übereinstimmungen (z. B. die Orientierung an zukünftigen Cash Flows oder die Schließung der Informationslücke durch Bereitstellung entscheidungsnützlicher Unternehmensdaten) zu konstatieren sind; vgl. hierzu im Einzelnen Göbel 1999, S. 293; Kahle 2003a, S. 272; Weißenberger/Stahl/Vorstius 2004, S. 7 und die Ausführungen in Abschn. I.C.4 dieses Hauptteils.
Im Zuge der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) müssen die Kreditinstitute je nach Ergebnis der zuvor durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung (Rating) ihre Risikoaktiva in unterschiedlich hohem Maße mit Eigenkapital unterlegen. Im Vergleich zu Basel I, wonach eine pauschale Unterlegung von Krediten mit 8 % Eigenkapital vorgesehen war, hängt die Festlegung der Fremdkapitalverpflichtungen von der individuellen Bonitätseinstufung des Schuldners ab. Da die IFRS-Umstellung tendenziell mit einer Erhöhung des Eigenkapitals und einer detaillierteren Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens in Verbindung gebracht wird, kann sich dieser Umstand ggf. positiv auf die Kreditvergabeentscheidungen im Sinne einer Minderung der Fremdkapitalzinsen auswirken; vgl. auf Basis einer spieltheoretischen Modellierung Wielenberg 2007, S. 732–751; anderer Ansicht sind dagegen Freidank/Paetzmann 2002, S. 1785; Kußmaul/Tcherveniachki 2005, S. 619; Massenberg/Borchardt 2007, S. 355. Demnach ist nicht zu erwarten, dass Kreditinstitute i. R. d. Rating einen IFRS-Abschluss von den Unternehmen einfordern; vgl. grundlegend zu den Auswirkungen von Basel II auf das Gesellschafts-und Kapitalmarktrecht Barth/Stehr/Allmendinger 2002, S. 1258 f.; Becker/Brackschulze/Müller 2004, S. 740; Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 668; Buchholz 2002, S. 1281; Carstensen/Leibfried 2004, S. 866; Freidank/Paetzmann 2003, S. 233; Hartmann-Wendels 2002, S. 526; Hennrichs 2006d, S. 563-586; Jebens 2003, S. 2345; Kleinmanns 2005a, S. 1289; Krämer 2004, S. 298. Die Vorgaben von Basel II sind mit dem Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie [vgl. BUG, S. 2606–2637] in nationales Recht überführt worden.
Vgl. Hamel 2004, S. 478; Remer/Snethlage 2003, S. 29. Daher ist auch die nach dem Shareholder Value-Prinzip vorherrschende Doktrin, unrentable Geschäftseinheiten (vorschnell) aufzugeben und Arbeitnehmer zu entlassen, sozialpolitisch unerwünscht; vgl. hierzu Hommelhoff 1997a, S. 18 f. sowie für eine detaillierte Analyse ökonomischer Fragestellungen zwischen Share-und Stakeholder u. a. Schmidt/Weiß 2003, S. 108. Vgl. zur Auffassung, dass eine langfristige Shareholder Value-Politik ebenfalls Stakeholder-Interessen zu berücksichtigen hat, Gentz 2007, S. 149.
Vgl. u. a. zur Berichterstattung über gesellschaftliche Verantwortung speziell bei DaimlerChrysler Köthner 2004a, S. 309 sowie im Allgemeinen Cooper 2000, S. 83; Fischer/Zirkler 2008, S. 595 f.; Günther/Günther 2003, S. 191; Günther/Günther 2004, S. 367.
Vgl. zur Fundierung der Koalitionstheorie bereits Cyert/ March 1963, S. 29 sowie hierzu im Einzelnen Banzhaf 2006, S. 195–198; Dalchow 2002, S. 83; Günther 2004, S. 319; Stührenberg/Streich/Henke 2003, S. 5 f.; Vogel 1982, S. 54.
Vgl. Baden 2001, S. 398; Haller 2006b, S. 17; Haller 2006c, S. 64 f.; Janisch 1993, S. 119 f. Auch Rappaport räumt ein, dass trotz der Ausrichtung der Unternehmenspolitik an den Zielen der Anteilseigner dem Management „die Aufgabe des Ausbalancierens der Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen“ zukommt. Rappaport 1995, S. 12; vgl. auch die jüngeren Anmerkungen zum Shareholder Value-Prinzip bezogen auf den sog. „Mannesmann-Fall“ von Mülbert 2005, S. 423.
Die Ideologie des Stakeholder Value-Modells geht auf Cyert/March und Dill zurück und wurde in den 70er Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts von System-und Organisationstheoretikern fortentwickelt; vgl. Cyert/ March 1963; Dill 1958, S. 409 und sowie weiterführend Baden 2001, S. 400; Schmid 1998, S. 223 f.; Schütte 2006, S. 55 f.; Witt 2003, S. 53 f.
Vgl. die Bezeichnung „pluralistische Wertschöpfungseinheit“ von Remer/ Snethlage 2003, S. 32. Vitols spricht in diesem Zusammenhang von einem „verhandelten Shareholder Value“, Vitols 2003, S. 2; vgl. weiterführend zum Stakeholder Value-Konzept Hachmeister 2000, S. 29 f.; Hill 1996, S. 415. Mülbert ist der Auffassung, dass vor Inkrafttreten des KonTraG dem Shareholder Value-Prinzip eine „allenfalls beschränkte aktienrechtliche Kompatibilität“ bescheinigt werden konnte, Mülbert 2005, S. 426 sowie vgl. weiterführend Mülbert 1997, S. 161 f.; Schilling 1997, S. 373 f. Der Einfluss der zunehmenden Kapitalmarktorientierung auf das Gesellschaftsrecht kann demnach eine nachhaltige Verschiebung des aktienrechtlichen Verbandsziels nach sich ziehen. Mülbert folgert, dass die jüngere BGH-Recht-sprechung mittlerweile „ein bisschen Shareholder Value“-Orientierung für die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat sogar zum Teil für geboten erachtet, Mülbert 2005, S. 437.
Vgl. Deleker 1998, S. 2050.
Vgl. Vitols 2003, S. 3.
Vgl. die entsprechenden Regelungen bei Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern im Betriebsverfassungsgesetz, mit mindestens 2000 Beschäftigten im Mitbestimmungsgesetz sowie für Unternehmen der Montanindustrie im Montanmitbestimmungsgesetz; vgl. zu den anhand von empirischen Untersuchungen ermittelten (negativen) Auswirkungen der deutschen Mitbestimmung auf die Unternehmensperformance u. a. Jürgens et al. 2000, S. 9 m. w. N.
Anderer Ansicht ist Franz 2003, S. 373, wobei langfristig gesehen Arbeitsplätze nur dann erhalten werden, wenn eine angemessene Rentabilität des Unternehmens unter Zugrundelegung des Shareholder Value-Prinzips vorliegt. Die Fiktion von einer langfristigen Interessensymmetrie wurde bereits von Keynes in Frage gestellt: „In the long run we are all dead“, Keynes 1923, S. 65. Zudem stehen dieser Einschätzung zahlreiche Aussagen gegenüber, bei denen trotz erfolgreicher Shareholder Value-Politik des Managements Massenentlassungen angekündigt worden sind: „Sie brauchen heute doch nur zu veröffentlichen, dass Sie 20 000 Mitarbeiter raussetzen, und schon geht der Aktienkurs hoch“, Matthes 2000, S. 14.
Vgl. zur Messung des Workholder Value mittels des Workonomics Approach Dritter Hauptteil, Abschn. III.C.1.c) sowie zu ausgewählten Einflussfaktoren auf den Humankapitalbestand (Mitarbeiterqualifikation,-produktivität,-verfügbarkeit,-zufriedenheit,-motivation) Erichsen/ Heck 2006, S. 78; Erichsen/Heck 2007, S. 950.
Vgl. empirisch zur Bedeutung der Mitarbeiter als zentrale Stakeholder-Gruppe Fischer/ Rödl 2006, S. 54. Die Deutsche Bank AG führt aus, dass der Shareholder-, Workholder-, Clients-und Society Value gleichrangige strategische Ziele (sog. „Vierklang“) des Unternehmens darstellen; vgl. Fischer/von der Decken 2002, S. 139. Weber/Lissautzki plädieren für eine strikte Orientierung am Kundenwert (Customer Value) als betriebliches Oberziel; vgl. Weber/Lissautzki 2005, S. 20.
Angesichts des weiten und heterogenen Adressatenkreises konnte im Schrifttum bislang keine eindeutige Zielfunktion des Stakeholder Value-Konzepts abgeleitet werden; vgl. Bühner/ Tuschke 1997, S. 502; Hachmeister 2000, S. 33.
Vgl. hierzu insbesondere die Darlegungen von Cooper 2000, S. 81–100 und Jensen 2002, S. 235–256. „Erst wenn [...] es dem Management gelingt, eine funktionsfähige Koalition zufriedener Stakeholder zu schaffen, ist die Grundlage für den langfristigen Shareholder Value gegeben.“ Süchting 1999, S. I.
Vgl. DCGK, Rn. 4.1.1 und weiterführend zum (damaligen) abweichenden Corporate Governance-Verständnis des angloamerikanischen und kontinentaleuropäischen Rechtskreises Spremann 1994, S. 305 f. Der DCGK wurde durch das Transparenz-und Publizitätsgesetz implementiert; vgl. zu den Inhalten Böcking/Müßig 2003, S. 38; Deubert/Vogel 2004, S. 142; Götz 2002, S. 599; Hucke/Ammann 2002, S. 689; Ihrig/Wagner 2002a, S. 789; Ihrig/Wagner 2002b, S. 2509. Der fundamentale Zusammenhang zwischen der Corporate Governance und dem Reporting wird durch die sog. EU-Änderungs-Richtlinie, S. 1–7 verdeutlicht. Demnach sind Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate Governance Statement) offen zu legen; vgl. Art. 46 a Nr. 1 a) EU-ÄnderungsRichtlinie, zu möglichen Inhalten Lanfermann 2004a, S. 4; Maul 2004, S. 2148; Niemeier 2006, S. 181; Strieder/Kuhn 2005, S. 562–566 sowie theoretisch und empirisch zum Corporate Governance Reporting u. a. AKEU 2006, S. 1069–1071; Staub 2005.
Vgl. hierzu auch Jensen 2002, S. 235.
Vgl. statt vieler kritisch Dalchow 2002, S. 81. Dieser Fiktion wird ebenfalls im IASB Rahmenkonzept F. 10 gefolgt. Zwar wird „a wide range of users“ als potenzieller Adressatenkreis unterstellt. Die Ausrichtung der IFRS an den Interessen der Anteilseigner führe allerdings „automatisch“ dazu, dass die „Ansprüche der meisten anderen Adressaten“ (Stakeholder) erfüllt werden; vgl. hierzu auch Ballwieser 2003, S. 340. Dieser Argumentation kann allerdings keine Realitätsnähe bescheinigt werden; vgl. zu dieser Einschätzung ebenfalls Kürsten 2000, S. 361, der die Ansicht, wonach eine Erhöhung des Unternehmenswerts zwangsläufig zu einer Steigerung des Marktwerts des Eigenkapitals führt, mit dem sog. Co Insurance Effect widerlegt. Berndt führt diesbezüglich an, dass „a wide range of users“ ebenso „a wide range of information“ impliziert, zumal „a lack of knowledge about their decisions“ besteht; Berndt 2003, S. 829 sowie vgl. hierzu Hendriksen/Van Breda 1992, S. 851. Im Diskussionspapier für eine Novellierung des Rahmenkonzepts bezeichnet das IASB nunmehr die gegenwärtigen und potenziellen Eigen-und Fremdkapitalgeber (inklusive deren Berater) als primäre Adressaten des Accounting; vgl. IASB Conceptual Framework, Rn. OB 2 in Verbindung mit BC 1.16 sowie hierzu ebenfalls Kirsch 2007b, S. 417.
Vgl. Haller 2006b, S. 28; Schmidt/Maßmann 1999, S. 24 und ferner Fischer/Vielmeyer 2002, S. 1. „Nur so lässt sich eine einseitige Interessenpolitik nach allen Seiten vermeiden“, Busse von Colbe 1997, S. 289 sowie von Werder 1998, S. 76 und 89, der eine Ausrichtung am Shareholder Value-Prinzip als einzige Richtlinie des Managements ausdrücklich verneint bzw. als rechtlich unzulässig, betriebswirtschaftlich unzweckmäßig und sozial unverträglich bezeichnet. Zudem besteht die Gefahr, dass die Unternehmensleitung die Zielsetzung der Shareholder Value-Maximierung als Selbstzweck einsetzt, um eine schlechte Performance und niedrige Aktienkurse zu verschleiern; vgl. basierend auf einer empirischen Untersuchung am Schweizer Kapitalmarkt Jörg/Loderer/Roth 2004, S. 357.
Haller 2006c, S. 71.
Vgl. hierzu Jensen 2002, S. 247 f. und Menn 2000, S. 202, wonach die Balanced Scorecard als Gegenreaktion auf eine einseitige Shareholder Value-Betrachtung aufzufassen ist; vgl. zum Aufbau der Balanced Scorecard ausführlich Dritter Hauptteil, Abschn. II.B.1 sowie zur Auswirkung auf den EVA die Darlegungen von Fischer/Vielmeyer 2002, S. 12–17. Wolf/Körnert führen aus, dass die Stakeholder Scorecard eine Vorstufe der Balanced Scorecard darstellt; vgl. Wolf/Körnert 2004, S. 653. „Damit wird deutlich, dass sich die Standard-Balanced Scorecard zwar dem Shareholder Value-Konzept verpflichtet fühlt; sie ließe sich aber auch gegenüber dem Stakeholder-Konzept öffnen.“ Körnert/Wolf 2007, S. 137.
Vgl. zur Bedeutung der Investor Relations innerhalb des Wertsteigerungsmanagement Achleitner/ Pietzsch 2005, S. 379; Häcker et al. 2001, S. 665; Kirchhoff 2005, S. 33; Labhart/Volkart 2005, S. 167; Löw 1999, S. 89; Telgheder 2006, S. 11; Verboom 1992, S. 336 sowie zur „Brückenfunktion“ zwischen dem in-und externen Shareholder Value Hütten 2000, S. 68. Vereinzelt findet auch der Begriff des „Kapitalmarkt-Marketing“ Verwendung; vgl. Müller 1998b, S. 72. Achleitner/Bassen betonen in diesem Kontext, dass „den Shareholder Value-Ansätzen nur selten eine Alibifunktion zukommt, indem sie ausschließlich zur Kommunikation mit dem Kapitalmarkt (quasi als Selbstzweck) und nicht auch zur tatsächlichen Unternehmenssteuerung eingesetzt werden.“ Achleitner/Bassen 2002, S. 621.
Vgl. zur historischen Entwicklung der Investor Relations sowie zur begrifflichen Einordnung Dürr 1995, S. 2; Enke/Reimann 2003, S. 7 f.; Hütten 2000, S. 54; Paul 1993, S. 134.
Eine abweichende Auffassung vertritt u. a. Pulham 2003, S. 1, die ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Kommunikationsmaßnahmen den Investor Relations subsumiert. Als verpflichtende Bestandteile der Investor Relations werden die Einberufung von Hauptversammlungen, Analystenmeetings, die Veröffentlichung von Emissionsprospekten, Unternehmenskalendern sowie die unterjährige Publizität genannt; vgl. Hütten 2000, S. 74 und 191 sowie im Einzelnen Achleitner/Bassen/Pietzsch 2001b, S. 20; Wenzel 2006, S. 187. Auf die o. g. verpflichtenden Maßnahmen wird im Folgenden nicht näher eingegangen.
„Investor Relations ist Chefsache.“ Leven 1998, S. 49. Die empirische Studie von PwC und Kirchhoff betont, dass 81 % der untersuchten börsennotierten Unternehmen die Investor Relations-Aktivitäten direkt dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Finanzvorstand unterstellen; vgl. PwC/Kirchhoff (Hrsg.) 2005, S. 14.
Eine erfolgreiche Investor Relations-Politik zur Stärkung der Vertrauensbasis zwischen Management und Investor bedarf einer „den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen“ entsprechenden Unternehmensdarstellung und ist nicht als „Schönwetteraufgabe“ zu verstehen. Eine zu optimistische Performance-Darstellung bei saisonalen oder konjunkturellen Engpässen stellt ein nicht unerhebliches Risiko der Investor Relations dar, die bei einer Aufdeckung negative Effekte (z. B. den Aktienverkauf) auslösen kann; vgl. ebenso Krystek/ Müller 1993, S. 1785 f.; Leven 1998, S. 58 sowie grundlegend zur Bedeutung des Vertrauens bei den Investor Relations-Aktivitäten Ferber/von Nitzsch 2004, S. 818.
Vgl. die grundlegenden terminologischen Abgrenzungen von Armeloh 1998, S. 13; Ekkenga 2001b, S. 1; Goebel/Ley 1993, S. 1679; Krystek/Müller 1993, S. 1785; Link 1993a, S. 107; Paul 1991, S. 933 sowie weiterführend Alvarez/Wotschofsky 2000, S. 651. „Investor Relations is corporate marketing activity combining the disciplines of communication and finance, providing present and potential investors with an accurate portrayal of a company’s performance and prospects. Conducted effectively, investor relations can have a positive impact on a company’s total value relative to that of the overall market and a company’s cost of capital, Lake/Graham 1990, S. 7 sowie vgl. hierzu auch Eder 2002, S. 25; zu den Interdependenzen zwischen der Investor Relations-Politik und dem Controlling Hirsch/ Sorg 2006, S. 428.
Die rasche Ausbreitung des Shareholder Value-Prinzips ist auf den Einfluss institutioneller Anleger zurückzuführen, die Investitionen auf weltweiten Kapitalmärkten tätigen und im Interesse ihrer Kunden eine Mindestrendite einfordern. Institutionelle Anleger, die in der Vergangenheit die USamerikanischen Finanzmärkte dominierten, finden in jüngerer Zeit auch eine stärkere Beachtung an den deutschen Börsen, u. a. Investmentfondgesellschaften, Versicherungen und Pensionsfonds, aber auch Kreditinstitute; vgl. Achatz 1998, S. 17 sowie grundlegend Zöllner 2005, S. 243 f.,. Charakteristisches Merkmal ist, dass eine treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens gegeben ist und die Investoren als „maßgebliche Entscheidungsträger bzw. Meinungsbildner auf dem Kapitalmarkt“ fungieren. Achleitner/Pietzsch 2005, S. 379; vgl. auch zur Bedeutung Adamek 2006, S. 93 f.; Enke/Reimann 2003, S. 2; Müller 2001a, S. 842; Paul 1991, S. 933; Strasser 2000, S. 42. Neben jenen „traditionellen“ institutionellen Investoren erlangen Hedgefonds für die Unternehmenskontrolle und-führung zunehmende Bedeutung. Vgl. hierzu Schmolke 2007, S. 717.
Vgl. zur zielgruppenspezifischen Informationsversorgung des Kapitalmarkts Behr/ Lindner 1997, S. 860; Kley 2000, S. 350; Klingebiel 2001a, S. 7–11; Stauber 2003, S. 99; Pohle 1995, S. 70 f.
Vgl. Leven 1998, S. 57.
Vgl. u. a. zu einer Erweiterung der Investor Relations um Kundenpräferenzen Ridder/ Bommer 2006, S. 615.
Vgl. hierzu detailliert Diehl 1993a, S. 173.
Link 1993a, S. 105.
Vgl. Diehl 1993a, S. 174; Günther/Otterbein 1996, S. 391.
Vgl. Achleitner/ Pietzsch 2005, S. 377; Lehner 2004, S. 9 sowie die empirischen Studien von Achleitner/Bassen/Pietzsch 2001a, S. 23 f. Diese Aussage deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis bei PwC/Kirchhoff (Hrsg.) 2005, S. 10, wonach 82 % der befragten Unternehmen keine personellen Änderungen an der Investor Relations-Abteilung vornehmen und lediglich 18 % eine Aufstockung der Aufwendungen in Erwägung ziehen. Der zentrale Stellenwert der Investor Relations wird nicht zuletzt durch den Eintritt vieler Unternehmen in den Deutschen Investor Relations-Kreis e. V. (DIRK) verdeutlicht; vgl. u. a. Paul 1993, S. 133.
Vgl. zustimmend Günther/ Otterbein 1996, S. 397; Hütten 2000, S. 60 f.; Krystek/Müller 1993, S. 1785; Pohle 2001, S. 292 f.; Steiner/Hesselmann 2001, S. 104. „Jede Pressekonferenz [...] könnte eine Goodwill-Investition sein; auch andere Aufwendungen dienen der Schaffung oder Aufrechterhaltung des guten Rufs“, Zimmerer 1995, S. 857.
Kley 2000, S. 350.
Im Schrifttum wird kontrovers diskutiert, inwieweit eine langfristige Maximierung des Aktienkurses oder die Erreichung eines angemessenen Kursniveaus als Zielsetzung der Investor Relations aufzufassen ist; vgl. stellvertretend Graß 2000, S. 181; Schulz 1999, S. 81. Anderer Ansicht sind scheinbar Diehl/Loistl/Rehkugler 1998, S. 5 und Mindermann 2000, S. 25, welche auf die Gefahr einer Sanktionierung einer Überbewertung durch den Kapitalmarkt hinweisen. Kuhner/Lüdtke-Handjery konstatieren, dass das Management grds. dazu geneigt ist, „die hohe Börsenkapitalisierung des eigenen Unternehmens auf kurze und mittlere Frist zu verteidigen, also den Kapitalmarkt bei Laune zu halten“, Kuhner/Lüdtke-Handjery 2005, S. 551.
Vgl. zur Zielsetzung der Reduktion der Eigenkapitalkosten u. a. Bittner 1996, S. 10; Kirchhoff 2005, S. 34; Pohle 1995, S. 69 sowie zur Senkung der Gesamtkapitalkosten (d. h. inklusive der Fremdkapitalkosten) Zieschang 2000, S. 136. Die Zielsetzungen Senkung der Kapitalkosten und langfristige Steigerung des Aktienkurses werden häufig als identisch erachtet; vgl. u. a. Schachel/Vögtle 2006, S. 580.
Vgl. Allendorf 1996, S. 36; Drill 1995, S. 56; Paul/Zieschang 1994, S. 1486 f.; Steiner/Hesselmann 2001, S. 101.
Vgl. zur Aktionärsbindung Kiss 2001, S. 23 f.; Schreib 1993, S. 170.
Angesichts der geringen Einflussnahme sog. „Streubesitzaktionäre“ ist die Unternehmensleitung im Allgemeinen bestrebt, den Erwerb von „Aktienpaketen“ durch institutionelle Investoren möglichst zu vermeiden; vgl. hierzu im Einzelnen Pulham 2003, S. 14; Tiemann 1997, S. 20.
Vgl. hierzu und zu weiteren Zielsetzungen Paul 1993, S. 141.
Vgl. die detaillierten Ausführungen von Goebel/ Ley 1993, S. 1680; Kirchhoff 2005, S. 34–37; Pulham 2003, S. 7 f. m. w. N.
Behr/Lindner bezeichnen dies als Primärziel der Investor Relations-Politik; vgl. Behr/ Lindner 1997, S. 860 f. sowie weiterführend Fey 2002, S. 164 f.
Vgl. Paul 1993, S. 139; Paul/Zieschang 1994, S. 1485; Schreib 1993, S. 166 f. Eine Übernahme lohnt sich aus Sicht der Konkurrenz immer dann, wenn eine Unterbewertung des Zielobjekts durch den Kapitalmarkt vorliegt, d. h. ein hoher Unterschiedsbetrag zwischen Unternehmens-und Börsenwert besteht; vgl. ebenfalls Leven 1998, S. 46.
Vgl. auch Frey/ Melzer 2005, S. 126; Hütten/Küting 2001, S. 491; Link 1993a, S. 127.
Vgl. zu (freiwilligen) Intangible Asset Reporting-Modellen ausführlich Dritter Hauptteil, Abschn. II.B. Einen breiten Raum nehmen auch Nachhaltigkeitsberichte (Sustainability Reports) ein, welche Bestandteil eines Nachhaltigkeitsmanagement (Sustainability Management) sind. Hierbei stehen insbesondere ökologische Aspekte im Vordergrund (Umwelt-Reporting). Diese orientieren sich hauptsächlich am Konzept der Nachhaltigkeit, um das besondere Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Koalitionären des Unternehmens zum Ausdruck zu bringen; vgl. grundlegend Fischbach 1997; Fischbach 1998, S. 1053–1083; Gray 2006, S. 65–88; Hahn et al. 2002, S. 43–94; Haller 2006b, S. 34 f.; Haller/Ernstberger 2006, S. 2516–2524; Hofmann 2007, S. 131–137; Kirsch/Scheele 2004, S. 11; Wenzel 2006, S. 190 sowie empirisch Quick/Knocinski 2006, S. 615–650.
Der Geschäftsbericht stellt nach h. M. die „Visitenkarte des Unternehmens nach außen“ dar, Schlienkamp 1998, S. 221; vgl. weiterführend zur Bedeutung des Geschäftsberichts für den Kapitalmarkt Baetge/Armeloh/Schulze 1997b, S. 176 f.; Hütten 2000, S. 84; Hütten/Küting 2001, S. 491–494; Klein/Voss 2002, Sp. 900 f.; Kuhnle/Banzhaf 2006, S. 62–67; Küting/Busch 2003, S. 153 f.; Küting/Lorson 1995, S. 1806 sowie zu einer empirischen Untersuchung Baetge/Armeloh/Schulze 1997a, S. 212 f. Dabei erfüllt dieser nicht nur eine Rechenschaftsfunktion über die abgelaufene Berichtsperiode, sondern dient ebenso der verstärkten Bereitstellung zukunftsorientierter Informationen für potenzielle Anlegergruppen.
Vgl. empirisch zum Stellenwert der Zeitnähe in der Unternehmensberichterstattung u. a. Leventis/ Weetman 2004, S. 43–56.
Vgl. zur Internetpublizität, die auch zum Continuous Reporting bzw. Real Time Reporting erweitert wird, u. a. Deller/ Stubenrath/ Weber 1997, S. 1577; Eberle/Marti 2003, S. 806; Gassen 2001a, S. 409; Gassen/Heil 2001, S. 38 f.; Helm 1998, S. 104–119; Rezaee/Elam/Sharbatoghlie 2001, S. 150 m. w. N.sowie zur Forderung nach einheitlichen Standards für die Internet-Berichterstattung Stubenrath/Löbig 2002, S. 1333 f. Als einheitliche „Sprache“ digitalisierter Dateien ist der Extensible Business Reporting Language (XBRL) in jüngerer Zeit eine hohe Bedeutung beizumessen; vgl. ausführlich Brinkmann/Spieß 2005, S. 368; DiPiazza/Eccles 2003, S. 155 f.; Grüning 2004, S. 509; Kesselmeyer 2006, S. 111 m. w. N.Der erste Anstoß erfolgte im Jahre 1998 durch das Anliegen, eine globale Business Reporting Language als „Standard für die Erstellung, Veröffentlichung, Auswertung und Vergleich von Finanzinformationen“ zu schaffen; vgl. Griewel 2006, S. 257 f. XBRL stellt ein technisches Framework dar, mit dem Datenaustauschformate (sog. Taxanomien) für Finanzinformationen festgelegt werden. Die Vorzüge bestehen in der Anwenderfreundlichkeit sowie der hohen Funktionalität des Systems, weil neben internationalen (IFRS) ebenso nationale Rechnungslegungsstandards (HGB) zugrunde gelegt werden können. Eine einheitliche Implementierung von XBRL trägt wesentlich zu einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit der Unternehmensinformationen bei. Jüngere empirische Untersuchungen belegen zwar einen hohen Bekanntheits-, aber (noch) einen geringeren Bedeutungsgrad des XBRL-Konzepts; vgl. hierzu PwC/Kirchhoff (Hrsg.) 2005. Auf dem US-amerikanischen Kapitalmarkt ist der immense Stellenwert hingegen allgem. anerkannt und u. a. im Bereich der US-Bankenaufsicht durch eine zwingende Implementierungsvorschrift manifestiert worden; vgl. hierzu Ramin/Kesselmeyer/Ott 2006, S. 180 f. m. w. N.
Vgl. zum Internet Reporting auch Weber 2002, S. 322 sowie zu einer jüngeren Studie unter international tätigen Telekommunikationsunternehmen Gerpott/Hoffmann 2006, S. 369.
Vgl. insbesondere die Ergebnisse von Schachel/ Vögtle 2006, S. 588 f.
Vgl. zur Begriffsvielfalt (Wertkommunikation, Value Based Reporting, Kapitalmarktkommunikation, Shareholder Value Reporting) u. a. Banzhaf 2006, S. 125.
Vgl. zu einer abweichenden Einschätzung Farag 2003, S. 550, der eine Deckungsgleichheit beider Termini unterstellt.
Vgl. zur Entscheidungsnützlichkeit von Unternehmensinformationen grundlegend Abschn. I.A.2 dieses Hauptteils. In Betracht zu ziehen sind sämtliche Informationen, die Einfluss auf den Aktienkurs nehmen; vgl. zu dieser Forderung Schander/ Lucas 1998, S. 79. Es wird bei der theoretischen Fundierung des Value Reporting unterstellt, dass die Unternehmensleitung wahrheitsgemäße Angaben (True Reporting) kommuniziert. Allerdings stellt das Value Reporting in der Unternehmenspraxis ein wesentliches rechnungslegungspolitisches Gestaltungsinstrument dar, so dass die Aussagekraft des Value Reporting einzelfallabhängig zu beurteilen ist und eine kritische Grundhaltung aufseiten der Adressaten erfordert.
Vgl. zu den Wechselwirkungen zwischen dem Value Reporting und der Corporate Governance u. a. Nowotny 2006a, S. 293–297. „Value Reporting entfaltet [...] eine klare Signalwirkung, um sich von den Mitbewerbern abzuheben“, Nowotny 2006a, S. 295; vgl. zur Offenlegung von Ergänzungsrechnungen (sog. Add On) u. a. Riegler/Höllerschmid 2005, S. 21.
Vgl. ebenso Nowotny 2006a, S. 292.
Vgl. Müller 1998a, S. 125 sowie hierzu ebenfalls Fischer 2003a, S. 25; Fischer/Klöpfer 2006c, S. 8 f.; Heinke 2001, S. 159; Kuhnle/Banzhaf 2006, S. 169 f.; Stauber 2003, S. 87.
Vgl. zum Total Return Reporting Müller 1998a, S. 129 sowie hieran anknüpfend Fischer/Klöpfer 2006c, S. 9; Ramin/Fey 1998, S. 272 f.; Wenzel 2006, S. 219 f.
Vgl. zum Value Added Reporting Müller 1998a, S. 131 f. sowie hierzu ebenfalls Fischer/Klöpfer 2006c, S. 8 f.; Ramin/Fey 1998, S. 276 f.; Wenzel 2006, S. 214 f.
Vgl. hierzu auch Tichy/ Barborka 1999, S. 652.
Vgl. zum Strategic Advantage Reporting stellvertretend Fischer/ Klöpfer 2006c, S. 9 f.; Ramin/Fey 1998, S. 286 f.; Wenzel 2006, S. 222 f.
Vgl. Günther/ Beyer 2001, S. 1623 f.; Schultze/Fink/Straub 2007, S. 564.
Die Untersuchung beschränkt sich annahmegemäß auf die periodische jährliche Unternehmensberichterstattung; vgl. grundlegend zur Bedeutung der Zwischenberichterstattung und der Ad hoc-Publizität, auch hinsichtlich des Value Reporting, Griewel 2006.
Eine überschneidungsfreie Abgrenzung zur Freiwilligkeit ist allerdings nicht möglich, da zwischenzeitlich bereits Bereiche des Value Reporting als „normierte Berichterstattung“ gelten und dies ebenfalls Rückwirkungen auf das Intangible Asset-und Goodwill Reporting hat; vgl. Kivikas/ Wulf 2006, S. 43.
Ein vollständiger Abbau der Informationslücke wird allerdings im Schrifttum als unsachgerecht bewertet, da es zu einem Austritt der Finanzintermediäre führen würde; vgl. Labhart 1999, S. 64.
Vgl. Heumann 2005, S. 263; Labhart 1999, S. 31 f.; Stauber 2003, S. 36, die ebenfalls die gesetzlich fixierte wertorientierte Berichterstattung als Bestandteil des Value Reporting ansehen. Der freiwillige Bereich wird als „Voluntary Value Reporting“ bezeichnet. Im Rahmen dieser Untersuchung erfolgt jedoch eine Trennung in das (normierte) Financial Accounting und das Business Reporting; vgl. zu dieser Vorgehensweise auch Boemle 2000, S. 58; Eccles/Kahn 1998, S. 17 („ValueReporting is done on a voluntary basis“). Den Unterschied zwischen beiden Terminologien stellt das Value Reporting dar; vgl. die Verlautbarungen des AICPA Abschn. II.A.2 des Dritten Hauptteils. Trotz dieser Einteilung ist darauf hinzuweisen, dass bereits de lege lata zukunfts-und wertorientierte Informationen Bestandteile des Financial Accounting, d. h. gesetzlich verpflichtend, sind. Aus diesem Grund verläuft die in Abbildung 8 gezeigte Grenze fließend.
Dies entspringt der Tatsache, dass das Schätzungsrisiko nicht diversifiziert werden kann; vgl. Labhart/ Volkart 2001b, S. 1158 und Nonnenmacher 2004, S. 157.
Für die Erklärung des Marktwerts des Unternehmens als Produkt aus ausgegebenen Aktien und dem Börsenkurs wird i. d. R.auf das bilanzielle Eigenkapital zurückgegriffen, wobei empirische Untersuchungen ergeben, dass diese Strategie insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis eine zentrale Bedeutung besitzt; vgl. ausführlich Harris/ Lang/ Möller 1995, S. 1020; Picot/Scheuble 2000, S. 5 sowie hierzu ebenfalls Ordelheide 1999, S. 524.
In gewissen Unternehmensbranchen übersteigen die immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens das bilanzielle Eigenkapital um ein Vielfaches; vgl. die grafische Darstellung von Sveiby 1998, S. 23 und hierzu auch Picot/Scheuble 2000, S. 5.
Vgl. auch Köthner 2004a, S. 301 und hierzu kritisch Nonnenmacher 2004, S. 157. Dawo/Heiden konstatieren, dass die steigende Markt-Buchwert-Lücke letztendlich Ausdruck einer zunehmenden Bedeutung der Corporate Governance ist; vgl. Dawo/Heiden 2001, S. 1716.
Easley/O’Hara bezeichnen diese Prämie modellgestützt als „Informationsrisiko“, Easley/ O’Hara 2004, S. 1553–1583; vgl. zur Ableitung der Eigenkapitalkosten des Unternehmens z. B. mittels des CAPM insbesondere Abschn. II.B.1.a) dieses Hauptteils.
Wesentliche Weiterentwicklung von Heumann 2005, S. 9.
Kapitalmarktorientierte Daten ermöglichen eine Marktbewertung des Unternehmens durch die Adressaten, u. a. die Bestimmung der Börsenkapitalisierung, des Kurs-Gewinn-Quotienten oder andere Multiplikatoren (z. B. der EBIT); vgl. detailliert AKEU 2002a, S. 2338.
Darunter fallen Angaben zum internen Steuerungssystem, zu den Kapitalkosten, zur Kapitalrentabilität und zu den verwendeten wertorientierten Spitzenkennzahlen. Darüber hinaus sind u. a. die Free Cash Flows, Sondereinflüsse und schwer quantifizierbare Werte, wie die Unternehmensstrategie oder das Marktumfeld, detailliert zu erläutern; vgl. hierzu im Einzelnen AKEU 2002a, S. 2339.
Vgl. AKEU 2002a, S. 2338.
Eine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit kann angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Reporting in der Unternehmenspraxis und der Betonung des Management Approach nicht erreicht werden. Der AKEU konzentriert sich daher auf die zeitliche Vergleichbarkeit der Informationen, indem auf eine Mehrperioden-Darstellung hingewiesen wird; vgl. AKEU 2002a, S. 2340. Fey bemerkt, dass „eine einmal gewählte transparentere Art der Unternehmensberichterstattung kaum noch ohne negative Reaktionen der Adressaten revidiert werden kann (mit der wahrscheinlichen Folge von Kursverlusten, Herabsetzung der Bonität etc.)“, Fey 2002, S. 166.
Vgl. AKEU 2002a, S. 2339 f. sowie grundlegend zur Entscheidungsnützlichkeit Abschn. I.A.2 dieses Hauptteils.
Vgl. Fischer/ Wenzel 2005; zu vorherigen Untersuchungen im deutschsprachigen Raum Fischer/Becker/Wenzel 2001, S. 2001–2007; Fischer/Becker/Wenzel 2002, S. 14–25; Fischer/Wenzel/Kühn 2001, S. 1209–1216; Pellens/Hillebrandt/Tomaszewski 2000, S. 177–207; PwC/TU Dresden (Hrsg.) 2003, S. 1–35; Ruhwedel/Schultze 2002, S. 602–632.
Vgl. zum Einsatz von Scoring-Modellen bei der Qualitätsbeurteilung des Reporting u. a. Fischer 2003a, S. 107 f.; Ruhwedel/Schultze 2002, S. 626 f. Im Schrifttum ist ebenfalls der Begriff Nutzwertanalyse gebräuchlich; vgl. Armeloh 1998, S. 61 f.
Vgl. detailliert Fischer/ Wenzel 2005, S. 79.
Vgl. Fischer/ Wenzel 2005, S. 90.
Vgl. Fischer/ Wenzel 2005, S. 101 f. Diesem Untersuchungsergebnis trägt die Eingrenzung auf eine börsennotierte Publikumsgesellschaft im Rahmen dieser Abhandlung Rechnung, weil die Qualität des Value Reporting bei dieser Unternehmensgruppe c. p. am Höchsten ausfallen dürfte.
Das Schrifttum unterstellt dagegen, dass die Abnahme der Informationslücke mit einer geringeren Aktienkursvolatilität, geringeren Risikoprämien, niedrigeren Diskontierungszinssätzen und einem höheren Shareholder Value einhergeht; vgl. Fischer/ Wenzel 2005, S. 115.
Vgl. Fischer/ Wenzel 2005, S. 119; Günther 2002, S. 92; zu möglichen Chancen und Risiken eines integrierten Reporting am Beispiel des (derivativen und originären) Goodwill Dritter Hauptteil Abschn. III.C.4.
Vgl. hierzu auch Stoi 2004, S. 193, der eine Unterscheidung in Investment-und Intangible Effectiveness Lag vornimmt.
Vgl. Jäger/ Klage/ Heinrich 2005.
Vgl. Jäger/ Klage/ Heinrich 2005, S. 5.
Positiv zu würdigende Ansätze eines Human Value Reporting betrafen die Bereiche Personalentwicklung und-beschaffung sowie die Corporate Governance im Allgemeinen; vgl. Jäger/ Klage/ Heinrich 2005, S. 6.
Vgl. weiterführund auch die Bemerkungen von Günther 2001, S. 54.
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(2008). Einflüsse auf das Financial Accounting und Business Reporting. In: Intangible Assets und Goodwill im Spannungsfeld zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8175-2_3
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