Zusammenfassung
Das InvG ist auch anwendbar auf den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 InvG und Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind, sowie die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland. Nach der Definition des § 2 Abs. 9 InvG sind ausländische Investmentanteile solche Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Ausländische Investmentvermögen nach § 2 Abs. 8 InvG sind wiederum Investmentvermögen im Sinne des § 1 S. 2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen.
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Höring, J. (2013). EG-Investmentanteile, ausländische Investmentanteile und öffentlicher Vertrieb. In: Investmentrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-7149-4_10
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