Zusammenfassung
Der Kaufmann hat nach § 240 Abs. 1 HGB ein Inventar aufzustellen „und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.“ Ebenso sind in der Bilanz gemäß § 246 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden abzubilden, die nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB jeweils „einzeln zu bewerten“ sind. Es kann somit kein Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber die Gewinn- und Vermögensermittlung mit Hilfe einer Gesamtbewertung des Unternehmens ablehnt. Das Bewertungsobjekt ist nicht das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit, sondern das einzelne Bilanzobjekt als Teil der Gesamtheit.
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© 2012 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden
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Rößler, B. (2012). Die planmäßige Folgebewertung. In: Abgrenzung und Bewertung von Vermögensgegenständen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6756-5_3
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