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Zusammenfassung

Wahrend in der stichtagsbezogenen Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt sind, werden in der zeitraumbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Ertrage und Auf-wendungen einer Geschaftsperiode gegenübergestellt, um das Zustandekommen des Perio- denerfolgs aufzuzeigen. Erst mit dieser Erfolgsrechnung gelingt ein möglichst sicherer Ein- blick in die Ertragslage eines Unternehmens (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das in der GuV ermittelte Periodenergebnis ist auf Basis des Periodenverursachungsprinzips entstanden. Damit werden Ertrage und Aufwendungen immer in der Periode erfasst, der sie ursachlich zuzurechnen sind. Eine Identitat mit entsprechenden Einnahmen und Ausgaben kommt somit - wie aus dem Rechnungswesen bekannt ist - nur zum Teil vor. Die GuV ist somit keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Weiter ist zu beachten, dass bestimmte handelsrechtliche Ertrage und Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden können, weil bspw. Gewerbesteueraufwendungen in der Steuerbilanz nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Handels- und steuerrechtliches Ergebnis stimmen folglich nicht überein (§ 4 EStG, R 4.10 ff. EStR 2008).

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© 2011 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

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von Sicherer, K. (2011). Gewinn- und Verlustrechnung. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6690-2_8

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