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Amortisation, Vernichtung, Verstümmelung und Verjährung

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Einführung in das einheitliche Wechselrecht
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Zusammenfassung

1. Das EWG. enthält keine Bestimmungen über die Amortisation206). Aber das zweite Genfer Abk. über das Intern. Wechselprivatrecht (IWR.) überläßt (Art. 9) dem Recht des Zahlungsortes207 die Bestimmung der Maßnahmen, „die bei Verlustoder Diebstahl eines Wechsels“ — nicht erwähnt wird die Vernichtung208) — zu ergreifen find. Damit wird an dem Grundsatz der WO. festgehalten (Art 73), welche zur Amortisation des Wechsels das Gericht des Zahlungsortes beruft209), Die Bestimmung der WO. (und des WG Art. 90), daß der Eigentümer Zahlung vom Akzeptanten gegen Leistung von Sicherheit verlangen dürfe, ist unpraktisch; es soll einerseits der Erlag der Wechselsumme bei Gericht als „Zahlung“ des Akzeptanten gelten — aber wozu soll der Eigentümer erst Geld von Akzeptanten einheben, wenn er es gleich zur Sicherstellung verwenden muß? — anderseits Kann doch nicht der Akzeptant dem Inhaber, der fristgerecht sich meldet, die Zahlung verweigern. Der Streit darüber, wem der Wechsel und damit wem das Recht an der hinterlegten Summe zusteht (dem „Eigentümer des abhanden gekommenen Wechsels“ oder dem „Inhaber“, der sich rechtzeitig meldet), muß wohl zwischen diesen ausgefochten werden.

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Literatur

  1. Bericht Nr. 142: Schutz gegenüber dem dritten gutgläubigen Erwerber. Quassowski, 786.

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  2. Quassowski, a.a.O.

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  3. Die Haager Beschlüffe vertwiesen die Frage in die Reserven. Art. 15 des haager Abk. bestimmte: „Ieder Vertragsstaat kann die Folgen des Verlustes eines in seinem Gebiet zahlbaren Wechsels regeln, insbesondere, foweit es fich um die Ausstellung eines neuen Wechsels oder um das Recht auf Zahlung oder auf Eröffnung bes Verfahrens zur Kraftloserklärung handelt Die anderen Staaten fönnen die Bedingungen festsetzen, unter denen fie die gemäß dem vorstehenden Absatz ergangenen gerichtl. Entscheidungen anerkennen.“ Der Vorschlag der intern. handelskammer, ein Regulativ nach dem Muster des polnischen WG. aufzustellen, wurde in Genf nicht aufgegriffen.

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  4. Das tschech. WG., § 73 stellt diesen Fall dem des Abhandenfommens gleich; ebenso die deutsche (österr.) Lehre schon auf Grund des Art. 73 WO. Hier ift wieder ein Ansatz zu einer Entfremdung trotz einheitlicher Gefetzesgrundlage. Der Eigentümer des nur verstümmelten Wechsels wird allerdings auf dem Umweg des Rechtes auf das Duplikat menigstens die Regreßrechte sich wahren können.

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  5. An der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte wird sich auch wohl nichts änbern. Vgl § 1005d ZPO. (Amtsgericht), § 73 tschech. WG. (Bezirksgericht), § 115 öft. IN. (Handelsgericht). Dazu Denkschrift 1932, S. 25.

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  6. Wie allerdings das Landesrecht das Verfahren und die Wirkungen feiner Einleitung bestimmt, bleibt ihm überlassen. Die frühere österr. Reg. Vorl. über die Vereinheitlichung des WR. von 1913 ließ im wesentlichen den materiellen Gehalt des Art. 73 bestehen (Art. 92 des Entw.), manches murbe hinzugefügt (was fich jetzt in der allerdings auf Wechfel und Schecks subsidiär anwendbaren (§17) kais. Vdg., 31. August 1915 BGBl. 257 über die Kraftloserklärung von Urkunden findet, so muß z. B. die Berechtigung des Einschreiters und der Verluft des Wechsels glaubhaft gemacht werden. Wie der Antragstller aber die Präjudizierung der Wechselrechte gegenüber den Regreßschuldnérn vermeiden soll und wie Sicht mechsel, die noch nicht vorgelegt morden sind, kraftlos erklärt werben können, war im Entw. 1913 so menig geregelt wie in der WO. Dasöft. WG. (Art. 90/1) erklärt nun (entgegen der allgemeinen Lehre der WD.), daß schon durch gerichtlichen Erlag der Akzeptant von seiner Wechselschuld befreit wirb, also auch gegenüber dem Inhaber, der sich während der Amortisationsfrist meldet. Wozu ist dann dem Akzeptanten die Sicherheit zu bestellen? Durch Ausfolgung der Wechselsumme an den Antragsteller wird nämlich die Pflicht, dem Inhaber zu zahlen, auch nach dem WG. nicht aufgehoben, Festgehalten wirb auch daran, daß alle im Wechsel genannten Personen von der Einleitung des Amortisationsverf. verständigt werden müssen. Die Frage, ob auf Grund des Ausschlußurteiles (§ 1017 a ZPO.), oder des Amortisationserkenntnisses (Beschlusses, tschechosl. WG., § 75, öfterr. R. ebenso) auch Regreßleistungen verlangt werden fönnen (Iud. d. RG. u. DGH., Staub-Stranz, §73;dann poln. WG., Art. 58),ober nur Zahlurtg vom Akzeptanten verlangt werden kann (§ 74 tschechosl. WG., Bernstein, Michaelis 327) entscheiden die Vorentw. nicht in jenem, sondern in diesem Sinn; die Begründung des öst. WG. dagegen, wie ermähnt, gerade umgekehrt. Das WG. selbst schweigt darüber.

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  7. Lenhoff, Sp. XIX.

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  8. Denkschrift, 100.

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  9. So Sperl, Lehrb. d. bürgerl. Rechtspflege, I/2, 321, Pollak, Snstem ö. ZPO., 2. Aufl., I, 21, 385, 391, dort S.22, Anm.63, Literatur, anders zum Teil (vgl. z B. OGH., 24. Juli 1908, Amtl. Slg. 10) die Praxis.

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  10. So schon poln. WR., Art. 70/2, jugosl. WG., § 78/2 und 3 nach Haager Vorbild.

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  11. Das ung. WR. (§ 88) und das tschechosl. WR. (§ 85) läßt z. B. bei Prüfung der Erlassung eines Zahlungsauftrages das Gericht die Verjährung von Amts megen beachten.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Lenhoff, A. (1933). Amortisation, Vernichtung, Verstümmelung und Verjährung. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_5

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