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Zusammenfassung

Dem vergleichsweise schwach ausgeprägten praktischen Bekanntheitsgrad der Sonderprüfung steht deren weit zurückreichende Verwurzelung in der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebung gegenüber. Bereits im 19. Jahrhundert wurde sich der Gesetzgeber der Tatsache gewahr, dass sich der angepeilte Wandel von Staatskontrolle hin zur Eigenkontrolle der Kapitalgesellschaften nicht ohne ein effizientes und vor allem lückenloses, verbandsinternes Instrumentarium vollziehen kann. Aufsichtsrat und Abschlussprüfer vermögen einen Teil, bei weitem aber nicht das volle Ausmaß der geforderten Eigenkontrolle unter allen Umständen herbeizuführen. Klassische principal-agent1978 Probleme treten angesichts der eigennützigen Bestrebungen von Auftraggeber (Gesellschafter) und Auftragnehmer (Vorstand/Geschäftsführung) gepaart mit einer asymmetrischern Informationsverteilung auf. Jede Lösung dieser Probleme muss Rücksicht auf strukturelle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften nehmen und stets alle Aspekte der reduzierten Bindung von kapitalistischen Gesellschaftern an „ihr“ Unternehmen im Auge behalten. Es gilt deren Interesse an transparenter, redlicher und letzlich profitabler Unternehmensgestion dem Interesse der Gesellschaft an Schutz vor schädlicher Ausspähung und Verwertung von Geschäftsgeheimnissen gegeneinander abzuwägen. Das Instrument der Sonderprüfung soll diesem Auftrag gerecht werden und eine, nach allen Seiten hin unabhängige, gründliche wie auch punktuelle Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeit eröffnen, die der Intiative der Gesellschafter zugänglich ist. Ihre Ergreifung soll Ausnahme, nicht Regel sein, da sie stillschweigend als letztes tragendes Glied der gesellschaftsrechtlichen Informationsordnung installiert ist. Demgemäß darf es nicht allzu sehr verwundern, wenn von ihr eher wenig als intensiv Gebrauch gemacht wird und ein entsprechendes Echo in Lehre und Judikatur eher maßvoll ausfällt. Ihre höchst bedeutsame Rolle erfüllt die Sonderprüfung schließlich durch ihre mahnende, präventive Funktion. Durch ihr, an strikte Formalien geknüpftes Protokoll und die abschließende wie ausführliche Berichterstattung bildet bereits ihre Ankündigung ein deutlich wahrnehmbares Unwerturteil gegenüber jeder Unternehmensführung.

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Literatur

  1. Grundlegend zur, der Wirtschaftswissenschaft entsprungenen Pricipal-Agent Theorie Jensen/ Meckling, Theory of the firm. Managerial behavior, agency costs, and ownership structure in Journal of Financial Economics, Band 3, 1976, Nr. 4, 305–360.

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Wehner, M. (2001). Ergebnisse und Schlussbemerkungen. In: Die Sonderprüfung bei Kapitalgesellschaften. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0485-9_7

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