Zusammenfassung
Das Kostenrisiko stellt sich bei Beurteilung der Effektivität und Praktikabilität des Instruments der Sonderprüfung als entscheidender Faktor heraus. Der homo oeconomicus trifft seine Entscheidung nach dem Prinzip der Nutzenmaximierung. Wo die tatsächlichen oder drohenden Kosten einer Rechtsdurchsetzung in Beziehung zum erwarteten Nutzen außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses stehen, wählt der Rechtsunterworfene den subjektiv günstigeren Weg, also die Unterlassung der Geltendmachung. Diese allgemein gültige Regel erhebt sich speziell bei der Sonderprüfung zum überragenden Prinzip, zur treibenden Kraft hinter der praktischen Anwendbarkeit der gesetzgeberischen Schöpfung.
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Literatur
Leinekugel, GmbHR 2008, 633.
Schedlbauer, Sonderprüfungen im Rahmen der alltäglichen Prüfungs-und Beratungspraxis (Teil I), DStR 1993, 1720.
Für diesen ergibt sich damit die nicht unwesentliche Erleichterung der Entscheidung, an wen er sich mit seinen Ansprüchen zu richten hat, vgl Adler/ Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung6 §§ 142–146 Rz 49.
Stv für viele Obermüller/ Werner/ Winden, DB 1967, 1123; Hüffer, AktG9 § 146 Rz 4; Fleischer in Küting/Weber, RLG-Kommentar5 § 146 Rz 11; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 10.
Bydlinski/ Potyka in Jabornegg/ Strasser, AktG II5 § 133 Rz 11; Schiemer, Handkommentar AktG2 505; S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 121 Rz 15; dies. in MüKo AktG2 § 146 Rz 10.
Strasser in Jabornegg/ Strasser, AktG II4 § 121 Rz 7.
Treffend Godin/ Wilhelmi, AktG4 § 146 Anm 6: Wenn schon die Hauptversammlung die Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt hatte, war anzunehmen, dass sie auch später mit der gleichen Mehrheit einen Beschluss fassen würde, dass die Kosten nicht von der Gesellschaft zu tragen seien. Dementsprechend war auch in der Praxis die Hv dazu geneigt, selbst bei gegebenem Interesse an der Revision, deren Kosten nicht zu übernehmen, vgl S. Schmdt in MüKo AktG2 § 146 Rz 10.
Strasser in Jabornegg/ Strasser, AktG II4 § 121 Rz 8; Schiemer, Handkommentar AktG2 505; S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 121 Rz 14; Barz in Großkomm AktG3 § 146 Anm 1.
Siehe die Begründung der RV AktRÄG S. 26: „Obwohl das Gericht einem Antrag auf Sonderprüfung nur dann stattzugeben hat, wenn Verdacht auf Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Satzung besteht (§ 130 Abs 2 des Entwurfs) kann die Hauptversammlung dennoch beschließen, dass die Kosten der vom Gericht beschlossenen Sonderprüfung von den Antragstellern zu tragen sind. Diese Bestimmung nimmt wegen des hohen Kostenrisikos dem Minderheitenrecht jede Schlagkraft (siehe S. Schmidt in Doralt/ Nowotny/ Kalss, AktG § 121 Rz 14 sowie MünchKomm2 § 147 Rz 10), weshalb sie an die geltende deutsche Gesetzeslage (§ 146 dAktG) angepasst werden soll.“
Vgl nur die Ausführungen in Kapitel 3.2. Zweck der Sonderprüfung; Fleischer in Küting/ Weber, RLG-Kommentar5 § 146 Rz 2. Obendrein wird die tatsächliche Verfolgung dieses Zwecks bereits durch die Hürden der Beibringung von Verdachtsgründen für Unregelmäßigkeiten ausreichend sichergestellt.
RV AktRÄG S. 26.
Schröer in MüKo AktG2 § 146 Rz 5; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 6.
Fleischer in Küting/ Weber, RLG-Kommentar5 § 146 Rz 4; Schröer in MüKo AktG2 § 146 Rz 6; Semler in MüHaGesR IV2 § 42 Rz 18; Trölitzsch/Gunßer, AG 2008, 833.
Vgl Hüffer, AktG9 § 146 Rz 3.
§ 147 dAktG: „… Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung“. Dementsprechend sind nach dAktG bereits aufgrund materieller Rechtslage die Gerichtkosten zuzusprechen, vgl Kronstein/ Zöllner in KK § 146 Rz 4; Holzborn in Heidelberger Kommentar AktG § 146 Rz 4.
Hüffer, AktG9 § 146 Rz 2; Bezzenberger in Hopt/Wiedemann Großkomm AktG4 § 146 Rz 7. Der Sonderprüfer muss sich stets an die Gesellschaft halten, was ihm idR nur zugute kommen kann im Vergleich zum reduzierten (indes der Höhe nach de iure unbeschränkten) Haftungsfonds der Antragsteller der Minderheit.
Zurzeit etwa € 232 gem Tarifposten 12 lit h des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl I Nr. 137/2009.
Wegen des dahingehenden Gleichklangs mit der deutschen Rechtslage vgl Bezzenberger in Hopt/ Wiedemann Großkomm AktG4 § 146 Rz 6; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 4. Anders zum alten ö Rechtsstand Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II4 § 121 Rz 7, nämlich für den Fall, dass eine beschlussmäßige Kostenübernahme durch die Gesellschaft erfolgt. Umso mehr müsste nun eine definitive Übernahme dieser bereits aufgelaufenen Kosten der Minderheit erfolgen. Dass die Gesellschaft jedoch überhaupt für diese außergerichtlichen Kosten schon aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen aufzukommen hat, kann jedoch nicht überzeugen.
Barz in Großkomm AktG3 § 142 Anm 3; Godin/Wilhelmi, AktG4 § 142 Anm 2
Godin/ Wilhelmi, AktG4 § 146; Semler in MüHaGesR IV2 § 42 Rz 17; Obermüller/Werner/Winden, DB 1967, 1123.
Mock in Spindler/ Stilz, AktG § 146 Rz 7. Vgl § 13a Abs 1 FGG, nunmehr § 81 FamGG. Praktisch geschehen bei AG Ingolstadt, AG 2002, 110.
Fleischer in Küting/ Weber, RLG-Kommentar5 § 146 Rz 5.
OLG Wien 6 R 50/93 = NZ 1994, 67.
Die Kostentragungsregel entspricht damit weitgehend dem Obsiegensprinzip in §§ 41 StPO, vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 410.
Enzinger in Straube, GmbHG § 47 Rz 8. AM Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 47 Rz 5 argumento die Antragsteller hätten diesfalls auch dann ihre eigenen Kosten zu tragen, wenn sich die Sonderprüfung als durchaus gerechtfertigt erweist. Angesichts des umfassenden Kostenersatzes für die obsiegenden Antragsteller durch § 78 ist diese Befürchtung jedoch unbegründet.
AM Gellis/Feil, GmbHG7 § 47 Rz 3; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 47 Rz 5.
Godin/ Wilhelmi, AktG4 § 146 Anm 6.
Das dAktG 1965 verabschiedete sich von der Gewährung eines besonderen Rückersatzes, indem es auf allgemeine Vorschriften des bürgerlichen Rechts verwies (siehe dazu noch Adler/ Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung6 §§ 142–146 Rz 51). Im Effekt war daher sowohl bei Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs, als auch wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht, vorsätzliches Handeln nötig. Durch die Absenkung der Zugangsschranken zum Minderheitsrecht sah sich der deutsche Gesetzgeber jedoch veranlasst, im Gegenzug die Sanktionsdrohung für quärulatorische Sonderprüfungsbegehren wiederum zu erhöhen. Art 1 Nr 13 UMAG Rz 1 schuf daher erneut eine Schadenersatzverpflichtung bei zumindest grober Fahrlässigkeit der Antragsteller (jeodoch beschränkt auf den Fall, dass Prüfer tatsächlich bestellt wurden). Vgl Hüffer, AktG9 § 146 Rz 3; Wilsing/Neumann, DB 2006, 35; an der Sinnhaftigkeit der Neuregelung zweifelnd Geßler, AktG § 146 Rz 2.
Nicht erst mutwillige Antragstellung, wie es einem bei Lektüre Enzingers’ Ausführungen (Enzinger in Straube, GmbHG § 47 Rz 9) zu sein scheint, begründet daher eine Schadenersatzpflicht. Vgl auch Holzborn in Heidelberger Kommentar AktG § 146 Rz 7.
Hüffer, AktG9 § 146 Rz 3.
Gellis/Feil, GmbHG7 § 47 Rz 4.
Holzborn in Heidelberger Kommentar AktG § 146 Rz 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 12; offen lassend Wilsing/Neumann in DB 2006, 35.
Ähnlich Mock in Spindler/ Stilz, AktG § 146 Rz 12.
Gellis/ Feil, GmbHG7 § 47 Rz 4.
Wilsing/ Neumann, DB 2006, 35.
Fleischer in Küting/ Weber, RLG-Kommentar5 § 146 Rz 10; Bezzenberger in Hopt/Wiedemann Großkomm AktG4 § 146 Rz 9; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 14.
Konsequent daher Fleischer in Küting/ Weber, RLG-Kommentar5 § 146; Rz 10; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 10; Jänig, Sonderprüfung2 420 sowie Obermüller/Werner/Winden, DB 1967, 1123, die auch für eine Haftung aus Treuepflichtverletzung — gemäß der damals in Geltung stehenden materiellen Rechtslage im dAktG — vorsätzliches Handeln forderten. Wie hier, Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 15. Abw Hüffer, AktG9 § 146 Rz 3, der (nach der Änderung durch das UMAG) entgegen diesen Überlegungen bereits leichte Fahrlässigkeit genügen lassen will.
§ 7 Abs 1 UWG: „Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Er kann ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.“ Tatbestandsmäßig kann etwa das Verhalten von Antragstellern sein, die bewusst Feststellungen des Sonderprüfungsberichts gegenüber außenstehenden Dritten wahrheitswidrig darstellen, um damit das Unternehmen in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sogar behördliche Ermittlungen zu erwirken. Freilich liegt hier auch ein Verstoß gegen die Treuepflicht vor.
Entsprechend für Deutschland Bezzenberger in Hopt/ Wiedemann Großkomm AktG4 § 146 Rz 10; Kronstein/Zöllner in KK § 146 Rz 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 10.
Für eine restriktive Interpretation daher Enzinger in Straube, GmbHG § 47 Rz 9.
IdS auch Koppensteiner/ Rüffler, GmbHG3 § 47 Rz 6; S. Schmdt in MüKo AktG2 § 146 Rz 11; Schiemer, Handkommentar AktG2 506.
Bezzenberger in Hopt/ Wiedemann Großkomm AktG4 § 146 Rz 11; Mock in Spindler/Stilz, AktG § 146 Rz 13.
Diese Tatsache übersieht Semler in MüHaGesR IV2 § 42 Rz 19.
Strasser in Jabornegg/ Strasser, AktG II4 § 121 Rz 9; Schiemer, Handkommentar AktG2 506.
Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 410.
Implizit Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 415, wenn er die Verschlechterung des Rufes der GmbH in der Öffentlichkeit als Schaden (mE zu weitgehend, da keine konkrete Betroffenheit; ebenso als zu weit auffassend Enzinger in Straube, GmbHG § 47 Rz 9) interpretiert. Andeutungen auch bei Obermüller/Werner/Winden, DB 1967, 1123; Kronstein/Zöllner in KK § 146 Rz 7; Düggelin, Sonderprüfung 146. ZB könnte sich ein potentieller Vertragspartner aus einer Geschäftsanbahnung zurückziehen, sobald er Kenntnis von der beantragten Bestellung von Sonderprüfern erfährt. Ob ein bereits an einen perfekten Vertrag gebundenes Rechtssubjekt aus Anlass einer (für die Vertragsbeziehungen bedeutsamen) Sonderprüfung aus wichtigem Grund zurücktreten kann, wird im Einzelfall, und eher restriktiv zu beurteilen sein. Ein dermaßen gravierender Vertrauensverlust, der ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen würde, wird in den seltensten Fällen bereits durch eine initiierte, jedoch noch nicht abgeschlossene bzw eine gerichtlich abgewiesene Sonderprüfung gegeben sein. Erfolgt jedoch ein rechtmäßiger Rücktritt, so stellt die entgangene Gewinnspanne bereits positiven Schaden dar.
Obermüller/ Werner/ Winden, DB 1967, 1123.
Schröer in MüKo AktG2 § 146 Rz 9.
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Wehner, M. (2001). Kosten. In: Die Sonderprüfung bei Kapitalgesellschaften. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0485-9_6
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