Zusammenfassung
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des EU Vertrags und des Vertrags zur Gründung der EG samt Protokollen, Anhängen zur Schlussakte der Regierungskonferenz sowie Erklärungen („Reformvertrag“) wurde am 30. November 2009, also einen Tag vor seinem Inkrafttreten, in Teil III des österreichischen Bundesgesetzblatts unter der Nummer 132 veröffentlicht. Er war auf der Grundlage des Anfang 2008 geänderten Art 50 B-VG über den Abschluss von Staatsverträgen vom Parlament genehmigt und dann vom Bundespräsidenten ratifiziert worden.
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle), BGBl I 57/2010.
Jedenfalls in diesem Punkt grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Gedankengängen des BVerfG etwa Klaus Gärditz / Christian Hillgruber, Volkssouveränität und Demokratie ernst genommen — Zum Lissabon-Urteil des BVerfG, JZ 2009, 872 (insb 876).
Es sei offen gelegt, dass ich der letzteren Auffassung zuneige: Stefan Griller, Die Europäische Union. Ein staatsrechtliches Monstrum?, in Schuppert / Pernice / Haltern (Hg), Europawissenschaft, Baden-Baden (2005) 201 (255 ff mwN).
Matthias Jestaedt, Warum in die Ferne schweifen, wenn der Maßstab liegt so nah? Verfassungshandwerkliche Anfragen an das Lissabon-Urteil des BVerfG, Der Staat 2009, 497 ff.
So wie angedeutet die ganz herrschende Auffassung; statt aller nur Andreas Kumin, Vertragsänderungsverfahren und Austrittsklausel, in Hummer / Obwexer (Hg), Der Vertrag von Lissabon (2009) 301 (311 ff); Theo Öhlinger, Übernahme des Vertrages von Lissabon in die österreichische Rechtsordnung, ebendort 411 (417 ff); vgl ferner oben Fn 1. Etwas anders als die überwiegende Diskussion bin ich der Auffassung, dass weder die hier zur Debatte stehenden Befugnisse zur vereinfachten Vertragsänderung noch die (vom Verfassungsvertrag nicht in den Vertrag von Lissabon übernommene) ausdrückliche Vorrangregel die kritischen „Knackpunkte“ sind, sondern die weitreichenden zusätzlichen Kompetenzübertragungen in der Gemeinsamen Handelspolitik und im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
314 BlgNR 23. GP, 10. Vgl auch Georg Lienbacher, Ausgewählte Rechtsfragen der Anwendung des Vertrages von Lissabon in Österreich, in Hummer / Obwexer (Hg), Der Vertrag von Lissabon (2009) 427; Philipp Lindermuth, Das Recht der Staatsverträge nach der Verfassungsbereinigung. Eine verfassungsrechtliche Analyse der Neuregelung des Artikels 50 B-VG durch die Novelle BGBl I 2/2008, ZÖR 2009, 299 (308); Öhlinger (Fn 9) 411 ff.
Zur Diskussion auch Lienbacher, Rechtsfragen (Fn 10) 427 f, der diese Deutung im Ergebnis wie hier verwirft, allerdings mit einer meines Erachtens nicht überzeugenden Berufung auf den Text der Novelle.
ZB Theo Öhlinger, Art 23d B-VG, in Korinek / Holoubek (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar (1999) Rz 8.
So auch Öhlinger (Fn 9) 416.
Ausführlicher etwa Kumin (Fn 9) 305 ff.
BVerfG, 2 BvE vom 30.6.2009, Rz 412.
So auch Öhlinger (Fn 9) 416 f.
Henry Schermers / Niels Blokker, International Institutional Law4 (2003) §§ 1288 ff.
Damals Abs 1a des Antrags 978/A XXIV. GP, eingebracht am 24.2.2010 von den Abgeordneten Cap, Kopf, Prammer et al, betreffend die Lissabon-Begleitnovelle.
Vgl vor allem Kumin (Fn 9) 313 f sowie Öhlinger (Fn 9) 417 — letzterer schreibt zwar, es handle sich nicht um Verträge gem Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG, meint aber, wie aus dem Kontext deutlich wird, offenbar Z 2, also (auch) Verträge zur Änderung der Vertragsgrundlagen der EU.
Stefan Griller, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (1989) 58 ff.
So vor allem Kumin (Fn 9) 313 f: zum Zeitpunkt der Befassung der nationalen Parlamente liege noch kein Organbeschluss vor, der gem Art 50 zur Genehmigung vorgelegt werden könne. Freilich, wie bereits angedeutet: zu dem Zeitpunkt muss die Initiative bereits beschlossen sein, das Unterbleiben des neuerlichen Beschlusses nach Ablauf der 6 Monate wirkt nicht viel anders als das Ausbleiben einer Ratifikation. In der Tat wird auch ein Widerspruch nationaler Parlamente (das Ausbleiben der „Ratifikation“) der Hauptgrund wenn nicht der einzige Grund sein, dass der Europäische Rat oder der Rat das Vorhaben aufgibt.
Statt vieler dazu Lienbacher (Fn 9) 440 ff mwN.
So auch Lienbacher (Fn 9) 441.
Statt vieler auch hiezu Lienbacher (Fn 9) 442 ff.
Siehe Art 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl C/2008 115/210.
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Griller, S. (2011). Ausgestaltung der Mitwirkung des Parlaments in Österreich. In: Eilmansberger, T., Griller, S., Obwexer, W. (eds) Rechtsfragen der Implementierung des Vertrags von Lissabon. Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung (ECSA Austria), vol 14. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0411-8_17
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