Zusammenfassung
Das objektive Recht besteht aus Rechtsvorschriften, d.h. aus Weisungen, daß etwas sein oder nicht sein soll: daß man etwas tun oder unterlassen, haben oder nicht haben soll. Soweit sie ihren Ausdruck in geschriebenem Recht finden, gehen sie, wie schon gesagt worden ist, von mehr oder minder abstrahierenden, typisierenden Tatbeständen aus und normieren, ebenso typisierend, die Rechtsfolgen. So legen die Kaufvorschriften (§§ 433 ff. BGB) den Sachkauf zugrunde und gelten, gleichgültig, um was für eine „Sache“ es sich handelt: ein Auto, ein Klavier oder eine Schachtel Zigaretten. Oft finden sich innerhalb eines Normenbereiches Differenzierungen, die für die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen erheblich sind; beim Kauf z. B. die Unterscheidung von Grundstücken und beweglichen Sachen (für Grundstücke maßgebend z. B. §§ 313, 435, 436, 449 u. a. BGB, weitgehender Genehmigungszwang nach öffentlichem Recht). Da die Rechtsvorschriften nicht die gesamten konkreten Lebensumstände berücksichtigen, sind praktisch in jedem Falle Tatsachen zu unterscheiden, die rechtlich erheblich sind und solche, die es nicht sind. Die Summe der für einen Sachverhalt rechtserheblichen Tatsachen wird als Tatbestand bezeichnet.
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© 1959 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Schumann, H. (1959). Rechtsvorschriften und Rechtsbefugnisse. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Die Wirtschaftswissenschaften, vol No. 1 = Lfg. 9. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19010-3_3
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