Zusammenfassung
Der Zivilprozeß ordnet nur das Verfahren der allgemeinen streitigen Zivil-gerichtsbarkeit. Dieses Verfahren ist auf den Streit zweier Parteien, des Klägers und des Beklagten, angelegt. Zwar wird keineswegs immer gestritten, den es ist ja dem Beklagten freigestellt, ob er sich wehren will. Häufig erkennt er den Anspruch an oder kommt nicht erst zur Verhandlung, weil er nichts gegen den Anspruch zu sagen hat. Auch hier wird regelmäßig das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil durchgeführt. Aber das Verfahren ist so angelegt, daß er sich wehren kann, wenn er will. Ihm mußrechtliches Gehör gegeben werden.
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de Boor, H.O. (1961). Gericht und Parteien. In: Zivilprozeßrecht. Die Wirtschaftswissenschaften, vol No. 12 = Lfg. 29. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19005-9_2
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