Zusammenfassung
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Das sind im wesentlichen alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die durch Tarifverträge, Maßnahmen des Arbeitskampfes und durch Arbeits- oder Lehrverträge veranlaßt sind. Das Gesetz enthält eine genaue Einzelregelung. Die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bilden den Kern der Zuständigkeit. Das Arbeitsgericht entscheidet also beispielsweise bei Streit über Lohnansprüche, über Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses, über die Wirksamkeit einer Kündigung, ferner bei Streit über den Anspruch auf Anstellung, über den Ersatz von Vorstellungskosten, schließlich bei Streit über Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses, etwa Wettbewerbsverbote, Schweigepflicht usw.
Da der Kläger dem Betrieb der Beklagten länger als 6 Monate angehört, kann er die Kündigung nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes als sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam anfechten. Allerdings muß der Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer haben. In dem Prozeß muß die Beklagte den Beweis führen, daß die Kündigung durch das Verhalten des Klägers bedingt und daher sozial gerechtfertigt ist.
Die Klage muß binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören. Geschieht das nicht, so ist die Kündigung trotzdem wirksam, nur wird dann die Stellung der Beklagten im Prozeß erheblich verschlechtert.
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Klage beim Arbeitsgericht. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_23
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