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Part of the book series: Brief-Lexikon-Reihe ((BLR))

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Zusammenfassung

Kommissionär im Sinne des Handelsrechts ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen, nicht wie der Bevollmächtigte, Vertreter, Abschluß-agent in fremdem. Dabei geschehen aber Kauf und Verkauf für Rechnung des Geschäftsherrn, des soge-nannten Kommittenten; ihn treffen die Vorteile und Nachteile des Geschäfts. Das Kommissionsgeschäft hat im Exporthandel, aber auch sonst überall dort Bedeutung, wo Lieferant und Abnehmer aus räumlichen, technischen oder sonstigen Gründen nicht unmittelbar zusammentreffen können, eine Zwischenperson aber auch nicht als Agent oder Vertreter, sondern nur mit ihrem eigenen Namen und Kredit ins Geschäft kommen kann. Da die Mittelsperson aber das Risiko nicht selbst übernehmen will, handelt sie für Rechnung des Lieferanten gegen Provision. Nach außen tritt der Kommissionär selbständig auf. Der Abnehmer braucht nicht zu erfahren, daß sein Partner Kommissionär ist, noch weniger, in wessen Auftrag er handelt.

Für den Kommissionsvertrag ist Schriftform nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig

Die nebenstehenden Bedingungen hätten auch in eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgenommen werden können

Beim Kommissionshandel ist die Rechtsstellung des Geschäftsherrn recht unsicher. Deshalb behält er sich im Vertrag meist weitgehende Rechte vor

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© 1967 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Kommissionsgeschäft. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_22

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_22

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-12727-7

  • Online ISBN: 978-3-663-13695-8

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