Zusammenfassung
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden. Das bedeutet, daß der Prokurist keine Prokura erteilen kann. Der Prokurist kann zwar sonst eine Handlungsvollmacht übertragen, nie aber, auch nicht mit Zustimmung des Inhabers, die Prokura. Eine besondere Formvorschrift besteht für die Erteilung nicht. Die Anmeldung zum Handelsregister ist zwar vorgeschrieben; aber die Erteilung ist von der Eintragung unabhängig. Auch ohne Eintragung ist die Erteilung wirksam.
Die Prokuraerteilung ist anmeldepflichtig
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen
Notarielle Anmeldung wird bevorzugt. Die Anmeldung zum Handelsregister kann auch persönlich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Prokura. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_17
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_17
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Print ISBN: 978-3-663-12727-7
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