Zusammenfassung
Am Anfang der Existenz einer jeden Betriebswirtschaft steht ihre Gründung. Diese beruht auf der privatwirtschaftlich oder gemeinnützig motivierten Absicht eines Gründers oder mehrerer Gründer, durch Produktion und Angebot von Gütern und Diensten zur Deckung des Bedarfs in der Volkswirtschaft beizutragen. Im Rahmen der auf dem Konkurrenzprinzip beruhenden Marktwirtschaft tut dies ein Unternehmer gegen die Chance des Erfolges bis zum höchstmöglichen Gewinn, weil er bereit sein muß, das Risiko des Mißerfolges bis zum Verlust der eingesetzten Mittel in Kauf zu nehmen.
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Literatur
Es kommen folgende Gesetze in Betracht: Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGB1. 195); Handelsgesetzbuch (ohne Seehandel) vom 10. Mai 1897 (RGB1. 219); Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937 (RGBI. I 107, ber. 588, 1140); Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 (RGB1. 477), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBI. 846); Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (RGBI. 55), in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGB1. 810), sowie zahlreiche Spezialgesetze.
Die entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag lautet etwa: „Die geschäftsführenden Gesellschafter sind zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nur mit der Beschränkung berechtigt, daß sie die Gesellschafter höchstens in Höhe des Gesellschaftsvermögens verpflichten dürfen.“ Nach Wurm, Carl — Wagner, Hermann — Zartmann, Hugo, Das Rechtsformularbuch, 6. Aufl., Straubing 1956, S. 227.
Vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1958.
Vgl. hierzu Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 13. Aufl., 1959, S. 432.
Erstmals wurde der Gründungsablauf durch die Aktiennovelle von 1884 geregelt. Sie richtete sich damals gegen den durch das Normativsystem der Novelle von 1870 ermöglichten Gründungsschwindel in den Gründerjahren nach 1871 und ist in ihrem Kern bis heute gültig geblieben.
Viper das vielseitige Anwendungsgebiet der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform nicht nur der Verbindung von Minderkaufleuten, sondern auch der Eankkonsortien, Gewinn- und Interessengemeinschaften, um nur einige Beispiele zu nennen, vgl. den Kommentar von Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, bearbeitet von Danckelmann, Gramm, Hoche, Keidel, Lauterbach, 20. Aufl., München und Berlin 1961 (Becksche Kurzkommentare, Band 7), Anmerkung 9 zu § 705, S. 596.
Als Gründer gelten nach § 21 AktG „die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, bei der Stufengründung auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen.“
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Deutsch, P. (1962). Die Gründung. In: Grundfragen der Finanzierung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13365-0_2
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