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Unternehmenssteuerung — Corporate Governance bei Banken

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Regulierung und Kontrolle von Banken

Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

  • 273 Accesses

Zusammenfassung

In Kapitel 3 wurde die Bedeutung der marktlichen bzw. privatwirtschaftlichen Kontrolle von Banken abgeleitet. Dieses vierte Kapitel analysiert ihre Funktionsfähigkeit auf dem Bankenmarkt. Dazu werden die grundlegenden Mechanismen der marktlichen Kontrolle über den Aktien- und den Gütermarkt sowie den Markt für Managementleistungen vorgestellt und diskutiert. Zusätzlich wird die anreizkompatible Vergütung von Top-Managern als weiterer, privatwirtschaftlich motivierter, Disziplinierungsmechanismus analysiert. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden auf die Unternehmenssteuerung von Banken auf dem deutschen Bankensektor übertragen. Es wird gezeigt, welchen Kontrollinstitutionen aktiennotierte Geschäftsbanken, genossenschaftlich organisierte Banken und Sparkassen unterliegen. Weil in Deutschland die Bankenaufsicht den Rahmen der marktlichen bzw. privatwirtschaftlichen Kontrolle absteckt, wird der Einfluß der Bankenaufsicht auf die Unternehmenskontrolle ebenfalls vorgestellt.

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Referenzen

  1. Aus der faktischen Existenz von Kapitalgesellschaften läßt sich nicht ableiten, daß ihre Organisationsform auch die beste sei, da sie sonst nicht überlebt hätte. Dies würde unweigerlich zu einem naturalistischen Fehlschluß führen. Allerdings kann postuliert werden, daß diese Organisationsform nicht (dauerhaft) überlebt hätte, wenn sie allen anderen Organisationsformen in jeder Hinsicht unterlegen wäre.

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  2. Die Bandbreite des Konsums am Arbeitsplatz reicht von übermäßigen Geschäftsreisen über Eintrittsmöglichkeiten in interessante Gesellschaftskreise bis hin zur ausgedehnten Zeitungslektüre oder dem so-genannten Surfen im Internet.

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  3. Milgrom/Roberts (1992, S. 493f.) demonstrieren eindrucksvoll, wie Manager zweier Aktiengesellschaften Firmenkapital auf den Bau von Museen, Mäzenatentum von Sportlern oder kulturelle und politische Veranstaltungen ohne primären Sponsoring-Charakter verwandten. Vgl. auch Mester (1991, S. 325).

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  4. Aus Aktionärssicht sind solche Übernahmen effizient, bei denen die beiden Firmen ein hohes Maß an Komplementaritäten aufweisen oder bei denen genügend hohe Größenvorteile entstehen (vgl. Hart 1995a, Kap.2). Manager, die ihr persönliches Risiko diversifizieren, werden hingegen Firmen bevorzugen, deren Performance unabhängig von ihrer eigentlichen Firma ist.

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  5. Zu diesen Abwehrmaßnahmen zählen “Giftpillen“ (poison pills) wie langfristige Beschäftigungsverträge oder hohe Abfindungen des Managements; der Verkauf von “Kronjuwelen“ (crown jewels), also überdurchschnittlich rentabler Firmenteile; die Suche nach einem “weißen Ritter“ (white knight), der durch Aktienkäufe des Zielunternehmens die Übernahme verteuert, sowie Überkreuzbeteiligungen, Kapitalerhöhungen mit Vorzugsaktien und Stimmrechtsbeschränkungen. Vgl. hierzu Milgrom/Roberts (1992, S. 515ff.) und Wenger/Hecker (1995, insbes. S. 56ff.).

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  6. Einen Überblick über Arbeiten zu diesem Ansatz bietet Borland (1992).

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  7. Bankmanager sehen sich als regulierte Unternehmensleiter noch externen Kontrollgremien (Aufsichtsbehörden, vertreten durch Bankprüfungsgesellschaften und Prüfern ihres jeweiligen Verbandes) gegenüber, die zwar nicht die Effizienz von Strategien aber deren Risiken beaufsichtigen.

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  8. Rappaport (1986, insbes. S. 19ff) zeigt, daß der Shareholder Value die langfristige Vermögenssituation einer Unternehmung besser ausdrückt, als einzelne finanzielle Kenpzahlen wie der Return on Investment, die Aktien- oder die Eigenkapitalrendite und deshalb die Aktienkursentwicklung besser erklären kann. Einen Überblick zu Berechnung des Sharholder Value bieten Bühner/Weinberger (1991), Bühner (1993) und Schuster (1996). Zu beachten sind die unterschiedlichen Wertansätze von Rappaport (1986, S. 19 ff.), der den Operating Cash Flow verwendet und von Copeland/Koller/Murrin (1990), die den Free Cash Flow verwenden. Ein Beispiel für die Integration des Shareholder Value Ansatzes in die Banksteuerung zeigen Schmittman/Penzel/Gehrke (1996).

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  9. Fama/Jensen (1983) zeigen, daß die Kontrolle optimalerweise auf denjenigen verlagert werden muß, der das Residualrisiko, definiert als Differenz zwischen dem stochastischen Cash Flow und den vertraglich vereinbarten Zahlungen an die Agenten, trägt.

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  10. Jensen/Meckling (1976) beziehen sich zwar explizit auf den Fall von Eigentümer-Managern, die zur Stärkung der Kapitalbasis Aktien emittieren. Das beschriebene Teilproblem der Risikoverschiebung von aktuellen auf zusätzliche Anteilseigner läßt sich aber auch auf andere Situationen übertragen, in denen externes Eigenkapital erhöht werden soll.

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  11. Die Verfasserin folgt der Trennung in persönliche und unpersönliche Märkte von F.A. Schmidt, weil der grundlegende Unterschied des persönlichen Marktes zu den unpersönlichen Märkten darin liegt, daß Anteilseigner persönlich über ihre Stimmrechte direkte Einflußmöglichkeit auf die Unternehmensentscheidungennehmen können. Diese Eingriffsbefugnis geht über den bloßen Kauf/Nichtkauf eines Produktes auf dem Produktmarkt hinaus. Ebenso ist ein Akteur auf dem Arbeitsmarkt nicht in der Lage, den Wettbewerbslohn zu beeinflussen.

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  12. Sie konstatieren allerdings einen immer noch recht hohen verbleibenden opportunistischen Spielraum für Manager, weil sie andere Märkte (z.B. den Produktmarkt) aus ihrer Analyse ausblenden.

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  13. Manne (1965) postuliert, daß der Wettbewerb zwischen aktuellem und potentiellem Management die Aktienkurse erhöht. Er geht davon aus, daß opportunistische oder schlechte Strategien des aktuellen Managements zu niedrigen Aktienkursen führen. Dieses motiviert wiederum ein potentielles Management zum Aufkauf der Aktien und zur Umsetzung der gewinnoptimalen Strategie — ein Prozeß, bei dem das aktuelle Management entlassen wird. Ex ante kann dies die Aktienkurse erhöhen, weil das aktuelle Management das Procedere antizipiert und effiziente aktienkurssteigernde Strategien durchführt. Ex post wird eine ineffiziente kurssenkende Strategie eine Übernahme und Restrukturierung motivieren und den Kurs steigern.

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  14. Diese Argumentation unterstellt, daß ein Kleinaktionär sich besser diversifizieren kann als ein Großaktionär. Die Unterschiede im Vermögen der beiden Betrachteten und Unteilbarkeiten im Prozeß der Diversifikation machen diese Vorstellung hinterfragbar.

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  15. In einer empirischen Untersuchung konnten Weigand/Lehmann (1998) einen Einfluß der Corporate Governance Struktur nachweisen. Dabei erzielten Unternehmen, deren Aktien sich in großen Blöcken (ab 10% des Grundkapitals) im Besitz von Familien, Banken, ausländischen Unternehmen oder anderen großen Aktionären befanden bessere Ergebnisse, als managerkontrollierte Unternehmen, deren Aktien weitgehend im Streubesitz waren.

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  16. Da die Eigentümer- und Kontrollstruktur sich zwischen anglo-amerikanischen Aktiengesellschaften, auf deren Konstruktion die theoretische und empirische Diskussion der Fachliteratur beruht, sich von der deutschen Struktur unterscheidet, sind auch die Begriffe Insider und Outsider unterschiedlich zu belegen. Als Insider soll gelten, wer firmenspezifisches Wissen ohne erheblichen Aufwand privater Kosten erlangt, entsprechend wird als Outsider bezeichnet, wer diese Kosten in erheblichem Maße aufwenden müßte.

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  17. Vgl. dazu die Diskussion um den Einfluß von Banken auf Unternehmen, an denen sie beteiligt sind. Vor allem Wenger (1990, S. 165f.; 1992, S. 97f.) vertritt die These, daß Bankbeteiligung das Management vor der Disziplinierung durch den Markt für Corporate Control schützt, empirisch kann diese These allerdings nicht eindeutig bestätigt werden. Einen positiven Einfluß von Bankbeteiligungen auf die Rendite in Deutschland finden Schmid (1996) und Weigand/Lehmann (1998), einen negativen Einfluß konstatieren Perlitz/Seger (1994). Allerdings ist letztgenannte Studie aufgrund der Datenlage (Querschnittsanalyse) und des zugrundeliegenden Testverfahrens (Mittelwertstest) stark kritisiert worden (vgl. Lindner-Lehmann/Neuberger 1995, Seger 1997).

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  18. Aktienkurse sind dann fair, wenn sie alle zu dem Zeitpunkt bekannten Informationen enthalten und diese Informationen allen Marktteilnehmern bekannt sind. Sind die Aktien fair bewertet, werden die Märkte als effizient betrachtet (vgl. Fama 1970).

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  19. Arbeitsverträge zwischen Managern und Eigenkapitalgebern können als langfristige implizite Kontrakte betrachtet werden, in denen die Manager implizit “versprechen“, ihren Arbeitseinsatz an der langfristigen Unternehmenswertmaximierung auszurichten. Eigner “versprechen“ implizit, den Manager für diesen Einsatz entsprechend zu entlohnen und nicht freizusetzen. Das entpricht einer gegenseitigen Versicherung, die jeweiligen Renten aus dem Arbeitsvertrag nicht abzuschöpfen. Nach einer Übernahme sind die neuen Eigentümer diesem Vertrag nicht mehr verpflichtet und können versuchen, die Renten der Arbeitnehmer abzuschöpfen — durch Entlassung, Gehaltskürzung oder Versetzung von Managern (vgl. O’ Sullivan 1997, S. 124f.).

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  20. Vgl. die Diskussion und den Überblick über die Studien bei Marsh (1998)

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  21. Prowse (1994, insbes. S. 15 – 32) weist darauf hih, daß die konkrete Ausgestaltung der Unternehmenskontrolle nicht nur ein Stand-Alone-Wettbewerb der beiden Systeme ist, sondern vor allem im Kontext der jeweiligen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beurteilt werden muß (vgl. auch OECD 1995, S. 115). Die Diskussion um die Rolle institutioneller Überwacher entzündet sich immer wieder an der Rolle von Banken im Kontrollprozeß. Vgl. dazu die Studien von Cable (1985), Hoshi/Kashyap und Scharfstein (1990), Edwards/Fischer (1990), Schmidt (1996), Seger (1997).

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  22. Fama unterstellt einen unternehmensexternen Markt, der den Wert des Humankapitals von Managern anhand der Performance des Unternehmens mißt. Daneben existiert ein unternehmensinterner Markt auf dem sich Manager gegenseitig überwachen. Zum einen mindern schlechte Leistungen eines Managers die Unternehmensperformance und senken damit den Wert aller Managementleistungen, zum anderen bieten schlechte Leistungen auf einer übergeordneten Ebene den untergeordneten Managern Aufstiegschancen.

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  23. Darunter können Kosten der Arbeitsanstrengung verstanden werden. Zuweilen differieren auch die Präferenzen von Prinzipal und Agent hinsichtlich des Schwerpunktes der Tätigkeiten. Dem Agenten entstehen Kosten, wenn er die Vorzüge mancher Tätigkeiten aufgeben muß, z.B. Dienstreisen, die gewohnte Arbeitsumgebung oder die Großzügigkeit gegenüber Mitarbeitern.

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  24. Bei risikoneutralen Agenten und risikoaversen Prinzipalen wäre ein Franchise System optimal, in dem der Prinzipal eine feste Prämie erhält und der Agent das Residualrisiko trägt (vgl. Albers 1995).

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  25. Die Risikoaversion hinsichtlich unsicherer Gehaltszahlungen drückt sich in einer konkaven Nutzenfunktion aus. Das Sicherheitsäquivalent entspricht genau der Höhe eines Fixgehaltes, das der Arbeitnehmer im Austausch für eine unsichere Auszahlung mit höherem Erwartungswert akzeptieren würde. Die Differenz zwischen dem Sicherheitsäquivalent und dem erwarteten Ertrag der unsicheren Gehaltszahlung entspricht der Risikoprämie. Zu einer allgemeinen Darstellung vgl. Sinn 1980, S. 78ff.)

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  26. Die Form idealer Vergütungsschemata sollte den erforderlichen Anstrengungen und den entstehenden privaten Kosten sowie den verfügbaren Erfolgsmaßen folgen. Feste Zielvereinbarungen haben den Nachteil, daß sie nach Zielerreichung keine weitere Anstrengung mehr induzieren oder bei zu hoch gesteckten Zielen demotivierend wirken. Außerdem sind lineare Systeme einfach zu kommunizieren und durchzuführen, was wesentliche Voraussetzungen des Erfolgs von Vergütungssystemen sind (vgl. Mil-grom/Roberts 1992, S. 216f.).

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  27. Die Performance des Vorstands einer Bank ist sowohl von seinen eigenen Anstrengungen hinsichtlich Qualität und Quantität der Kreditvergabe abhängig, als auch von allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, wie dem Wachstum, der Konjunktur, oder der Wettbewerbsintensität auf dem Markt seiner Kreditkunden. Solche Größen können als Kontrollvariable y das Ergebnis um die Zufallseinflüsse bereinigen.

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  28. Ausführliche Erläuterungen zur Herleitung der abnehmenden absoluten Risikoaversion finden sich bei Sinn (1980, Kap. 3, insbes. S. 162ff.)

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  29. Abgesehen von der Motivation, über überdurchschnittliche Erfolge in das Top-Management einer anderen Unternehmung zu wechseln, die ein höheres Prestige oder einen höheren Machtspielraum bietet.

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  30. Zumindest in Deutschland besteht auch von juristischer Seite her die Vermutung, daß “positive ebenso wie negative Veränderungen des Unternehmens durch die Vorstandsmitglieder wesentlich beeinflußt sind....“ (Hoffmann-Becking 1999, S. 113).

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  31. Dazu müßte man sich die Aktiva einer Bank abstrakt als unsichere Finanztitel mit erwarteten Renditen vorstellen. Die Unsicherheit sei durch die Varianz repräsentierbar und die Investoren haben homogene Erwartungen. Dann gilt die sog. Tobin-Separation, d. h. jeder Anleger hält die riskanten Finanztitel im gleichen Verhältnis (vgl. Hartmann-Wendels et al. 1997, S. 559).

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  32. Zur Kapitalmarkttheorie vgl. Neumann 1994, S. 232ff.

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  33. Der Vergleich mit dem CAP — Modell würde verlangen, daß alle Banken riskante Anlagen (Kredite) in gleichem Verhältnis in ihr Portfolio aufnehmen. Dies würde die Existenz eines effizienten „Kreditportfolios“ implizieren. Banken würden sich dann nicht in der Zusammensetzung des Kreditportfolios unterscheiden, sondern im Verhältnis des Kreditgeschäftsvolumens zum Volumen einer sicheren Anlage.

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  34. Da sich Kreditgeber von Banken an deren Ratings orientieren, ist anzunehmen, daß diese Ratings auch externen Eigenkapitalgebern Hinweise auf die Risikoexposition ihrer Bank geben können und in die Kaufs- und Verkaufsentscheidungen von Bankaktien einfließt.

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  35. Wenn Banken zusätzlich als “too big to fail“ angesehen werden, wird dieser Effekt verstärkt.

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  36. Die disziplinierende Wirkung des Wertes der Banklizenz auf die Risikobereitschaft von Bankeignern würde an Einfluß verlieren.

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  37. Das KWG nennt im § 6 Abs. 2 die Sorge um die “...Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte...“ (Gläubigerschutz) und das Entgegenwirken von Mißständen die “...die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.“

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  38. Seit der 6. KWG Novelle regelt §10a die Eigenmittelausstattung. Mit ihr erfolgte die Umsetzung der Ka-pitaladäquanzrichtlinie zur Harmonisierung der Beaufsichtung von Risiken bei der Durchführung von Geschäften mit Wertpapieren und Derivaten (vgl. Deutsche Bundesbank 1998, S. 65f.). Zu einer ausführlichen Darstellung der neuen Definition vgl. Hossfeld (1997a, b).

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  39. Die Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute werden vom Bundesaufsichtsamt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank aufgestellt (§10 KWG (1), S.2).

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  40. Dazu zählen die Anzeigepflichten hinsichtlich Berufung oder Austritt von Geschäftsleitern gem. §24(1) Nr.l und 2 KWG sowie die Übernahme oder die Aufgabe von Beteiligungen oder deren Veränderung über 10% des Stammkapitals (oder der Stimmrechte) des anderen Unternehmens gem. §24(1) 3 KWG. §24 KWG regelt darüber hinaus Anzeigepflichten bei wesentlichen Ereignissen oder Entscheidungen, wie erheblichen Eigenkapitalverlusten, der Verlegung des Geschäftssitzes, der Errichtung einer Niederlassung in einem Drittstaat, Fusionsabsichten oder die Einstellung von Geschäftsbereichen. Die Monatsausweise sind gem. §25 KWG monatlich bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

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  41. Regulierungen, die Stabilität auf dem Bankensektor induzieren sollen, reduzieren häufig gleichzeitig den Wettbewerb, der aber eine notwendige Komponente der Effizienzkontrolle von Managern im Sinne von Hart (1983) darstellt.

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  42. Ausführliche Diskussionen zu diesem Thema finden sich bei Kupitz (1980) und in einem Sammelband von Heimlich (1987). Neue Beiträge sind spärlich gesät (vgl. z.B. Malitius 1993), da sich die Diskussion eher auf die Frage verlagert hat, ob und wie Banken gegenüber anderen Unternehmen durch mehrere Ein-flußpotentiale Macht ausüben können oder ob sie bei der Beratung von Firmen- oder Privatkunden eigene Interessen zu deren Lasten verfolgen (vgl. Cable 1985, Edwards/Fischer 1994, Roe 1994, Sherman/Kaen 1997, Weigand/Lehmann 1998).

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  43. So dürfen mittlerweile Commercial Banks in den USA zwar in allen Bundesstaaten durch selbständige Töchter das Interstate Banking betreiben, aber die Erlaubnis des Interstate Branching verbleibt bei den Einzelstaaten. Der Interstate Efficiency Act stellt sicher, daß ausländische Banken in ihren landesweiten Tätigkeiten in den USA gegenüber amerikanischen Banken nicht benachteiligt werden (vgl. Werner 1994).

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  44. Im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Bankenmarktes ist z.B. die aufsichtsrechtliche Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierhäusern nicht nur eine stabilitätspolitische Frage. Es ist gleichzeitig eine Frage der Intensität des Wettbewerbs zwischen Universal- und Spezialbanken (vgl. Arnold 1990, S 670f. und Schulte/Mattler 1994, S. 337).

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  45. Der „Level-Playing-Field“-Ansatz folgt dem bankaufsichtlichen Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiches Risiko“. Weil Wertpapierhäuser und Kreditinstitute in bestimmten Geschäftsbereichen auf den gleichen Märkten konkurrieren, soll eine Gleichbehandlung von Universal- und Trennbanken erfolgen. Deshalb setzt der Regulierungstatbestand nicht an der Art des Finanzunternehmens an, sondern an dem getätigten Geschäft (vgl. Schulte-Mattler 1994, S. 337).

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  46. Dies ist natürlich ein generelles Kontrollproblem von Aktiengesellschaften und wächst mit der Größe und Diversifizierung der beaufsichtigten Unternehmung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bei der Metallgesellschaft gab bspw. an, zwar laufend Monatsberichte und Vorstandsprotokolle erhalten zu haben, aber der tatsächliche Umfang der Ölgeschäfte mit ihren Risiken sei daraus nicht erkennbar gewesen. Der Vorstand habe bewußt davon abgelenkt (vgl. N. N. 1998a, S. 110). Ein aktuelles Beispiel aus dem Bankensektor ist der Streit um die Verantwortung für Sonderwertberichtigungen im Immobiliengeschäft, die im Zuge der Fusion von Bayerischer Vereinsbank und Bayerischer Hypotheken- und Wechsel Bank zutage traten (vgl. Burgmaier 1998).

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  47. Besondere Gründe können fehlende Entlastung in der Hauptversammlung sein oder nachgewiesene grobe Pflichtverletzungen bzw. Unfähigkeit.

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  48. Deshalb erfolgt eine vorzeitige Entlassung relativ selten und meist nur bei regelrecht kriminellen Vergehen oder ähnlichen (vgl. Baums 1992, S. 515).

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  49. Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsennotierten Bank werden zu 2/3 von der Hauptversammlung bestellt (§119 (1) AktG) und zu 1/3 von den Arbeitnehmern gewählt (§76 BetrVerfG). Obwohl eine strikte personelle Trennung zwischen Geschäftsleitung und Kontrollorgan verfolgt wird, hat der Vorstand ein Vorschlagsrecht.

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  50. Im Verlauf des Gerichtsprozesses anläßlich des Schneider-Konkurses im April 1994 gab der zuständige Filialleiter als Fehler der Deutschen Bank unter anderem Zentralenhörigkeit der Filialen und ein “Kollegialitätsprinzip“ im Bankenvorstand an. Diese führen dazu, daß die geforderte Einstimmigkeit der Kreditzusage dadurch erreicht werden, daß kritische Anmerkungen zwar auf den Unterlagen vermerkt würden, die Zustimmung letztendlich doch gegeben würde. Der Filialleiter wurde entlassen, unter anderem aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Person Schneiders. Der zur Zeit der Kreditzusage amtierende Vorstandssprecher, jetzige Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bank, exkulpierte sich damit, daß ihm die Person Schneiders unwichtig gewesen sein, da für ihn nur “Objekte, Objekte“ gezählt hätten (Huff, FAZ v. 16.10.1997, S. 19)

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  51. Knoll/Knoesel/Probst (1997) zeigen in einer empirischen Studie über 125 Aktiengesellschaften in Deutschland, “daß die bisherigen Aufsichtsratsvergütungen bestenfalls in einem unzureichendem Maße an die Erfüllung finanzieller Ziele der Aktionäre gekoppelt sind...“ (dies. 1997, S. 251).

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  52. Gemeint ist der Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Arbeit.

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  53. Vgl. zu diesen Erläuterungen auch Greenbaum/Thakor (1995), S. 700ff.

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  54. Dazu gehören Hypothekenbanken, die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die R+V Versicherung, Kapitalanlagegesellschaften und Leasinggesellschaften (vgl. die Aufstellungen bei Marschall 1991, S. 9 und Hartmann/Wendels 1998, S. 747 und Eilenberger 1996, S. 287ff.).

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  55. Vgl. dazu Lehnhoff (1998).

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  56. Das Leitbild des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. umschreibt seine Kernleistung mit “Prüfung“, “Beratung“ und “Bildung“ (vgl. Schuster, 1996, S. 289).

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  57. Die Sozialreformer Hermann Schulze-Delitzsch (1809–1883) und Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818–1888) lösten die genossenschaftlichen Bewegungen aus (vgl. Faust 1977). Asymmetrische Information und fehlende Sicherheiten hatten zu Kreditrationierung von Bauern und städtischem Kleingewerbe geführt. Der Erwerb von Geschäftsanteilen durch Kreditnehmer geschah nicht aus Motiven der Kapitalanlage, sondern diente als Pfand (Haftungskapital) und zur Überwindung der Rationierung, bzw. der Monopolpreise städtischer Geldverleiher (vgl. Schmid 1997).

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  58. Rein juristisch kann nach dieser Definition der Auftrag mit der Existenz der Genossenschaftlichen Bank als erfüllt betrachtet werden (vgl. Grosskopf 1990, S. 32).

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  59. Das Wachstum von Genossenschaftsbanken ist meist nur durch sog. Nicht-Mitgliedergeschäfte ermöglicht worden. Da das Ziel einer Genossenschaft eigentlich die Förderung der Wirtschaft ihrer Mitglieder ist, kann dies als Abkehr von der traditionellen Geschäftsidee betrachtet werden (vgl. Breuer 1997, S. 221).

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  60. Ab einer Größe von 3.000 Mitgliedern sind Vertreterversammlungen zwingend vorgeschrieben (vgl. Münker 1990, S. 112).

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  61. Diese Regelung entspricht der Mustersatzung der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (vgl. Grä-ser/Hoppert/Wehrhahn 1987, S. 120).

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  62. In Berichten über Fälle drohender Insolvenzen von Genossenschaften wird auch auf Defizite in der Geschäftsleitung hingewiesen. „Für die Krise selbst... werden nicht nur fachliche Mängel (gerade auch ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder) genannt, sondern auch persönlich-charakterliche Mängel bis hin zu krimineller Energie und Verschleierung“ (Tebroke 1998, S. 335).

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  63. Die Meßbarkeit der Effizienz von Sonderkonditionen oder eines besonderen Leistungsangebotes für Mitglieder (gegenüber dem Angebot für Nichtmitglieder-Kunden) ist sehr eingeschränkt.

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  64. Im Januar 1999 fusionieren die Deutsche Girozentrale und die Deka-Bank, die Frankfurter Fondsgesellschaft der Sparkassen. Ziel war die Stärkung des Regionalprinzips und Abschwächung der Konkurrenz des früheren Spitzeninstituts mit einigen Landesbanken. Aufgabe des neuen Institutes ist zukünftig vor allem der Ausbau des Investmentgeschäftes in Europa (vgl. Burgmaier 1998, S. 66f.).

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  65. Eine ausführliche Begründung zur Privatisierung von Landesbanken findet sich bei Sinn (1997), eine kritische Erwiderung bei Menkhoff (1998).

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  66. Sie bietet Verbindungen zu institutionellen Anlegern und anderen Großkunden an in- und ausländischen Finanzmärkten und unterstützt Sparkassen bei ihren Auslandsgeschäften sowie in der Refinanzierung und bei anspruchsvollen Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementinstrumenten (vgl. Gröschel 1996, S. 13). Die Glaubwürdigkeit dieses Argumentes leidet etwas unter der zunehmenden Konkurrenz zwischen Landesbanken und “ihren” regionalen Sparkassen.

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  67. Vgl. stellvertretend für viele Möschel (1993), Finzel/Thuy (1996), Kaserer (1997), Faust/Richard (1998). Gegenpositionen finden sich bei Zügel (1993), Lüthje (1995), Becker (1995) und Haasis (1997).

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  68. Da alle Länder eigene Sparkassengesetze erlassen können, die inhaltlich weitgehend identisch sind, vgl. stellvertretend §1 SpkG des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

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  69. Nach §27 SpkG dürfen maximal 75% des Jahresüberschußes einer Sicherheitsrücklage oder freien Rücklage zugeführt werden. Die weitere Gewinnverwendung erfolgt in Abhängigkeit des Verhältnisses von Sicherheitsrücklage und Bilanzgewinn.

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  70. Vielleicht erklären solche Zusammenhänge, warum in einer Sparkasse über mehrere Jahre eine aggressive Kreditpolitik, unter Verstoß gegen Kaufmannsregeln, verfolgt werden konnte. In einem Zeitraum von vier Jahren mußten Kredite in dreistelliger Millionenhöhe abgeschrieben werden, bei einer Bilanzsumme von ca. sechs Milliarden Mark. Aufgedeckt wurden die Unregelmäßigkeiten nicht durch die Aufsichtsgremien, sondern durch Hinweise mehrerer Mitarbeiter der Sparkasse an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates (vgl. N.N. 1998b, S. 81).

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  71. Die Steuerzahlungen an den Gewährträger werden durch verschiedene hoheitliche Ausgaben der entsprechenden Gebietskörperschaft determiniert und sind nur ein Teil der Gesamtsteuerlast eines Bürgers.

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  72. BSparkBesV vom 16.6.1976 I 1588, geändert 1.7.1997 durch Art. 13 Ab.l Nr. 1 G 2030–1–8 vom 24.2.1997 I 322.

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Lindner-Lehmann, M. (2001). Unternehmenssteuerung — Corporate Governance bei Banken. In: Regulierung und Kontrolle von Banken. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08921-6_4

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