Zusammenfassung
Die Unschärfe des Begriffs ‘Vertragsforschung’ erschwert die Diskussion von Fragestellungen zur Vertragsforschung auch im Kontext weiterer Alternativen der externen Wissensbeschaffung (Kooperationen, Gemeinschaftsforschung, Patentkauf etc.).44 Daher soll in diesem Kapitel zunächst eine grobe Einordnung und anschließend eine präzise begriffliche Abgrenzung des Phänomens ‘Vertragsforschung’ vorgenommen werden.45
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Referenzen
Vgl. exemplarisch die verwirrende Begrifflichkeit bei der Kommission der EG ((1973), S. 17, 26, 84) oder die Gleichsetzung von „Vertragsforschung“ mit „FuE-Kooperation im engeren Sinne“ bei Wolff et al. ((1994), S. 111, 161) sowie die Ausweitung des Begriffs „contract research“ bei Svarc/Grubisic/Sokol ((1996), S. 306f.), der auch „routine services“, „consultation and expertise“ und sogar „in-house research“ umfaßt.
Dabei werden zugleich weitere zentrale Begriffe, insbesondere ‘Auftraggeber’, ‘Auftragnehmer’ und ‘F&E’ definiert. Eine begriffliche Abgrenzung der Termini ‘Erfolgsbedingungen der Vertragsforschung’ und ‘Dienstleistung’ erfolgt in Kapitel 7 und in Abschnitt 8.4.
Vgl. exemplarisch Moenaert et al. (1990), S. 292; Roessner/Bean (1993), S. 38.
Vgl. Hagedorn (1990), S. 18; Moenaert et al. (1990), S. 296; van den Bosch/Elfferich (1991), S. 8; Granstrand et al. (1992), S. 112f.; Fichtel (1997), S. 96; Chiesa/Manzini (1998), S. 201. Als Ordnungskriterium wird hierbei häufig das Ausmaß organisatorischer Integration herangezogen.
Vgl. hierzu die Darstellungen bei Leonard-Barton ((1995), S. 153) mit den Dimensionen „Potential for New Technology Capability“ und „Commitment“ sowie Brockhoff ((1997), S. 22) mit den Dimensionen „Share of Funding“ und „Level of Influence“.
Vgl. Schneider/Zieringer (1991), S. 26; Zweipfennig (1991), S. 67; Kaltwasser (1994), S. 69ff.; Hermes (1995), S. 51; Hauschildt (1997a), S. 44ff.; Brockhoff (1999a), S. 60, 158.
Vgl. zu weiteren operativen Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfs an bereits vorhandenem externen Wissen Brockhoff (1999a), S. 157ff.
Vgl. zu diesen Alternativen die Darstellungen bei Hauschildt (1997a), S. 48ff.
Vgl. zur Planung und Kontrolle unternehmerischer F&E insbesondere Brockhoff (1999a).
Zu möglichen Kooperationspartnern vgl. Brockhoff (1999a), S. 60ff. und Hauschildt (1997a), S. 72ff., 193ff.
Vgl. zu F&E-Kooperationen Hauschildt (1997a), S. 72ff., 189ff.; (1998); Rüdiger (1998b) und die dort angegebene Literatur.
Vgl. zur Gemeinschaftsforschung Hauschildt (1997a), S. 69; Brockhoff (1999a), S. 63 und insbesondere auch die Untersuchung von Schwartze (1995).
Vgl. beispielsweise zur Diskussion des Kooperationsbegriffs Hauschildt (1997a), S. 191; Rüdiger (1998b), S. 26 und die dort angegebene Literatur.
Vgl. Kaltwasser (1994), S. 69.
Vgl. zu dieser Einschätzung auch Howells (1999), S. 18f. und bereits Corsten (1982), S. 165.
Vgl. exemplarisch Moenaert et al. (1990), S. 292f.; Haour (1992), S. 178 und zur Problematik unvollständiger Definitionsformen Merk (1985), S. 19ff.
Vgl. Griffiths/Pearson (1973); De Meuse/Lounsbury/Gordon (1981); Keller (1983); Weiss (1985), S. 157.
Vgl. zu epistemologischen Aspekten der Begriffsbildung im folgenden auch Zetterberg (1973), S. 107ff.; Stegmüller (1974), S. 15ff.; Attesländer (1984), S. 19f. sowie Chmielewicz (1994), S. 49ff.
Nicht aufgeführt sind Beiträge, die zur Begriffsabgrenzung lediglich die in Tabelle 2 aufgeführten Definitionsvorschläge übernehmen.
Vgl. Agbodan (1972), S. 138; Röthlingshöfer (1972), S. 11; Kommission der EG (1973), S. 10; Hetzler/Müller/Schienstock (1978), S. 73; Corsten (1982), S. 165ff.; Brockhoff (1987), S. 852; Nuhn (1987), S. 219; Mathiessen (1988), S. 17; Moenert et al. (1990), S. 292f.; Collins/Ringe (1991), S. 284; Schneider/Zieringer (1991), S. 31; Haour (1992), S. 178; Specht (1992), S. 331; Brockhaus (1994), S. 280f.; Kaltwasser (1994), S. 80; Wolfrum (1994), S. 332f.; Gerpott (1995), S. 20; Hermes (1995), S. 56; Kneerich (1995), S. 95; Bullinger (1996), S. 6–28; Fichtel (1997), S. 115; Hauschildt (1997a), S. 67f.; Brockhoff (1999a), S. 65.
Als weitere Begriffe mit ähnlicher Extension werden in der Literatur außerdem auch diskutiert: „Externe FuE-Aufwendungen“ als „Ausgaben für FuE, die außerhalb der finanzierenden Einheit durchgeführt wird“ (Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (1998), S. 48), „outside research“ (Berdick (1963), S. 100), „sponsored research“ (Karger/Murdick (1980), S. 458), „Fremdforschung und-entwicklung“ (Nuhn (1987), S. 218f.) sowie „Unterauftragnehmerschaft in F&E“ (Kommission der EG (1973), S. lOff.).
Vgl. exemplarisch Agbodan (1972), S. 138.
Vgl. exemplarisch Fichtel (1997), S. 115.
Vgl. exemplarisch Kneerich (1995), S. 95.
In diesen Fällen ist das entsprechende ‘x’ in Tabelle 2 in Klammern gesetzt.
Teilweise wird nur auf Unternehmen als Auftraggeber (vgl. Schneider/Zieringer (1991), S. 31) oder nur auf die öffentliche Hand als Auftraggeber (vgl. Rankin (1956), S. 275) abgestellt. Als Auftragnehmer werden einengend beispielsweise nur „unabhängige Forschungsinstitute“ (Matthiessen (1988), S. 17) oder „Contract Research Organization[s]“ (Collins/Ringe (1991), S. 284) definiert. Bei der Kommission der EG (1973), S. 27 werden F&E-Aufträge zwischen zwei öffentlichen Stellen aus der Menge der unter Vertragsforschung fallenden Konstellationen ausgegrenzt.
Vgl. die Einträge, die in Spalte 7 der Tabelle 2 mit einem Stern gekennzeichnet sind.
Vgl. Brockhoff (1987), S. 852; Schneider/Zieringer (1991), S. 31; Kneerich (1995), S. 95.
Hierfür wird jedoch in den Definitionsvorschlägen überwiegend der unklare Ausdruck ‘zur Verfügung gestellt’ verwendet.
Mögliche Formen der Vertragsforschung im Sinne einer Idealtypologie werden — basierend auf der begrifflichen Abgrenzung in diesem Kapitel — systematisch im folgenden Kapitel diskutiert.
Vgl. Attesländer (1984), S. 19; Chmielewicz (1994), S. 55f.
Weder erscheint die Einschränkung auf Verträge mit Dienst- oder Werkvertragscharakter notwendig, noch bedarf die vertragliche Regelung zwingend der schriftlichen Form, vgl. hierzu auch Röthlingshöfer (1972), S. 12. Entscheidend ist, daß überhaupt eine vertragliche Regelung vorliegt. Zu möglichen Vertragsformen vgl. Kapitel 3.
Die vertraglichen Regelungen können verschieden ausführlich ausfallen. In der Literatur werden als Gegenstand vertraglicher Fixierungen insbesondere der Vertragsforschungsgegenstand (das heißt Forschungs- vs. Entwicklungsaufgaben), die Zeitdauer, der finanzielle Rahmen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten genannt, vgl. Corsten (1982), S. 165f.; Hauschildt (1997a), S. 67f. Vgl. hierzu die Ausführungen im folgenden Kapitel und zu Aspekten der vertraglichen Gestaltung Kapitel 5.
In der Literatur finden auch die sprachlichen Ausdrücke ‘Kunde’, ‘Käufer’, ‘Technologienehmer’ und im Englischen „customer“, „client“, „sponsor“ Verwendung.
Verschiedene Typen von Auftraggebern werden im folgenden Kapitel diskutiert.
Vgl. zu dieser engeren Auffassung z.B. Gerpott (1995), S. 20.
Vgl. Kaltwasser (1994), S. 80; Brockhoff (1999a), S. 67.
Vgl. Bartenbach (1985), S. 163; Gerpott (1995), S. 18ff.; Hauschildt (1997a), S. 69; Brockhoff (1999a), S. 63.
Vgl. hierzu die Beispiele bei Haour (1992), S. 180 und Ringe (1991), S. 21.
Im folgenden soll synonym auch der Ausdruck ‘Vertragsforschungsanbieter’ verwendet werden. In der Literatur finden sich auch die Benennungen ‘Technologiegeber’, ‘Auftragsforschungsunternehmen’, ‘Produzent’ und im Englischen „contractor“ und “contract research organization (CRO)“.
Verschiedene Typen von Auftragnehmern werden im folgenden Kapitel dargestellt.
Vgl. hierzu die Beispiele bei Leppälä (1995), S. 198. Ein derartiges „Vertragsforschungs-Konsortium“ wäre somit eine Verschachtelung mehrerer Vertragsforschungsbeziehungen, vgl. Berdick (1963), S. 114; Traill/Miège (1989), S. 88.
Das heißt, weder Auftraggeber noch Auftragnehmer sind jeweils Anteilseigner des jeweils anderen. Hiervon unberührt kann ein Auftragnehmer durchaus in Abhängigkeit von dominanten Auftraggebern geraten, vgl. Abschnitt 8.2.3.
Vgl. hierzu Griffiths/Pearson (1973), S. 123; Kommission der EG (1973), S. 10f.; White (1980), S. 44f.; Whittington (1990), S. 196ff.; Coombs (1996), S. 347.
Vgl. zu den möglichen Vorteilen einer Gründung rechtlich selbständiger F&E-Tochterunternehmen Bühner (1986), S. 2341f. und als Beispiel die Ausgründung der Porsche Engineering Services GmbH (PES) bei der Porsche AG, vgl. o.V. (1996c).
Vgl. Röthlingshöfer (1972), S. 16. Anders: Zweipfennig (1991), S. 68.
Beispielsweise kann die soeben erwähnte Porsche Engineering Services GmbH (PES) als ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Porsche AG für diese Konzernmutter auch Vertragsforschungsprojekte mit negativem Deckungsbeitrag übernehmen (müssen). Entsprechende Verluste könnten durch direkte Zahlungen der Konzernmutter an die PES ausgeglichen werden. Derartige Konstellationen sind für die PES gegenüber dritten, rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Auftraggebern nicht denkbar.
Brockhoff (1999a), S. 48. Vgl. zum Wissensbegriff Vanini (1999), S. 11ff.
Damit wird „routine testing“ ausgeschlossen, vgl. Collins/Ringe (1991), S. 284; anders: Svarc/Grubisic/Sokol (1996), S. 306. Auch die Übernahme von Engineering-Tätigkeiten soll nicht unter Vertragsforschung subsumiert werden (vgl. Hermes (1995), S. 57), obwohl sich die Grenze zwischen Engineering- und Entwicklungsaufgaben nicht trennscharf ziehen läßt. Vgl. zum Technologietransfer zwischen Ingenieurfirmen und Unternehmen insbesondere Keussen (1994). Nicht betrachtet wird darüber hinaus die Übernahme sozialwissenschaftlicher Forschungsaufträge, vgl. hierzu exemplarisch Kohn/Röper (1977). Die Bearbeitung von F&E-Aufgaben grenzt Vertragsforschung somit trennscharf gegenüber Patentkauf, Lizenznahme und Unternehmenskauf ab, da bei diesen Quellen externen Wissens im Gegensatz zur Vertragsforschung bereits vorliegende F&E-Ergebnisse erworben werden, vgl. Pisano (1990), S. 163; Brockhoff (1999a), S. 59.
Vgl. zur Problematik der begrifflichen Abgrenzung unterschiedlicher Teilbereiche von F&E-insbesondere zur klassischen Einteilung der Teilaktivitäten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und Entwicklung — Brockhoff (1999a), S. 50ff.
Die unterschiedlichen Vertragsgegenstände werden vor dem Hintergrund verschiedener Erscheinungsformen der Vertragsforschung sogleich näher betrachtet. Auf die Formulierung ‘Forschung und/oder Entwicklung’ wird im folgenden zugunsten von ‘Forschung und Entwicklung (F&E)’ verzichtet.
Diese Phänomene werden in der Literatur auch als „verdeckte Vertragsforschung“ bezeichnet, Nuhn (1987), S. 246. Vgl. auch Röthlingshöfer (1972), S. 21; Kommission der EG (1973), S. 12; Löbbe, (1992), S. 79, 99; Hermes (1995), S. 53f. und zum Umfang derartiger Beziehungen in der Automobilbrache Gerpott/Wittkemper (1991), S. 132f.
Hiermit ist auch eine Abgrenzung zur „sponsored research“ im Sinne einer Spende (vgl. Brockhoff (1997), S. 21) verbunden.
Vgl. exemplarisch Gerpott (1995), S. 20.
Vgl. Brockhoff (1999a), S. 67 und die Ausführungen zu möglichen Grenzen der Vertragsforschung in Kapitel 4.
Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel 5.
Vgl. exemplarisch Hetzler/Müller/Schienstock (1978), S. 73.
Vgl. Rüdiger/Vanini (1998) und auch von Hippels (1994) Konzept der „sticky information“.
Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 62.
Vgl. exemplarisch Gerpott (1995), 20.
Dies schließt den vermutlich auftretenden Regelfall exklusiver Verwertungsrechte nicht aus.
Hiervon unberührt kann eine andere Form von Exklusivität vorliegen, wenn vereinbart wird, daß der Auftragnehmer auf dem Gebiet der vereinbarten F&E-Arbeiten für eine beschränkte Zeit nicht für andere Auftraggeber, insbesondere nicht für Wettbewerber des Auftraggebers, tätig werden darf, vgl. Brockhoff (1999a), S. 65ff.
Das heißt gegen Vergütung im Sinne einer Zahlung von Geldbeträgen. Durch dieses Merkmal sind auch andere grundsätzlich denkbare Formen der Vergütung, z.B. die spätere Erteilung eines Produktionsauftrages oder Anteile am späteren Gewinn entwickelter Produkte (vgl. hierzu das Beispiel des Batteile Memorial Institute im Zusammenhang mit der Entwicklung des Trockenkopierverfahrens in Abschnitt 9.2.1) ausgeschlossen.
Vgl. zur begrifflichen Abgrenzung von F&E-Kooperationen gegenüber Vertragsforschung auch Bartenbach (1985), S. 10f.; Rüdiger (1998b), S. 26.
Dies schließt allerdings nicht aus, daß wiederholte, nachhaltige Vertragsforschungsbeziehungen mit zunehmender Institutionalisierung zu Formen zwischenbetrieblicher Forschungs- und Entwicklungskooperation führen können, vgl. Hauschildt (1997a), S. 69.
Hierbei wird die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Auftraggeber und Auftragnehmer durch die räumliche Trennung dieser beiden Akteure in Abbildung 3 verdeutlicht.
Da sich der Ausdruck ‘Vertrag’ bereits im 17. Jahrhundert als Ersatzwort für ‘Kontrakt’ durchgesetzt hat (vgl. Kluge (1999), S. 862), soll der Ausdruck ‘Vertragsforschung’ dem eher altertümlich anmutenden Ausdruck ‘Kontraktforschung’ vorgezogen werden.
In der Praktiker-Literatur scheint der sprachliche Ausdruck ‘Auftragsforschung’ zu dominieren-freilich ohne definierende Merkmale zu reflektieren. Vgl. exemplarisch o.V. (1988b).
Aufträge sind gemäß §§ 662ff. BGB Verträge, die eine Partei verpflichten, für eine andere Partei unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen, vgl. Sprau (1999a), S. 782ff. Bei den in dieser Arbeit betrachteten Phänomenen wäre somit aus juristischer Sicht eher von einem Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zu sprechen, welcher als ein Dienst- oder Werkvertrag eine Geschäftsbeziehung zum Gegenstand und somit als Geschäftsbesorgung eine entgeltliche Leistung zum Inhalt hat. Dem Ausdruck ‘Geschäftsbesorgungsvertragsforschung’, der dieser juristischen Sicht entspräche, soll jedoch die handlichere Benennung ‘Vertragsforschung’ vorgezogen werden. Die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag als möglichen Vertragsformen wird im folgenden Kapitel diskutiert.
Vgl. Agbodan (1972), S. 137f. und hierauf bezugnehmend Corsten (1982), S. 169f.; Nuhn (1987), S. 219 und ähnlich: die Ausdrücke ‘aktive’ vs. ‘passive’ Vertragsforschung bei Röthlingshöfer (1972), S. 40. Vgl. in diesem Zusammenhang auch den schwer nachvollziehbaren Versuch einer begrifflichen Abgrenzung bei Ladwig ((1996), S. 68f.), der vermutlich darauf zurückzuführen ist, daß Ladwig ohne Bezugnahme auf andere Begriffsabgrenzungen in der Literatur auszukommen meint, obwohl sie Vertragsforschung als zentrale Form von F&E-Kooperationen für KMU betrachtet.
Diese Unterscheidung hat sich auch in der Literatur nicht durchgesetzt, vgl. Tabelle 2.
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Rüdiger, M. (2000). Einordnung und begriffliche Abgrenzung der Vertragsforschung. In: Forschung und Entwicklung als Dienstleistung. DUV Wirtschaftswissenschaft, vol 36. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08504-1_2
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