Zusammenfassung
Die Zuweisung des Rechts, wer über das Ob und Wie des Vertriebs der Produkte oder Dienstleistungen des Herstellers zu entscheiden hat, bestimmt sich nach der mittelbaren Funktion der Wettbewerbsordnung, d. h. danach, eine möglichst effiziente Allokation der Produktionsfaktoren sicherzustellen und Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern, die diesem Ziel entgegenstehen. Das Gestaltungsrecht in bezug auf die Vertriebswege, dessen kartellrechtliche Relevanz in den §§ 15, 18, 22 und 26 Abs.2 GWB zum Ausdruck kommt, ist demjenigen zu belassen, bei dem nach dem Gebrauch des Rechts die Transaktionskosten minimiert werden. Nur so kann eine Leistungs- und Fortschrittsförderung, wie sie das GWB bezweckt, erreicht werden.1 Eine Vertragskontrolle ist aber nur dann angebracht, wenn sich der Prozeß der Ausgestaltung der Vertragskonditionen nicht unter Wettbewerbsbedingungen abspielt. “Der Kontrollmechanismus des Wettbewerbs kann sich vor allem dann nicht entfalten, wenn die gesamte Branche aufgrund einer Absprache einheitliche Konditionen verwendet (insoweit aber Abhilfe durch §§ 1, 2, 12 und 25 GWB möglich), wenn eine Partei wirtschaftliches Übergewicht über die andere hat oder wenn die Markttransparenz fehlt.”2
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Herrfeld, P. (1998). Wettbewerbsrechtliche Analyse des Franchising nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. In: Die Abhängigkeit des Franchisenehmers. Kasseler Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, vol 9. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08370-2_7
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