Zusammenfassung
Die Selbständigkeit des Franchisenehmers wird zwar sowohl in den Franchiseverträgen als auch in der Literatur1 als eine Tatsache und Bedingung dieses Absatz-mittlungssystems immer wieder hervorgehoben, aber dennoch ist diese faktischnicht zwangsläufig bei allen Franchisesystemen gegeben. Der Franchisenehmer ist auf der einen Seite zwar aufgrund des eigenen Unternehmens und der damit verbundenen Rechte und Pflichten rechtlich selbständig. Als Indiz hierfür kann man die vertragsmäßige Pflicht werten, daß sich der Franchisenehmer in das Handelsregister als selbständiger Kaufmann einzutragen hat. Aber der mögliche Rechtsformzwang könnte auf der anderen Seite als ein Instrument zur Umgehung des Arbeitsrechts dienen. Es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß es laut BAG aber auf die tatsächlichen Vertragsinhalte und deren Durchführung bei der Einstufung eines Erwerbstätigen als Selbständigen oder als Arbeitnehmer ankommt.2
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Herrfeld, P. (1998). Arbeitsrechtliche Analyse des Franchising. In: Die Abhängigkeit des Franchisenehmers. Kasseler Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, vol 9. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08370-2_10
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Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-663-08370-2
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