Zusammenfassung
Das BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen wie beispielsweise den Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB), den Werkvertrag (§§ 631 ff.) oder den Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB). Im Zivilrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, deren wesentliche Elemente die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit sind: Zum einen die Entscheidungsfreiheit, ob man einen Vertrag und mit welchem Vertragspartner man ihn abschließt, zum anderen die Freiheit, ihm in der gewünschten Form mit dem gewünschten Inhalt zu schließen. Anders als im Sachenrecht besteht mithin im Schuldrecht kein Typenzwang, so dass auch gesetzlich nicht geregelte schuldrechtliche Verträge geschlossen werden können. Allerdings wird die Vertragsfreiheit nicht schrankenlos gewährt. Sie findet ihre Grenzen etwa in §§ 134, 138 oder § 242 BGB.
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Greiner, S. (2019). § 7 Rechtsgeschäfte ohne gesetzliche Ausgestaltung. In: Schuldrecht Besonderer Teil. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57791-2_7
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